Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung Verurteilung wegen schwerer Kuppelei (§ 181 StGB) mangels Erzieherstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 425/53
Datum
26.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Unzucht mit Abhängigen, Meineids und schwerer Kuppelei ein. Der BGH bejahte die unbeschränkte Anfechtung und bestätigte Schuldsprüche nach § 174 Nr. 1 StGB sowie § 154 StGB. Hinsichtlich der schweren Kuppelei hob er das Urteil auf: Weder sei ein Erzieherverhältnis i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB tragfähig festgestellt noch der Vorsatz des Vorschubleistens auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt. Die Sache wurde insoweit und im Gesamtstrafausspruch zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Teilanfechtung eines Urteils enthält nicht stets einen (Teil-)Verzicht auf das Rechtsmittel; ein Verzicht ist bei fehlendem eindeutigen Verzichtswillen zu verneinen.

2

Die zur Zurücknahme von Rechtsmitteln erteilte Ermächtigung umfasst nicht ohne Weiteres die Befugnis zum Rechtsmittelverzicht.

3

Für den Vorsatz bei Delikten des Vorschubleistens dürfen Feststellungen nicht auf bloß gefühlsmäßige Verdachtsmomente gestützt werden; es bedarf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

4

Erzieher im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur, wer aufgrund einer Berufsstellung eine der eines Vaters oder Vormunds ähnliche, die Lebensführung umfassende Leitungs- und Überwachungsaufgabe wahrnimmt.

5

Abhängigkeiten des Zusammenlebens oder bloße wirtschaftliche Unterstützung ohne Übernahme von Erziehungsgewalt begründen kein „Anvertrautsein zur Erziehung“ und damit kein Überordnungsverhältnis i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 27. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz ██ aus ██ █████, geboren am ██ ███ ██ in █████, wegen Unzucht mit Abhängigen,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ in der Verhandlung, Justizangestellter ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. März 1953 aufgehoben, soweit er wegen Kuppelei verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen, wegen Meineids und wegen schwerer Kuppelei zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Gegen die Entscheidung wendet er sich mit der Revision. Mit deren Einlegung hat er zwei Rechtsanwälte beauftragt, Dr. Gr█ und Dr. K█. Dr. Gr█ hat das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt, Dr. K█ nur insoweit, als Verurteilung wegen Meineids und Kuppelei erfolgt ist. Beide Revisionen sind am 31. März 1953 beim Landgericht eingegangen, ohne dass ein genauer Zeitpunkt feststellbar ist. In seinem am 1. April 1953 dem Gericht vorgelegten Schriftsatz hat Rechtsanwalt Dr. Gr█ erklärt, dass Revision in vollem Umfang eingelegt werde.

Es muss daher zunächst geprüft werden, ob das Urteil im ganzen angefochten ist oder nur hinsichtlich des wegen Kuppelei und Meineids ergangenen Schuldspruchs.

Eine Zurücknahme des Rechtsmittels kann in der beschränkten Einlegung des Rechtsmittels nicht gefunden werden. Es steht nicht fest, dass die Revision des Rechtsanwalts Dr. K█ vor der des Rechtsanwalts Dr. Gr█ eingegangen ist und dass dieser davon Kenntnis hatte. War das nicht der Fall, so konnte Dr. K█ eine Zurücknahme nicht erklären.

Dagegen spricht überdies der Wortlaut der Revisionsschrift.

Es kann auch nicht anerkannt werden, dass in der Teilanfechtung eines Urteils stets ein Teilverzicht auf das Rechtsmittel liegt. Lässt sich der Verzichtswille des Erklärenden nicht eindeutig ermitteln, so ist Verzicht zu verneinen. Das gilt auch für die Erklärung eines Rechtsanwalts mindestens dann, wenn besondere Umstände vorliegen.

Überdies hatte Rechtsanwalt Dr. K█ nur die Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln, die eine Befugnis zum Verzicht nicht einschließt (RGSt 64, 164).

Das Urteil ist demnach zulässigerweise in vollem Umfang angefochten.

II. Die Revision macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Im Zusammenhang damit bringt sie noch vor, das bei der Vernehmung des Angeklagten als Zeuge eingeschlagene Verfahren sei außergewöhnlich gewesen. Seine Vernehmung und die der Gisela █████████ über ihre gegenseitigen Beziehungen hätten mit der Strafsache, in der die Vernehmung stattgefunden habe, nicht das mindeste zu tun gehabt.

Gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen

1.) wendet die Revision ein, der innere Tatbestand sei nicht richtig festgestellt. Der Angeklagte habe wegen der schweren Erkrankung seiner Ehefrau sein echtes Liebesverhältnis zur █████████ nicht als strafbar angesehen. Auf seiner Seite liege ein Verbotsirrtum vor. Aus der Tatsache, dass er den äußeren Tatbestand des Ehebruchs erfüllt habe, hätte sein Unrechtsbewusstsein nicht gefolgert werden dürfen.

2.) Die Bejahung des Tatbestandes des Meineids hält die Revision für rechtsirrig, weil die innere Tatseite unzutreffend gewürdigt sei. Für den Angeklagten habe kein Anlass bestanden, in einem für ihn völlig nebensächlichen Punkt unter Eid die Unwahrheit zu sagen. Zudem hätte ihm in dem Strafverfahren gegen seine Nichte Christa ███ der Eid nicht abgenommen werden dürfen. Er habe im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO unter dem Verdacht gestanden, mittelbar an der Tat der ███████████████ beteiligt gewesen zu sein. Ferner habe er Tatsachen eingestanden, aus denen sich seine strafrechtliche Schuld ergeben habe. Diese beschwören zu lassen, bedeute eine Umkehr des Grundsatzes, dass der Beschuldigte weder überhaupt etwas noch die Wahrheit zu sagen brauche.

Überdies habe das Gericht erkannt, der Angeklagte irre sich in einem vollkommen nebensächlichen Punkt; auch aus diesem Grund hätte es den Angeklagten nicht vereidigen dürfen.

Zum Schuldspruch wegen schwerer Kuppelei bringt die Revision vor,

3.) dem Angeklagten sei seine Nichte nicht zur Erziehung anvertraut gewesen. Die gegenteilige Annahme des Landgerichts beruhe auf einer Verkennung der gesamten Umstände. Die am selben Ort wohnenden Eltern des Mädchens hätten sich dessen Erziehung nicht aus der Hand nehmen lassen. Nur wegen ihrer ungünstigen Wirtschaftslage und wegen der vom Vater ausgehenden Ansteckungsgefahr sei die Christa ███ zum Angeklagten gekommen. Seine Sorge für sie sei in der Hauptsache wirtschaftlicher Art gewesen. Infolgedessen könne von einem Anvertrautsein zur Erziehung nicht gesprochen werden.

Überdies bestehe ein Unterschied zwischen § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 174 Nr. 1 StGB, den die Strafkammer außer acht gelassen habe. Erzieher im Sinne des § 181 StGB sei nur derjenige, der berufsmäßig das Erziehungsrecht auszuüben habe. Damit sei der Angeklagte nie betraut worden. Er könne sich daher dessen nicht bewusst geworden sein.

Im Übrigen fehle es auch an einer einwandfreien Feststellung des Vorschubleistens sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite. Die Folgerungen des Gerichts aus dem Verhalten des Angeklagten widersprächen der Lebenserfahrung.

III. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen kann rechtlich nicht beanstandet werden.

Er hat die am 7. August 1934 geborene Gisela ████ im Mai 1950 auf Grund eines von ihm selbst unterzeichneten schriftlichen Lehrvertrags als kaufmännischen Lehrling in seinem Lederwarengeschäft eingestellt. Er hat ihre Ausbildung persönlich geleitet und die Aufsicht über sie geführt. Während ihrer Lehrzeit von Mitte März 1951 bis zum 18. September 1952 hat er zu ihr Liebesbeziehungen mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr unterhalten. Das hat er zugegeben, wenngleich zunächst unter dem Druck der ihm vom Vorsitzenden eindringlich vorgehaltenen Wahrheitspflicht, als er in dem gegen Christa ████ anhängigen Strafverfahren wegen Diebstahls als Zeuge vernommen wurde. Da er unzüchtige Handlungen mit der ihm zur Ausbildung und Aufsicht anvertrauten, noch nicht 21-jährigen Gisela ████ vorgenommen hat, steht der äußere Tatbestand eines Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB fest. Zwar ist der in dieser Vorschrift mit Strafe bedrohte Missbrauch einer Kinderjährigen nicht ohne weiteres in jedem Fall der Vornahme unzüchtiger Handlungen gegeben. Unter besonderen Umständen kann er bei Einverständnis der abhängigen Person ausgeschlossen sein (RG DR 1944, 902 Nr. 4; BGHSt 1, 71; 5, 147). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil das Lehrmädchen dem Ende des Schutzalters noch ziemlich fernstand.

