Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Einziehungsanordnung mangels Bestimmtheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 536/92
- Datum
- 22.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung von Gegenständen setzt voraus, dass die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel oder in einer Anlage bezeichnet oder in den Urteilsgründen so konkret dargestellt sind, dass Umfang und Identität für Beteiligte und Vollstreckungsbehörde erkennbar sind.
Fehlt die hierzu erforderliche Bestimmtheit, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben, da sonst die Klarheit über den Umfang der Einziehung und die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht verhindert wird.
Ergeht die Aufhebung nur hinsichtlich des unspezifisch angeordneten Einziehungsumfangs, ist die Sache insoweit an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung und Feststellung zurückzuverweisen.
Die Nichtbeanstandung von Schuld- und Strafausspruch durch die Revision führt nicht zur Beibehaltung einer inhaltlich unbestimmten Einziehungsanordnung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 536/92 vom 22. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███ ~geboren am ████ ██████ Holger in ███ wegen Diebstahls
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am **22. Januar 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 14. Mai 1992 des Landgerichts Lübeck soweit das Werkzeug eingezogen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, sichergestellt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler hier zum Schuld- und Strafausspruch ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand, da die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel oder einer Anlage bezeichnet noch in den Urteilsgründen so konkret dargestellt sind, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (BGHSt 8, 205, 211, 212; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).
| Ruß | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Blauth |