Treffer
BGH Urteil

Revision wegen möglicher Zurechnungsunfähigkeit durch Rausch – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 580/52
Datum
16.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 75‑jährige Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Ein ärztlicher Sachverständiger äußerte erhebliche Zweifel an der Möglichkeit eines krankhaften bzw. Vollrausches, das Landgericht verwarf die Rüge wegen teilerinnerter Erinnerungen. Der BGH hält die Auseinandersetzung mit der ärztlichen Beurteilung für unzureichend und hebt auf; die Sache geht zu neuer Verhandlung zurück. Bei Feststellung von Zurechnungsunfähigkeit sind Rauschtat (§330a StGB) und Unterbringung (§42b StGB) zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Äußert ein Sachverständiger die Möglichkeit eines krankhaften (ungewöhnlichen) Rausches, hat das Gericht sich mit dieser ärztlichen Beurteilung ausdrücklich und nachvollziehbar auseinanderzusetzen; unterbleibt dies, liegt ein Verfahrensmangel vor.

2

Teilerinnerungen des Berauschten schließen das Vorliegen eines Vollrausches oder krankhafter Rauschzustände im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB nicht zwingend aus; das Gericht muss medizinische Angaben hierzu gesondert würdigen.

3

Bei unbehebbaren Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind diese zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (in dubio pro reo).

4

Führt die Wiederaufnahme der Hauptverhandlung zur Feststellung von Zurechnungsunfähigkeit, sind ggf. eine Rauschtat nach § 330a StGB und die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 42b StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Ludwig R. aus ███████, geboren am ██████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Geier Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die auf Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB gestützte Rüge ist begründet. Der 75-jährige Angeklagte leidet an Altersabbau und schwerer Alkoholschädigung. Verminderte Zurechnungsfähigkeit erkennt ihm das Landgericht mit dem Gerichtsarzt ohne weiteres zu. Wegen eines Leber- und Herzleidens ist er außerdem besonders alkoholempfindlich; vor der Tat hat er nach der Annahme des Landgerichts eine bei seinem Körperzustand recht erhebliche Menge Alkohol eingenommen. Das Urteil führt aus, der ärztliche Sachverständige habe in der Hauptverhandlung „erhebliche Zweifel“ an der Möglichkeit eines krankhaften Rausches zur Tatzeit geäußert. Das muss dahin verstanden werden, dass er einen solchen oder doch jedenfalls einen Vollrausch und damit in beiden Fällen Zurechnungsunfähigkeit für nicht ganz ausgeschlossen erklärt hat. Demgegenüber verneint das Landgericht Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nur mit der Begründung, dieser entsinne sich deutlich mehrerer unverfänglicher Einzelheiten des Hergangs und habe auch selbst angegeben, so groß, dass er sich an etwas Unrechtes nicht mehr erinnern würde, sei sein Rausch nicht gewesen. In „delirantem Zustand“ oder krankhaftem Rausch könne sich der Angeklagte bei der Tat also nicht befunden haben.

Diese Begründung kann in zwei Richtungen den § 51 Abs. 1 StGB verletzen. Hat der Gerichtsarzt die wenn auch entfernte Möglichkeit eines krankhaften, also *„ungewöhnlichen Rausches“* (vgl. [REDACTED]) angenommen, so musste sich das Landgericht, wollte es ihm darin nicht folgen, mit dieser ärztlichen Beurteilung näher auseinandersetzen und dartun, warum es einen krankhaften Rausch für ausgeschlossen hielt. Das ist nicht geschehen.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bestand dazu vielleicht auch kein Anlass. Das Urteil gibt darüber keinen sicheren Aufschluss. Unbehebbare Zweifel an der etwaigen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten hätten hier zu seinen Gunsten zu wirken. Das Urteil lässt weiter nicht sicher erkennen, ob der Sachverständige mit den von ihm geäußerten Zweifeln überhaupt die Möglichkeit eines krankhaften Rausches gemeint hat und wenn ja, ob ein solcher auch ohne das sonst übliche Krankheitsbild (schwere Angst- und Erregungszustände, Unorientiertheit) vorkommt. Dass krankhafte Erscheinungen dieser Art beim Angeklagten fehlten, ergeben die übrigen Urteilsfeststellungen.

Hat der Sachverständige dagegen nur ausgeführt, bei dem Körperzustand des Angeklagten bestehe nach Alkoholeinnahme dieses Umfangs immerhin die Möglichkeit eines Vollrausches im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB, so kann der Hinweis des Landgerichts auf die Teilerinnerung des Angeklagten diese Möglichkeit nicht widerlegen. Denn es ist ärztlich anerkannt, dass zahlreiche Einzelerinnerungen des Berauschten schwere Rauschzustände und das Vorhandensein eines Vollrausches (§ 51 Abs. 1) nicht unbedingt ausschließen, während umgekehrt eine Erinnerungstrübung nicht zwingend auf Zurechnungsunfähigkeit hindeutet. Das Landgericht hatte also Anlass zu näherer Erörterung.

Ergibt die neue Hauptverhandlung Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat, so kommt eine Rauschtat nach § 330a StGB in Betracht. Auch die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 42b StGB wären wiederum zu prüfen, denn die Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten wäre dann erheblich, und er nimmt anscheinend noch immer gewohnheitsmäßig Alkohol zu sich.

Richter Mantel Geier Dr. [REDACTED]

Jagusch
Glanzmann
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