Auch die innere Tatseite ist bedenkenfrei bejaht. Der Angeklagte kannte alle Einzelumstände, durch die er den Tatbestand eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen verwirklicht hat. Für die Beantwortung der Schuldfrage ist es ohne Belang, dass seine Handlungsweise infolge des Wegfalls jeder geschlechtlichen Verbindung mit seiner kranken Ehefrau und infolge der Zustimmung der Eltern der Gisela ██████ zu ihrem Liebesverhältnis milder beurteilt werden kann. Seiner Verteidigung, er sei einem Verbotsirrtum erlegen, ist das Landgericht aus Erwägungen tatsächlicher Art nicht gefolgt. Im Urteil ist dargelegt, er habe gewusst, dass er Unrecht tue; dieses Unrechtsbewusstsein habe sich nicht nur auf den von ihm begangenen Ehebruch bezogen, sondern auch auf seine Pflichtverletzung gegenüber dem weiblichen Lehrling.

Dagegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Darauf, ob der Angeklagte die Strafbarkeit seines Verhaltens kannte oder gar die das Verbot enthaltende gesetzliche Vorschrift, kommt es nicht an. Es genügt, dass er das Unrechtmäßige seines Tuns erkannte oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können (BGHSt 2, 194/202).

Das ist festgestellt.

2.) Was die Revision gegen die Annahme eines Verbrechens des Meineids vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Allerdings ist ihr zuzugeben, dass das Landgericht in ungewöhnlicher Weise vorgegangen ist. Dessen Vorsitzender hat in dem Strafverfahren gegen Christa ██████, die den Angeklagten bestohlen und die Tat eingestanden hatte, die Gisela ████████, die in der Anklageschrift nicht als Zeugin benannt und zur Hauptverhandlung durch die Polizei herbeigeholt worden war, unter Eid über ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten vernommen. Hernach ist der Angeklagte über denselben Punkt gehört und vereidigt worden, ferner über eine gemeinsame Übernachtung mit der ██████ in seinem Geschäftslokal.

Der Angriff der Revision, das Landgericht sei nicht berechtigt gewesen, den damals in der Hauptverhandlung gegen Christa █████ wegen Verdachts der wissentlichen Falschaussage über sein Verhältnis zur ██████ vorläufig festgenommenen Zeugen und jetzigen Angeklagten seine strafrechtliche Schuld beschwören zu lassen, ist insoweit beachtlich, als nicht ersichtlich ist, was die Frage über seine Beziehungen zur ██████ mit dem Schuld- oder Strafausspruch gegen die voll geständige Christa ██ zu tun hatte. Gegenstand der Untersuchung im Sinne des § 69 Abs. 1 StPO war nur die Straftat der ██████, nicht eine gegen den Angeklagten erhobene Beschuldigung. Dieser wäre also nur zu veranlassen gewesen, sein Wissen über den Diebstahl im Zusammenhang anzugeben (RGSt 62, 147). Dabei hätte nach dem Ermessen des Gerichts von einer Vereidigung des Angeklagten abgesehen werden können. Er war Verletzter, überdies mit der ██████ im 3. Grad verschwägert und hatte an deren Strafverfolgung nach der Behauptung der Revision kein Interesse. Der Vorsitzende in dem Diebstahlsverfahren, Landgerichtsdirektor Dr. ██, hat jedoch als Zeuge in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten betont, das Gericht hätte es bei der Ablehnung der Eidesleistung durch den jetzigen Angeklagten über einen Teil seiner damaligen Aussage „selbstverständlich“ nicht bewenden lassen, wenn sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, dass der Angeklagte als Zeuge seine Aussage nicht in vollem Umfang habe beeiden wollen. Das zeigt, dass die Frage seiner Nichtvereidigung überhaupt nicht erwogen und der Eid über seine Selbstbeschuldigung verlangt worden ist.

