Revision: Unzucht mit Willenlosen — Aufhebung wegen Unterlassen der Prüfung von Rausch und Irrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 717/51
- Datum
- 18.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neue, erst nach der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt widersprechen.
Der Tatbestand der Unzucht mit Willenlosen (§176 Abs.1 Ziff.2 StGB) setzt objektiv den Beischlaf mit einer willenslosen Person voraus; die tatrichterliche Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler zu prüfen.
Ein nach §59 StGB beachtlicher Irrtum über das Einverständnis des Opfers ist zu prüfen, wenn aus den Umständen für den Täter plausible Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis ersichtlich sind; das Gericht muss hierzu tatsächliche Feststellungen treffen.
Die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit wegen Rausches (§51 StGB) erfordert konkrete Feststellungen über Art und Umfang des Alkoholkonsums und seine Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; das Unterlassen solcher Erwägungen rechtfertigt eine Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei Zweifeln an der Auswirkung erheblichen Alkoholkonsums auf Zurechnungsfähigkeit ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 15. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Egon ████████, geboren am ████████ 1927 in █████████, wohnhaft ebenda, █████████ ███,
wegen Unzucht mit Willenlosen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. Juni 1951, soweit es ihn betrifft, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht (§ 176 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Was die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 2 StGB angeht, so sind die objektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift nach den Feststellungen des Landgerichts erfüllt. Danach hat der Angeklagte mit der Zeugin Hannelore █████████, die infolge Trunkenheit bewusstlos war, den Beischlaf vollzogen. Das Vorbringen der Revision, es habe sich nur um ein versuchtes Verbrechen gehandelt, weil es nach Ausserungen des Angeklagten, die dieser nach der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gemacht habe, zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile nicht gekommen sei, kann keine Berücksichtigung finden. Einmal handelt es sich hierbei um neue, erst nach der Hauptverhandlung hervorgetretene Tatsachen; zum anderen stehen die Behauptungen der Revision mit dem Sachverhalt, wie ihn das Landgericht als erwiesen angesehen hat, in Widerspruch. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Würdigung, die das Landgericht der im Urteil wiedergegebenen und als bewiesen behandelten Äußerung der Zeugin ███████ hat zuteil werden lassen, welche diese dem früheren Mitangeklagten ████████ gegenüber bei Überbringung der Einladung zur Geburtstagsfeier gemacht habe. Die aus dieser Bemerkung abgeleitete Folgerung, die Zeugin habe sich damit nicht mit einem Geschlechtsverkehr unter den Umständen einverstanden erklärt, unter denen er von dem Angeklagten vollzogen worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wäre nur dann als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen, wenn darin ein Verstoß gegen die Denkgesetze zu finden oder wenn das Landgericht in gesetzlich unzulässiger Weise zu ihr gekommen wäre. Für das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes hat die Revision nichts dargetan. Dass aber die Äußerung auch in dem ihr von der Revision gegebenen Sinne hätte gedeutet werden können, macht die Auslegung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, nicht fehlerhaft, weil sie denkgesetzlich möglich ist.
Ebenso hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten in objektiver Hinsicht zutreffend als ein Vergehen gegen § 113 StGB gewertet. Wie in dem Urteil näher dargelegt ist, hat der Angeklagte den Polizeibeamten bei der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes, als dieser ihn festgenommen hatte, zunächst mit Schlagen bedroht und nachher nach ihm geschlagen.
Zu durchgreifenden Bedenken geben dagegen die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite Anlass. So lässt das Urteil jede Erörterung darüber vermissen, ob der Angeklagte die Bemerkung der Zeugin ███████ dem früheren Mitangeklagten █████████ gegenüber im Zeitpunkt der Ausübung des Geschlechtsverkehrs gekannt und ob er etwa daraus entnommen habe, dass diese ihr Einverständnis zu dem Geschlechtsverkehr gegeben habe, ganz gleich, wie und wo dieser erfolge. Wäre der Angeklagte auf Grund der Bemerkung der Zeugin der Auffassung gewesen, sie habe gegen die Ausführung des Geschlechtsverkehrs in seinem Falle etwas einzuwenden, so würde er sich in einem nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum befunden haben. Eine dahingehende Prüfung hat das Landgericht aber unterlassen, wie aus dem Schweigen des Urteils entnommen werden muss.
Vor allem sind jedoch die Ausführungen des Urteils zu § 51 StGB von Rechtsirrtum beeinflusst. Dazu heißt es, der Angeklagte habe sich nicht in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustande im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB befunden, was das Landgericht daraus folgert, dass er sich an die Vorgänge jenes Abends noch recht gut erinnern könne. Allein die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten an die Tatvorgänge rechtfertigt nicht schon ohne weiteres den Schluss auf sein Einsichtsvermögen im Zeitpunkt der Tat. Im Übrigen ist die volle Zurechnungsfähigkeit eines Täters gemäß § 51 StGB nur dann gegeben, wenn er neben der Fähigkeit zur Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns in der Lage war, dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Hierzu enthält das Urteil keinerlei Darlegungen. Dass das Landgericht bei der Prüfung des Tatbestandes des § 51 StGB von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist, lässt die auf den Mitangeklagten ███ sich beziehende Wendung des Urteils erkennen, dieser habe eine Sachschilderung gegeben, nach der es ausgeschlossen sei, dass er völlig, d. h. sinnlos betrunken gewesen sei. Die Anwendung des § 51 StGB setzt aber keineswegs eine sinnlose Trunkenheit voraus; vielmehr kann schon ein mehr oder minder starker Grad von Trunkenheit genügen, die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich herabzusetzen oder gar völlig auszuschließen. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nach der Beweisannahme des Landgerichts im Zeitpunkt der Tatvorgänge erheblich angetrunken war, rechtfertigen somit die Ausführungen des Urteils die Nichtanwendung des § 51 StGB nicht. Es bleibt danach die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte durch die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 StGB zu Unrecht durch das Urteil beschwert ist.
Aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird im Rahmen der Prüfung des § 51 StGB insbesondere festzustellen sein, was der Angeklagte an dem Abend der Tat an alkoholischen Getränken zu sich genommen hat. Sollte es sich dabei um eine nicht unerhebliche Menge gehandelt haben, so wird gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen weiterhin zu klären sein, ob und, wenn ja, in welchem Ausmaß die vom Angeklagten genossene Alkoholmenge auf seine Einsichtsfähigkeit und sein Vermögen, der etwa vorhandenen Einsicht entsprechend zu handeln, eingewirkt hat. Erst dann dürfte sich mit hinreichender Sicherheit die Frage beantworten lassen, ob dem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zuzubilligen oder zu versagen sein wird. Sollte sich hierbei ergeben, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gehandelt hätte, so würde zu erwägen bleiben, ob der Tatbestand des § 330a StGB in Betracht kommt. Dazu sei bemerkt, dass ein etwaiger Irrtum des Angeklagten über die Tragweite der von der Zeugin ████████ gegenüber dem Mitangeklagten ██████ anlässlich der Einladung zur Geburtstagsfeier getanen Äußerung eine Verurteilung des Angeklagten aus § 330a StGB nicht ohne weiteres ausschließen würde.
Von der Bestimmung des § 357 StGB zugunsten des Mitangeklagten ███, der keine Revision eingelegt hat, Gebrauch zu machen, bestand keine Möglichkeit, weil es sich trotz der Gleichartigkeit der beiden Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht um dieselbe Tat im Rechtssinne handelt.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |