Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen und unbestimmter Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 641/97
Datum
28.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen umfangreichen Handeltreibens, Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Der BGH gab der Sachrüge statt und hob das Urteil insoweit auf, weil Feststellungen widersprüchlich und die Erwerbsqualifikation bei nicht geringen Mengen nicht tragfähig waren. Auch Einziehungs- und Verfallsanordnungen waren mangels hinreichender Bestimmtheit und wegen aufhebungsbedingter Grundlage nicht haltbar. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche oder unauflösbare Feststellungen in den Urteilsgründen rechtfertigen die Aufhebung des Schuldspruchs, wenn der Widerspruch das Tatbild oder die Anzahl der Taten betrifft.

2

Bei Erwerb von Betäubungsmitteln ist zwischen geringen und nicht geringen Mengen zu unterscheiden; liegt eine nicht geringe Menge vor, verdrängt der Tatbestand des Besitzes den des Erwerbs.

3

Der Revisionssenat darf den Schuldspruch nicht in eine andere Tatbestandqualifikation umstellen, wenn nach § 265 StPO nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis eine andere (erfolgreichere) Verteidigung geführt hätte.

4

Eine Verfalls- oder Einziehungsanordnung ist aufzuheben, wenn sie auf aufgehobenen Feststellungen beruht oder die einzuziehenden Gegenstände im Urteil nicht hinreichend bestimmt sind, sodass eine rechtliche Nachprüfung und Vollstreckung nicht möglich ist.

5

Führt die fehlerhafte Anwendung eines der in sachlicher Einheit stehenden Strafgesetze zu einem Rechtsfehler, erfasst die Aufhebung regelmäßig die Verurteilung wegen der Tat insgesamt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 30. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 641/97 vom 28. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 1998 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Juli 1997 mit den Feststellungen soweit aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), der Angeklagte nicht freigesprochen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – als Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 131 Fällen, davon in 17 Fällen in weiterer Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge und mit Erwerb von Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen.

Es hat weiter die Einziehung der unter LU 763/97 und LU 892/97 sichergestellten Gegenstände angeordnet und einen Betrag von DM 151.100 für verfallen erklärt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen wurde, aufzuheben.

Die Feststellungen zur Anzahl der Haschischkäufe sind widersprüchlich. Auf UA S. 8 ist festgehalten, dass der Angeklagte an insgesamt 134 Tagen Haschischplatten in Eschweiler eingekauft hat. Auf UA S. 7 dagegen wird festgestellt, dass der Angeklagte von Anfang Oktober 1994 bis Ende Dezember 1995 sowie von August 1996 bis Mitte Oktober 1996 einmal wöchentlich (davon ist der Tatrichter zugunsten des Angeklagten ausgegangen; UA S. 22) nach Eschweiler fuhr und jeweils 100 g Haschisch zum Weiterverkauf und zum Eigenkonsum kaufte. Diese Feststellungen lassen sich nicht in Einklang bringen. Denn die Zeitangaben des Tatrichters bedeuten, dass der Angeklagte (1994: 13 mal, 1995: 52 mal und 1996: 10 mal) an 75 Tagen eingekauft hat, während er gleichzeitig 134 (= 134 – 3) Einkaufsfahrten (von denen dann 3 Fälle wegen Strafklageverbrauch abgezogen wurden) festgestellt hat. Aus den Urteilsgründen lässt sich der Widerspruch nicht auflösen.

2. Auch die Verurteilung wegen der neun Einfuhrafälle war aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob der oben aufgezeigte Rechtsfehler auch diese Taten im Hinblick darauf erfasst, dass die

jeweiligen Feststellungen auf dem identischen Beweismittel beruhen. Denn der Schuldspruch hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem Erwerb von Betäubungsmitteln von den Feststellungen nicht getragen wird. Bei Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum ist zu unterscheiden, ob es sich um geringe oder nicht geringe Mengen handelt. Bei geringen Mengen verdrängt der Tatbestand des Erwerbs den Tatbestand des Besitzes (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1997 – 2 StR 359/97 m. w. N.). Handelt es sich aber um eine nicht geringe Menge, verdrängt der Besitz als Verbrechenstatbestand den Erwerb (vgl. BGH a. a. O. und BGH NStZ 1994, 948). Der Angeklagte zweigte bei allen neun Taten 10 g Kokain zum Eigenverbrauch ab. Das Kokain hatte „einen Wirkstoffgehalt von mindestens 55 % Kokainhydrochlorid-Zubereitung“ (UA S. 11). Der Angeklagte besaf daher stets nicht geringe Mengen, da er jeweils über mehr als 5 g Kokainhydrochlorid (vgl. hierzu BGHSt 33, 133) tatsächliche Herrschaftsverhältnis hatte. Der Schuldspruch wegen Erwerbes trifft daher nicht zu. Einer Umstellung des Schuldspruchs auf Besitz durch den Senat steht § 265 StPO entgegen, da bei der gegebenen Sachlage nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises anders, insbesondere erfolgreicher, hätte verteidigen können. Treffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so erfasst die Aufhebung – auch wenn nur die Anwendung eines der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist – regelmäßig die Verurteilung wegen der Tat im ganzen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 – 2 StR 480/97 m. w. N.).

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt zieht die Aufhebung der Verfallsanordnung nach sich, da die Entscheidung über Grund und Höhe des Verfalls auf den jetzt aufgehobenen Feststellungen zu den Taten beruht. Die Anordnung der Einziehung der „unter LU 763/97 und LU 892/97 sichergestellten Gegenstände“ konnte ohnehin keinen Bestand haben. Denn die einzuziehenden Gegenstände werden weder in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu noch in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 22. Januar 1993 – 3 StR 536/92 m. w. N.). Die Bezeichnung der Liste der Überführungsstücke genügt genausowenig wie die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis (vgl. hierzu BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1), da hierdurch noch nicht ersichtlich wird, um welche Gegenstände es sich handelt.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß

Zitiert (3)

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