Trotzdem kann die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids nichts ausrichten.

b) Das Vorgehen des Landgerichts in der Diebstahlsverhandlung gegen die Christa ██ ██ ███ war mit Recht als nicht einwandfrei beanstandet worden. Aber eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben, konnte vom Angeklagten auch nicht erhoben werden, weil er in dem vorherigen Verfahren Zeuge war, die Voraussetzungen des § 336 StPO also nicht in Betracht kommen. Es handelte sich nicht um ein Vorverfahren gegen ihn, mag auch die nicht unbedenkliche Art der Durchführung seiner Vernehmung und ihr Ergebnis gegen ihn so gewirkt haben, als wäre er Beschuldigter gewesen.

Mit der Sachbeschwerde kann der Angeklagte nicht durchdringen. Die Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften schließt die Verurteilung wegen Meineids nicht aus. Entscheidend ist die dem Schwörenden auferlegte Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Ist der Eid unter Einhaltung der für dessen Leistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten geschworen worden, so ist der Tatbestand des § 154 StGB erfüllt (RGSt 62, 147).

Hier ist er nach der äußeren Tatseite zweifelsfrei gegeben. Der Angeklagte hat unter Eid bekundet, er habe nie eine Nacht mit Christa ████ in seinem Geschäftslokal zugebracht, obwohl er dort einmal mit ihr übernachtet hatte. Auf seine zunächst unwahre, später berichtigte Aussage über seine Beziehungen zur ██████ hat sich der Schuldspruch wegen Meineids nicht erstreckt.

Vor allem wendet sich die Revision gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes. Der Senat hält ihn für ausreichend dargetan.

Dazu führt das Urteil aus, der Angeklagte sei sich der wissentlich falschen Aussage bewusst gewesen. Er sei innerlich bereit gewesen, zu seiner Entlastung von dem gegen ihn entstandenen Verdacht einen Meineid zu leisten. Er könne auch nicht irrigerweise der Meinung gewesen sein, der Gesichtspunkt der Übernachtung mit der ██████ in seinem Geschäftslokal sei von seinem Eid nicht umfasst gewesen.

Demgegenüber beruft sich der Angeklagte darauf, der harmlose Vorgang sei ihm nicht eingefallen, weil er bei der Vernehmung infolge seiner Festnahme sehr erregt gewesen sei, überdies auch nur an ein sittlich anstößiges Übernachten mit der ██████ gedacht habe.

Für die Richtigkeit dieser Verteidigung spricht der Umstand, dass die Strafkammer selbst anerkennt, der Angeklagte habe sich in einer unangenehmen und schwierigen Lage befunden und hätte sich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der an ihn gerichteten Frage nicht belastet. Es hätte also nahegelegen, dem Vorbringen des Angeklagten zu folgen, zumal die Feststellung, er sei durch seine Verhaftung im Sitzungssaal in seiner kühlen und berechnenden Überlegung nicht beeinträchtigt worden, nicht ohne weiteres vereinbar ist mit dem Hinweis auf seine Erregung infolge der Festnahme und auf seine „naturgemäß“ eingetretene Überraschung wegen der gestellten Fragen. Immerhin kann noch nicht gesagt werden, dass die gegenteilige Beweiswürdigung des Landgerichts den Denkgesetzen widerspricht. Es geht davon aus, der Angeklagte habe gefürchtet, den schweren Verdacht des Gerichts über unzüchtige Handlungen zwischen ihm und der ██████ durch eine wahrheitsgemäße Angabe selbst über eine harmlose gemeinsame Übernachtung erheblich zu verstärken. Auch diese – wenn auch entferntere – Tatsachenbeurteilung ist möglich. Das genügt; zwingend muss sie nicht sein.

Die Revision weist noch darauf hin, es komme auf das Bewusstsein des Schwörenden darüber an, wie weit sich das Beweisthema erstrecke; weil das Gericht auf eine Frage wesentliches Gewicht gelegt habe, müsse das noch nicht für einen Angeklagten gelten. Das trifft im Allgemeinen zu. Auch die weitere Verteidigung des Beschwerdeführers, er habe bezüglich zweier schwerwiegender Umstände eine ihn belastende Berichtigung vorgenommen, habe also kein Interesse daran haben können, in einem nebensächlichen Punkt die Unwahrheit zu sagen, hat eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Gleichwohl kann die dem Angeklagten ungünstige Bewertung der inneren Tatumstände durch das Landgericht nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

Es hat seine Einwendungen erwogen und die damit zusammenhängenden Fragen ohne erkennbaren Rechtsfehler beantwortet.

3.) Irrig ist dagegen die Bejahung eines Verbrechens der schweren Kuppelei.

Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe zu der am 22. Juli 1935 geborenen Nichte seiner Ehefrau Christa █████ in einem Erzieherverhältnis gestanden. Zwischen dieser und einem Geschäftsfreund des Angeklagten, namens ███████, sei es zur Unzucht gekommen, indem sie gemeinsam in einem Bett übernachtet hätten. Dieser Unzucht habe der Angeklagte Vorschub geleistet, da er sich mit dem ihm bekannten Plan einverstanden erklärt habe.

Die Anwendung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt beruht auf Rechtsirrtum.

a) Christa ██████, die schon in früher Jugend bei dem Angeklagten, ihrem Taufpaten, häufig zu Besuch geweilt hatte, ist nach den Feststellungen deshalb in den Haushalt des Angeklagten aufgenommen worden, weil ihr Vater im Juli 1949 an einer ansteckenden Lungentuberkulose erkrankt war und deshalb seine Familie in wirtschaftliche Bedrängnis geriet. Wegen der Ansteckungsgefahr schlief das Mädchen von da ab meist in der Wohnung des Angeklagten und hielt sich auch untertags viel dort auf. Der Angeklagte unterstützte nicht nur weitgehend die Eheleute ██, sondern sorgte auch für deren Tochter Christa █████. Schon der Anlass, aus dem diese zu ihm kam, deutet darauf hin, dass es sich nicht um die Übernahme ihrer Erziehung durch den Angeklagten handelte. Im Urteil ist ausgeführt, ihre Eltern seien wegen der Ansteckungsgefahr und wegen ihrer Notlage froh gewesen, dass ihre Tochter in der Hauptsache bei dem Angeklagten gelebt habe, weil sie auf diese Weise einen Esser weniger gehabt hätten. Ferner ist darauf verwiesen, dass die Eltern sich auch weiterhin für ihre Tochter verantwortlich gefühlt hätten und auf ihre Elternrechte nicht hätten verzichten wollen. So hätten sie mit dem Angeklagten eine Lehrstelle für sie ohne Rücksprache verschafft.

Mit diesen Feststellungen ist die Annahme einer Erzieherstellung des Angeklagten nicht vereinbar. Er hat nicht einmal die Verpflichtung übernommen, wirtschaftlich für Christa █████ zu sorgen. Nur tatsächlich hat er das getan aus Entgegenkommen gegenüber ihren Eltern. Das machte ihn noch nicht zum Erzieher (RG JW 1937, 1330 Nr. 27). Er hatte ihr gegenüber keine Erziehungsaufgabe übernommen, eine solche auch nicht zu erfüllen. Der Umstand, dass er ab und zu mit ihr abends ausging und bei diesen Gelegenheiten und auch sonst darauf achtete, dass sie schlechte Gesellschaft mied und sich anständig betrug, reicht zur Begründung eines Erziehungsverhältnisses nicht aus. Das Verhalten des Angeklagten ging nicht über den Rahmen hinaus, innerhalb dessen sich erwachsene Verwandte oder Verschwägerte gegenüber minderjährigen Verwandten und Verschwägerten, die bei ihnen auf Besuch weilen, zu bewegen pflegen. Zudem waren die im gleichen Ort wohnenden Eheleute ██ an der Erziehung nicht gehindert, während der Angeklagte sich damit weniger befassen konnte. Nach den Feststellungen war er fast immer ganztägig im Geschäft anwesend, leitete die Ausbildung von einem oder zwei weiblichen Lehrlingen und führte ständig die Aufsicht über sie persönlich. Da unter ihm noch weitere zehn Angestellte im Hauptgeschäft und in der Filiale arbeiteten, er überdies auch die sonstigen Aufgaben zu erledigen hatte, die sein größerer kaufmännischer Betrieb mit sich brachte, war er beruflich ziemlich in Anspruch genommen. Aus dem Urteil ergibt sich außerdem, dass er einen Teil seiner verfügbaren Zeit der Gisela ███████ widmete.

