Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen bei versuchter Unzucht und §183 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 611/64
Datum
17.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Taten der versuchten Unzucht mit Kindern und Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt. Der BGH hob die Verurteilungen auf, da es an hinreichenden Feststellungen zum Vorsatz der Verleitung der Kinder und zur Öffentlichkeit der Handlungen fehlte. Zudem beanstandet der Senat unzulässige Erwägungen bei der Strafzumessung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist der Vorsatz hinsichtlich der Verleitung des Kindes zur unzüchtigen Handlung tatreif und für jeden Einzelfall eindeutig festzustellen.

2

Zur Annahme der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB müssen konkrete Feststellungen zur Örtlichkeit, zum Zeitumstand und zur Möglichkeit, daß eine unbestimmte Vielzahl von Personen die Handlung hätte wahrnehmen können, getroffen werden.

3

Die Abgrenzung, ob mehrere selbständige Taten oder eine Tat vorliegen, erfordert Feststellungen zu zeitlichen Einzelhandlungen oder zu einem einheitlichen Gesamtvorsatz; bloße Pauschalannahmen genügen nicht.

4

Bei der Strafzumessung sind allgemeine Zweckermächtigungen wie die pauschale Formulierung, Gerichte müssten die Öffentlichkeit vor Unholden schützen, unzulässig und dürfen nicht als strafschärfender Maßstab verwendet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 21. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 611/64 in der Strafsache gegen den Arbeiter Erich R. aus L. geboren am ███████████ in R. wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses in fünf Fällen und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in weiteren drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Erfolg.

1.) In den ersten vier Fällen stellte der Angeklagte sich jeweils beim Umkleiden zum Baden derart auf, daß bestimmte Kinder seinen entblößten Unterkörper bemerken mußten. Es war ihm dabei „zum Teil auch recht, wenn diese ihn geflissentlich betrachteten“. Die neunjährige Regine Bassermann und die achtjährige Iris H. haben ihn so an vier verschiedenen Tagen bemerkt, sich jedoch stets sofort abgewandt. Die elfjährige Ingeborg ██████, der sich der Angeklagte in dem fünften Fall zeigte, lief davon.

Diese Feststellungen genügen nicht zur Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses. Es fehlt an einer ausreichenden Darlegung des Sachverhalts.

Was die versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB betrifft, geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte die Mädchen zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten Unterkörpers verleiten wollte. Dieser Vorsatz ist jedoch nicht einwandfrei festgestellt. Dem Angeklagten war es nur „zum Teil recht“, daß die Mädchen ihn geflissentlich betrachtete. Bei den einzelnen Fällen wird über einen bedingten Vorsatz nichts gesagt. Lediglich für die Tat im Sommer 1964 ist dem Urteil zur inneren Tatseite zu entnehmen, daß sich der Angeklagte mit der „Absicht“ entblößte, sich Regine ███████ und Iris ███ zu zeigen.

Jedoch ist auch damit kein Vorsatz hinsichtlich des Merkmals der Verleitung festgestellt. Bei dieser Sachlage kann der spätere allgemeine Hinweis bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe in den Fällen ██████████ H. und ██ jeweils in der „Absicht“ gehandelt, diese Kinder zum ████████████████ Betrachten seines Körpers zu veranlassen, nicht als ausreichende Feststellung tatsächlicher Art angesehen werden. Im Übrigen wird auf die Entscheidungen RGSt 73, 246; BGH, Urteil vom 19. Februar 1953 – 3 StR 425/53 = LM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB 7 hingewiesen.

Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 183 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis gibt. Zur Öffentlichkeit in diesem Sinne gehört, daß eine unbestimmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Vielzahl von Personen nach den Verhältnissen des Tatortes und der Tatzeit die unzüchtige Handlung des Angeklagten hätte wahrnehmen können, ohne daß er in der Lage gewesen wäre, das zu verhindern; dabei braucht diese Personenmehrheit allerdings nicht zugegen zu sein (vgl. RGSt 73, 90; BGHSt 11, 282). Darüber ergibt der Sachverhalt des angefochtenen Urteils jedoch nichts. Die Strafkammer hat weder zur Örtlichkeit noch zum jeweiligen Standort des Angeklagten beim Umkleiden noch zum Zeitpunkt der Tat nähere Umstände festgestellt. Zwar spricht die Tatsache, daß die Taten in der Nähe eines Weihers, der zum Baden benutzt wurde, begangen worden sind, für eine öffentliche Begehung der Tat. Die bisherigen Feststellungen lassen jedoch die Möglichkeit offen, daß nur die jeweils zusammengehörenden Kinder das Tun des Angeklagten bemerken konnten. Das gilt insbesondere für den Fall █████, da die Zeugin gerade in der Nähe beim Blumenpfücken war. Wollte der Angeklagte sich nur an die jeweils genannten Kinder wenden und richtete er sein Verhalten so ein, daß er von anderen nicht gesehen würde, so wäre auch die innere Tatseite nicht gegeben (vgl. RG HRR 1940 Nr. 640; BGH, Urteil vom 15. August 1956 – 2 StR 319/56). Bemerkt sei jedoch, daß Vorsichtsmaßregeln des Täters allein das Bewußtsein von der Öffentlichkeit seines Tuns nicht ausschließen, vielmehr darauf hindeuten können (BGH LM § 183 StGB – 5, Urteil vom 1. April 1953 – 3 StR 512/52).

2.) Zu der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei weiteren Fällen stellt die Strafkammer nur fest, daß der Angeklagte im Sommer 1964 auch von den bereits 14 Jahre alten Schülerinnen Ursula H., Rosemarie █████████████ und Rosina █████ gesehen wurde, als er sich diesen bewußt zuwandte. Abgesehen davon, daß sich daraus der Tatbestand des § 183 StGB weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einwandfrei ergibt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer in diesem Tun zwei in sich fortgesetzte Vergehen nach § 183 StGB sieht. Zeigte der Angeklagte sich jedem Mädchen einzeln zu verschiedenen Zeitpunkten, würden drei Taten oder bei einem nicht naheliegenden Gesamtvorsatz nur eine Tat vorliegen. Letzteres wäre auch der Fall, wenn der Angeklagte von allen drei Mädchen zugleich nur einmal gesehen wurde.

3.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die allgemeine Erwägung, die Gerichte seien dazu da, die Öffentlichkeit vor Unholden zu schützen, als Strafzumessungsgrund unzulässig ist, da sie den Zweck des Strafgesetzes strafschärfend verwertet.

Nach alledem war die Verurteilung des Angeklagten aufzuheben.

ScharpenseelKirchhofHenning
BaldusMeyer

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