Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung §113 und §114 StGB bei Widerstand gegen Polizeimaßnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 729/52
Datum
20.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beamtennötigung und Verkehrsvergehen nach einer Verfolgungsfahrt mit Gefahr für Polizeibeamte verurteilt. Der zentrale Rechtsstreit betraf die Abgrenzung zwischen §113 und §114 StGB sowie die Frage verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB). Der BGH hebt das Urteil auf: §113 ist bei Widerstand gegen rechtmäßige Vollstreckung vorrangig, die Anwendung von §114 war fehlerhaft; zudem ist die Schuldfähigkeitsprüfung unzureichend erörtert worden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§113 StGB ist die spezielle Vorschrift gegenüber §114 StGB und schließt die Anwendung des §114 aus, wenn es sich um Widerstand oder einen tätlichen Angriff gegen eine rechtmäßige Vollstreckungshandlung eines Vollstreckungsbeamten handelt.

2

§114 StGB findet nur Anwendung, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen hat oder bereits abgeschlossen ist; Tateinheit mit §113 kommt nur in Betracht, wenn zugleich die Verhinderung einer künftigen Amtshandlung bezweckt wird.

3

Die Anwendung von Gewalt oder ein tätlicher Angriff im Sinne des §113 StGB kann auch durch den Einsatz eines Fahrzeugs als körperliche Kraftanwendung bzw. mittels eines Gegenstands erfüllt werden.

4

Bei der Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) sind sowohl Einsichtsfähigkeit als auch die Handlungsfähigkeit (Fähigkeit, gemäß der Einsicht zu handeln) gesondert und substanziiert zu erörtern; die Feststellung bloßer Einsicht genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. Mai 1952

Rubrum

StGB §§ 113, 114

2 StR 729/52

Im Namen des Volkes

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1953

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz ████ aus ████, geboren am ██████ 1921 in ██████, wegen Beamtennötigung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Leitsatz

§ 113 StGB schließt die Anwendung des § 114 StGB aus, wenn es sich um den Widerstand oder tätlichen Angriff gegen die rechtmäßige Vollstreckungshandlung eines Vollziehungsbeamten handelt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt 31 Jahre alte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Am Abend des 12. Januar 1952 fuhr der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen nach erheblichem Alkoholgenuss (2,3 Promille) durch Bonn. Ein Streifenwagen mit den Polizeiwachtmeistern ███ und ███████ nahm die Verfolgung auf und versuchte zunächst durch Hupzeichen den Angeklagten zum Halten zu veranlassen. Dieser fuhr in schneller Fahrt (teilweise bis zu 70 km/h) weiter, hielt dabei möglichst die Straßenmitte ein oder wechselte von einer Seite auf die andere, überfuhr Stoppschilder, bog ohne Winkerzeichen ab, betätigte den Richtungsanzeiger falsch und überfuhr durch scharfes Schneiden einer Kurve beinahe die Eheleute ██████████. Zweimal gelang es dem Streifenwagen, sich vor █████████ des Angeklagten zu setzen und ihm das Leuchtschild „Halt Polizei“ zuzuwenden; ███████ ging beide Male nahe an den Wagen des Angeklagten heran und forderte ihn durch Erheben der Hand zum Stehenbleiben auf. Der Angeklagte fuhr jedoch beide Male so scharf auf den Polizeibeamten zu, dass dieser sich nur durch schnelles Beiseitespringen vor dem Überfahren retten konnte, wobei er einmal sogar vom Wagen gestreift wurde. ███ gab nach dem zweiten Vorfall zwei Pistolenschüsse auf die Hinterreifen des flüchtenden Wagens ab; ein Schuss verletzte den Angeklagten.

Mit der Revision wird Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen gerügt.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils:

Die Verkehrsübertretungen sind allerdings einwandfrei festgestellt. Zwar gilt heute die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 9 Abs. 1 StVO nicht mehr für Personenkraftwagen (Art. 4 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952, BGBl. I, 832), aber nach § 9 Abs. 2 StVO hat der Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte auch diese Tatbestandsmerkmale erfüllt; es kann daher dahingestellt bleiben, dass an die Stelle des § 9 Abs. 1 StVO jetzt die schwerere Strafvorschrift des § 315a StGB getreten ist und die Tat nach den damals geltenden Bestimmungen abzuurteilen ist (§ 2a StGB).

Die Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung aus § 114 StGB. § 114 StGB bestraft denjenigen, der es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen. Daneben bestraft § 113 StGB die Widerstandsleistung durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt oder den tätlichen Angriff gegenüber einer rechtmäßigen Amtshandlung eines Vollstreckungsbeamten. Gemeinhin wird § 113 StGB als Spezialfall des § 114 StGB angesehen, wenn die Amtshandlung begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Nur vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass das nicht richtig sein könne, weil dann der schwerere Fall milder bestraft werde, so dass Tateinheit zwischen beiden Bestimmungen möglich sei, da auch der Widerstand bei einer Amtshandlung eine Nötigung für künftige Entscheidungen enthalten könne (Liszt-Schmidt § 171 Anm. 16; Frank § 114 I). Dem kann nicht zugestimmt werden. Ein Vergleich beider Bestimmungen zeigt, dass § 113 StGB die spezielle Vorschrift gegenüber § 114 darstellt. Die verschiedenen Strafdrohungen stehen dem nicht entgegen; denn bei § 113 StGB hat der Gesetzgeber zugunsten des Täters berücksichtigt, dass dieser regelmäßig gegenüber einer noch andauernden Vollstreckungshandlung leichter erregbar ist, so dass vom Normalfall aus gesehen die Widerstandsleistung gegenüber einem Vollstreckungsbeamten bei der Vollstreckung menschlich nicht so schwer wiegt wie die Bedrohung eines Beamten vor Beginn der Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.