Andererseits hatten die Eltern der ██ hinreichende Möglichkeit, ihre Erzieherrechte, die sie sich vorbehalten hatten, ohne Hilfe des Angeklagten auszuüben. Ihre Tochter besuchte die Schule und fertigte die ihr dort übertragenen Arbeiten in der Regel in der Wohnung des Angeklagten. Hernach verbrachte sie einen Teil ihrer Freizeit in seinem Geschäft oder begab sich jeden zweiten bis dritten Tag für mehrere Stunden nach Hause, wo sie den größten Teil ihrer Kleider und persönlichen Gegenstände gelassen hatte. Der erzieherischen Einwirkung durch die Eltern war das Mädchen somit nicht entzogen. All das spricht gegen eine Erzieherstellung des Angeklagten, insbesondere in Verbindung mit der ausdrücklichen Erklärung der Eheleute ████, sie hätten sich auch nach der Aufnahme ihrer Tochter in die Familie des Angeklagten weiterhin für sie verantwortlich gefühlt.

An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, wenn der Angeklagte die ██ als seine Erbin in Aussicht genommen und in dem gegen sie anhängigen Diebstahlsverfahren erklärt hätte, er habe Vaterstelle an ihr vertreten. Diese Äußerung, die übrigens nur die wirtschaftliche Seite betraf, ist für die Frage, ob er ein Erzieherrecht erworben hat, ohne Belang. Im Urteil sind keine Tatsachen dafür angeführt, dass ihm das Mädchen unterstand und Gehorsam schuldete, namentlich dass er Erziehungsgewalt anwenden konnte. Der Umstand, dass es vielleicht dem Angeklagten, dem Taufpaten und „Onkel“, mit Respekt begegnet sein mag, beweist nichts für dessen Überordnungsverhältnis.

Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte das Erziehungsrecht in seiner Gesamtheit oder wenigstens im großen und ganzen auszuüben hatte und für die gesamte Lebensführung der Christa █████ verantwortlich war oder gar sich dafür verantwortlich fühlen musste. Ihre übrigens durch die besonderen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse ihres Vaters bedingte Übernahme in die Hausgemeinschaft des Angeklagten konnte für sich allein ein Überordnungsverhältnis auf seiner Seite nicht herbeiführen. Abhängigkeiten, wie sie das Leben mit sich bringt, ohne dass sie durch das Merkmal des Anvertrautseins zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung gekennzeichnet sind, reichen zur Annahme eines Überordnungsverhältnisses nicht aus (RGSt 68, 20/24; 72, 392/395; RG JW 1939, 622 Nr. 9; DR 1945, 20 Nr. 8).

Es fehlt auch an einer Klarstellung, wodurch sich der Angeklagte der besonderen Merkmale seines Erzieherverhältnisses bewusst geworden sein soll (vgl. RG DR 1940, 494 Nr. 3).

b) Zudem hat das Landgericht den Begriff des Erziehers verkannt.

Erzieher im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, wer berufsmäßig eine Stellung gegenüber einer anderen Person einnimmt, die der eines Vaters oder Vormunds ähnlich ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass diese Berufsstellung nur erzieherische Aufgaben umfasst. Aber diese müssen im Zusammenhang mit dem Beruf des Erziehers stehen und auf Grund der daraus sich ergebenden Pflichten erfüllt werden. Die Tätigkeit des Erziehers muss ihrem Wesen nach die ganze Lebensführung des Zöglings umfassen.

Die Ansicht des Urteils, die Erziehereigenschaft nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB brauche nicht berufsmäßig ausgeübt zu werden, kann in dieser ganz allgemein verneinenden Form nicht gebilligt werden. Der zu ihrer Begründung gegebene Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts RGSt 27, 179 ist verfehlt. Es betrifft den Fall, in dem ein Lehrherr an seinem Lehrling unzüchtige Handlungen vorgenommen hatte und – mit Recht – als Erzieher im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen worden war. Die Entscheidung stützt sich ausdrücklich auf die berufliche Stellung des Lehrherrn und hebt hervor, die Ausübung der ihm von der Gewerbeordnung beigelegten erzieherischen Pflichten und Befugnisse hänge mit seiner Berufstätigkeit aufs engste zusammen. Damit ist gerade der Beruf des gewerblichen Ausbilders zur Grundlage der Verurteilung gemacht.

