Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen Verjährung; Einziehung der 'Tatwerkzeuge' unbestimmt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 250/98
Datum
09.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Essen ein. Der BGH hob die Verurteilung in einem Fall auf und stellte das Verfahren wegen Verjährung ein, da keine rechtzeitige Unterbrechungshandlung vorlag. Die Anordnung zur Einziehung der „Tatwerkzeuge" war zu unbestimmt und wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Der Schuldspruch wegen eines Waffenverstoßes wurde rechtlich konkretisiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen, wenn die Tat verjährt ist und die zur Hemmung erforderliche Unterbrechungshandlung nicht rechtzeitig erfolgt ist (§ 78 StGB).

2

Die Anordnung der Einziehung von Gegenständen muss die einzuziehenden Objekte so konkret bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht und eine rechtliche Nachprüfung möglich ist.

3

Die bloße Bezeichnung einer Tat als „Verstoß gegen das Waffengesetz" genügt nicht als rechtliche Bezeichnung der Tat i.S.v. § 260 Abs. 4 S. 1 StPO; der Schuldspruch muss die strafrechtliche Qualifikation erkennbar machen.

4

Die Aufhebung einer einzelnen Einzelverurteilung führt nicht zwingend zu einer Herabsetzung des Gesamtstrafenausspruchs, wenn die verbleibenden Einzelstrafen das bisherige Gesamtmaß tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 250/98 vom 9. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 1997 aufgehoben

- im Fall II 1 der Urteilsgründe; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, soweit die Einziehung „der Tatwerkzeuge“ angeordnet worden ist.

- Hinsichtlich der Einziehung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen;

jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte statt eines „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über halbautomatische Selbstladekurzwaffen schuldig ist.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „Hehlerei in 6 Fällen, wegen Diebstahls wahlweise Hehlerei in 6 weiteren Fällen, wegen Anstiftung zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung in 3 Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in einem Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner angeordnet, dass „die asservierten Waffen, die Tatwerkzeuge und gefälschten Ausweispapiere“ eingezogen werden.

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht darüber übersehen, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat (Tatzeit nach den Urteilsfeststellungen: 1991/1992) verjährt ist, da die erste Unterbrechungshandlung nach § 78 StGB jedenfalls nicht vor dem 30. Mai 1996 vorgenommen worden ist. Der Senat hebt die Verurteilung daher auf und stellt das Verfahren insoweit ein.

Damit entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch wird dadurch angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen von sechzehn Jahren und neun Monaten nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Die Anordnung der Einziehung „der Tatwerkzeuge“ ist weil die einzuziehenden Gegenstände deswegen aufzuheben, weder in der Urteilsformel oder in einer Anlage hierzu noch – wie die ebenfalls eingezogenen Waffen und gefälschten Ausweispapiere – in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet werden, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (st. Rspr., vgl. BGHSt 8, 205, 211; BGH StV 1993, 245; BGH, Beschluss vom 28. Januar 1998 – 2 StR 641/97; vgl. auch Tröndle StGB 48. Aufl. § 74 Rdn. 21).

Zur vorgenommenen Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat, dass die Formel „wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht ausreicht (vgl. BGH; Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 2 m. w. N.; Meyer-Goßner NStZ 1988, 929, 930; Kuckein/Maatz/Solin-Stojanovic Athing).

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