§ 114 StGB ist daher nur anwendbar, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen hat oder schon abgeschlossen war, und ausgeschlossen, wenn es sich um den Widerstand oder tätlichen Angriff gegen die rechtmäßige Vollstreckungshandlung eines Vollziehungsbeamten handelt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der überwiegenden Meinung der Rechtslehre (RGSt 3, 353; 20, 353; 34, 113; 41, 89; RG JW 1927, 1757; RG HRR 1938, 487; RG DR 1942, 1756). Nur wenn der Täter durch sein Verhalten gleichzeitig eine spätere Wiederholung der Amtshandlung verhindern will, kann Tateinheit zwischen § 113 StGB und § 114 StGB vorliegen.

Die Strafkammer hat dieses Verhältnis der §§ 113, 114 StGB verkannt. Der Zeuge ███████ war als Polizeibeamter ein Vollstreckungsbeamter im Sinne des § 113 StGB. Er befand sich in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes; denn er war zur Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Verhinderung der Fortsetzung strafbarer Handlungen des Angeklagten nach allgemeinem Polizeirecht und gemäß § 127 StPO zum Einschreiten und zur Festnahme des Angeklagten befugt. Die Polizeibeamten versuchten, ihren Polizeibefehl durch Anwendung unmittelbaren Zwanges durchzusetzen. Für die Rechtmäßigkeit ist dabei unerheblich, dass der Polizeibeamte hinterher von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hat; denn der Tatbestand des § 113 StGB war schon vorher durch den Angeklagten erfüllt. Der Angeklagte hat auch durch Gewalt Widerstand geleistet und den Beamten tätlich angegriffen, indem er mit seinem Wagen zweimal auf den vor ihm stehenden Polizeibeamten losfuhr, dessen Leben gefährdete und ihn einmal dabei auch körperlich berührte. Das war, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (Verkündigung 1952, 94), Gewaltanwendung. Denn Gewalt ist die Anwendung körperlicher Kraft zur Überwindung eines Widerstandes, wobei die Gewaltanwendung auch durch ein Werkzeug oder einen Gegenstand erfolgen kann. Im vorliegenden Fall wandte der Angeklagte das Gewicht und die Wucht seines fahrenden Wagens auf, und veranlasste dadurch den Polizisten, dem Wagen auszuweichen und von der Fortsetzung seiner Amtshandlung in diesem Augenblick abzusehen. Das ist Widerstandsleistung durch Gewalt. Außerdem liegt darin schon ein tätlicher Angriff auf den Polizeibeamten, weil das Losfahren auf den Beamten eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Beamten bezweckte und dieser mit dem Wagen sogar einmal angefahren worden ist. Der Angeklagte musste deshalb aus § 113 StGB und nicht aus § 114 StGB bestraft werden. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass bei dem verschiedenen Strafmaß beider Bestimmungen eine andere Strafbemessung erfolgt wäre. In den schriftlichen Urteilsgründen heißt es zwar, dass die möglicherweise irrtümliche Anwendung des § 114 StGB statt des § 113 StGB auf die Strafzumessung ohne Einfluss geblieben sei, doch kann das keine bei der Urteilsfindung selbst maßgebliche Überlegung gewesen sein, da dann der Schuldspruch anders gelautet hätte. Mit dieser nachträglichen Bemerkung in der schriftlichen Begründung kann deshalb die Bedeutung der Gesetzesverletzung nicht verringert werden, zumal jede Feststellung zum Vorsatz nach § 113 StGB fehlt.

Das Urteil unterliegt ferner Bedenken, da § 51 StGB und insbesondere dessen Abs. 2 nicht ausreichend erörtert ist. Die Strafkammer schließt zwar den Zustand einer Volltrunkenheit aus und fährt dann fort, aus dem späteren Erinnerungsvermögen und der Fahrlässigkeit des Angeklagten müsse geschlossen werden, dass er sich seines Verhaltens und der Strafbarkeit von Anfang an bewusst gewesen sei. Das reicht zur Verneinung des § 51 StGB nicht aus, da nicht erörtert ist, ob der Angeklagte auch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln, und erhebliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorliegen, dass sich der Angeklagte in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat. Dabei kommt es nicht nur auf die von der Strafkammer allein hervorgehobene Einsichtsfähigkeit, sondern auch auf die Handlungsfähigkeit an, nämlich auf die Fähigkeit, gemäß der Einsicht in das Unerlaubte der Tat entsprechend zu handeln. Der Angeklagte hatte einen Alkoholgehalt von 2,3 Promille, und sein Verhalten war nach den ersten Verfolgungsmaßnahmen der Polizei sinnlos, da er durch seine Flucht nur die augenblickliche Festhaltung, bei der heutigen Ausstattung der Polizei aber seine alsbaldige Feststellung doch niemals verhindern konnte, nachdem das Kennzeichen seines Kraftwagens festgestellt war. Der Sachverhalt drängte zur Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte nicht infolge des Alkoholgenusses in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Da die Sachrüge der Revision durchgreift, bedürfen die Verfahrensrügen keiner näheren Erörterung mehr; sie sind geprüft und greifen nach Auffassung des Senats nicht durch.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Arndt
WernerDr. Ortlieb
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