Auch in der Folgezeit hat die Rechtsprechung an der Auffassung festgehalten, dass der Erzieher berufsmäßig die Lebensführung eines Minderjährigen, seine sittliche Entwicklung ähnlich dem Vater oder Vormund zu leiten und zu überwachen hat. Selbst in der nationalsozialistischen Zeit hat sie diese Auslegung des Erzieherbegriffs nicht aufgegeben, obwohl damals eine Neigung zu dessen Ausweitung bestand, namentlich in den Fällen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen der bis 15. Juni 1943 noch geltenden (RGBl. I 1943, 339) engen Fassung dieser Vorschrift und wegen des staatlichen Interesses an der Jugenderziehung des damaligen politischen Systems (vgl. RGSt 68, 69, 216; 71, 274; RG JW 1937, 1330 Nr. 27; 1939, 237).

Heute können derartige Erwägungen keine Rolle mehr spielen. Bei der Anwendung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist davon auszugehen, dass das dort genannte Verhältnis zwischen Erzieher und Zögling auf einer Berufsstellung des Erziehers beruhen muss.

Inwiefern das hier bei dem Angeklagten der Fall gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

Abzulehnen ist deshalb die Ansicht der Strafkammer, der Begriff des Erziehers im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei nicht anders und enger zu verstehen als der des § 174 Nr. 1 StGB n.F. Der Inhalt der letztgenannten Vorschrift ist zwecks Bewirkung eines verstärkten Schutzes untergeordneter Personen gegenüber der früheren Fassung durch Ausdehnung des Personenkreises erweitert worden. Die früher im Gesetz aufgezählten Beziehungen zwischen bestimmten Personengruppen sind ersetzt worden durch die Aufnahme mehrerer Abhängigkeitsverhältnisse, die sich oft decken oder überlappen. Die abstrakten Begriffe der „Erziehung, Ausbildung, Aufsicht und Betreuung“ reichen schon an sich, insbesondere aber auch wegen ihres Ineinandergreifens, weiter als die vor der Gesetzesänderung bestehende verhältnismäßig starre Regelung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber den § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB unverändert gelassen hat, lässt erkennen, dass bei der Kuppelei an eine Ausweitung des Tatbestandes hinsichtlich der betroffenen Personen, also an eine Gleichstellung des unter § 174 Nr. 1 StGB nunmehr fallenden Erziehers mit der von § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfassten übergeordneten Erziehungsperson, nicht gedacht war. Ein Bedürfnis dazu bestand nicht, weil die Fälle der Kuppelei, begangen durch einen Erzieher an seinem Zögling, der Zahl nach weitaus geringer sind als die ziemlich häufigen Unzuchtsverbrechen übergeordneter Personen gegenüber Abhängigen. Es war daher – im Gegensatz zu der früheren Strafandrohung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB – nicht erforderlich, die Allgemeinheit durch eine Ausweitung des Inhalts des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB in höherem Maße zu schützen, als das durch dessen alte Fassung gewährleistet war.

Überdies unterscheiden sich die beiden Strafbestimmungen – abgesehen von ihrem sonstigen Wortlaut inhaltlich – auch noch dadurch, dass § 174 Nr. 1 StGB ebenso wie früher nur Unzucht gegenüber Minderjährigen mit Strafe bedroht, während § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine auf einer Altersgrenze beruhende Einschränkung nicht enthält. Infolgedessen kann der Erwägung, § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB bezwecke ebenso wie § 174 Nr. 1 StGB den sittlichen Schutz anvertrauter Personen, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Vielmehr verbieten Wortlaut, Sinn und Zweck der beiden Vorschriften, den Erzieherbegriff in beiden Fällen völlig gleich auszulegen.

Schließlich bestehen auch Bedenken gegen die vom Urteilsrichter auf Grund des Ergebnisses der Beweiserhebung getroffenen Feststellungen und die daraus gezogenen Schlüsse.

Der Angeklagte hatte seinen Geschäftsfreund ███ schon früher bei gelegentlichen Besuchen wiederholt davor gewarnt, die Christa ████ anzurühren, „sonst schlage ich ihm die Knochen kaputt“. Als ██ sich anlässlich eines späteren Besuchs im Juni 1951 erboten hatte, die ███ mit in das Hotel zu nehmen, in dem er wohnte, war der Angeklagte zwar einverstanden, verlangte aber von ██ das Ehrenwort, dass dem Mädchen nichts passiere. Gleichwohl hat das Landgericht trotz der Bekundung des ██, er habe sich mit dem Angeklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend verabredet, aus der Zustimmung des Angeklagten gefolgert, er habe den ihm bekannten Plan des ██, mit der ███ geschlechtlich zu verkehren, gebilligt.

Zwischen diesen beiden ist es zu nichts anderem gekommen als zu Küssen und Umarmungen. Das würde zwar die Anwendung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ausschließen, weil diese Vorschrift die Ausführung unzüchtiger Handlungen nicht voraussetzt. Aber hier ist im Urteil nicht einmal erwähnt, ob ███ schon in dem Zeitpunkt die Ausübung des Geschlechtsverkehrs beabsichtigt hat, als er sich mit der ████ vom Angeklagten trennte. Wodurch dieser den „Plan“ des ████ erfahren haben soll, ist ungeklärt. Namentlich konnte das Landgericht die Bejahung der inneren Tatseite nicht auf die Bekundung der ██ stützen, sie habe die Empfindung gehabt, es habe sich bei ihrer gemeinsamen Übernachtung mit ██ um eine zwischen ihm und dem Angeklagten abgekartete Sache gehandelt. Tatsachen, zufolge deren die Zeugin diese „Empfindung“ hatte, hat sie nicht angeben können. Dessen ungeachtet hat sich das Landgericht dem Verdacht der Zeugin angeschlossen und damit das Vorhandensein des Vorsatzes auf Seite des Angeklagten gerechtfertigt.

Auf Grund eines bloß gefühlsmäßigen Verdachts durfte das aber nicht geschehen. Da eine Tatsachengrundlage fehlte, bedeutete das Vorgehen des Erstrichters nicht nur einen – nicht gerügten – Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO, sondern auch eine Verletzung des sachlichen Rechts (RG HRR 1937 Nr. 541).

Das Landgericht sieht den einzigen Grund für die Handlungsweise des Angeklagten in seiner Furcht vor einer Eifersucht der Gisela ████████. Es stützt den Schuldbeweis außer auf den von der █████ geäußerten Verdacht noch auf die Vermutung, der Angeklagte habe zwecks Festigung seiner Beziehungen zu der auf die ██ eifersüchtigen ███ ein Interesse daran gehabt, dass die ██ ein Liebesverhältnis zu einem anderen Mann unterhalte. Diese durch keine Tatsachen unterstützte Annahme ist unvereinbar mit der vorher getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe immer darauf geachtet, dass die ██ nicht in schlechte Gesellschaft komme; ebensowenig ist sie in Einklang zu bringen mit seinen vorherigen Äußerungen gegenüber ██████. Diese können nicht mit dem Hinweis darauf ███████ werden, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, die ██ an sich zu fesseln. Dem steht nämlich die weitere Feststellung entgegen, die ██ habe bereits einige Zeit vor der dem Angeklagten zur Last gelegten Kuppelei zu ihm in engen, dauernden Liebesbeziehungen gestanden, die sich durch die Zustimmung ihrer Eltern und das ernstgemeinte Versprechen des Angeklagten, sie nach dem Tode seiner Ehefrau zu heiraten, noch enger gestaltet hatten. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung ist hervorgehoben, Gisela ███████ sei dem Angeklagten stets sehr weitgehend entgegengekommen und habe von sich aus alles getan, um die gegenseitigen Beziehungen zu fördern und zu festigen. Inwiefern es der Angeklagte trotzdem noch nötig gehabt haben soll, eine ihm von einer etwaigen Eifersucht der ███ für sein Liebesverhältnis drohende Gefahr dadurch auszuschalten, dass er die ██, zu der er in keinen anderen als verschwägerten Beziehungen stand, an einen anderen – geschiedenen – Mann verkuppelte, ist unerfindlich.

Die mehrfachen den Denkgesetzen zuwiderlaufenden Widersprüche in Verbindung mit der ungenügenden Tatsachenfeststellung stehen der Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen Kuppelei ebenso entgegen wie die bereits oben dargelegten Rechtsfehler.

IV. Auf die Revision des Angeklagten ist daher das Urteil insoweit aufzuheben, als er wegen Kuppelei verurteilt worden ist. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision muss verworfen werden.

Von der Möglichkeit, die Sache entsprechend dem begründeten Antrag der Verteidigung an ein anderes Gericht zu verweisen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.

Koeniger

Senatspräsident Rotberg ist aus dem Senat ausgeschieden und ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Koeniger
Revision: Aufhebung Verurteilung wegen schwerer Kuppelei (§ 181 StGB) mangels Erzieherstellung — Themis