Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 319/56
- Datum
- 15.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) ist erfüllt, wenn unzüchtige Handlungen an einem Ort vorgenommen werden, von dem aus eine unbestimmte Personenmenge beobachten kann; für die Strafbarkeit ist Vorsatz hinsichtlich der Möglichkeit der Beobachtung durch eine unbestimmte Personenzahl erforderlich.
Rechtlich genügt nicht die Feststellung des äußeren Geschehens allein; das Gericht hat darzulegen, ob der Täter die Möglichkeit der Beobachtung durch Dritte erkannt und wenigstens bedingt gebilligt hat.
Richtet sich das unzüchtige Verhalten ausschließlich an bestimmte Personen und ist der Täter darauf bedacht, von anderen nicht gesehen zu werden, fehlt der für § 183 StGB erforderliche Vorsatz.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht ausdrücklich zu prüfen und darzulegen, ob mildernde Umstände (§ 44 StGB) vorliegen; ferner ist eine Gesamtstrafbildung nach § 79 StGB vorzunehmen, wenn frühere Strafen für vorangegangene Taten zu berücksichtigen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 24. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinisten Erwin K. aus █, geboren am ████ 1897 in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a. hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. April 1956, soweit er schuldig gesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 183 StGB, ferner wegen zweier weiterer Vergehen nach § 183 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt worden; sämtliche abgeurteilten Straftaten hat der Angeklagte im September und Oktober 1954 begangen. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte sich gegen seine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wendet, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Unzureichend sind aber die der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zugrunde liegenden Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des inneren Tatbestandes.
Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der äußere Tatbestand des § 183 StGB erfüllt wird, wenn der Täter durch unzüchtige Handlungen öffentlich, d. h. an einem Ort, an dem die Handlung durch eine unbestimmte Personenmenge beobachtet werden kann, Ärgernis erregt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Personenmenge auch tatsächlich zur Stelle war. Zum inneren Tatbestand gehört aber, dass der Täter sich dieser Möglichkeit bewusst ist. Wendet er sich nur an bestimmte Personen und richtet er sein Verhalten so ein, dass er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wird, so fehlt es am Vorsatz des § 183 StGB. (RG, HRR 1940 Nr. 640). Das Urteil des Landgerichts lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer sich dieser Grundsätze bewusst geworden ist.
a) Im Falle 1 (van Vlandern/Hahn) hat der Angeklagte sich auf öffentlichen Plätzen vor den Kindern van ███████ und ████████ entblößt und versucht, die Kinder zum Betrachten seines Geschlechtsteils zu verleiten. Zu Recht hat ihn die Strafkammer nach §§ 43, 176 Abs. 1 Nr. 3 verurteilt. Hinsichtlich der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 183 hat das Landgericht festgestellt, dass er „Stellen und Zeiten für seine unzüchtigen Handlungen bevorzugt hat“, wo ihn nur die beiden Kinder bemerkten, und dass er dies auch annahm; ferner, dass er sein Vorhaben aufgab, als andere Leute sich näherten. Hiernach besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte nicht damit rechnete, weitere Personen könnten seine unzüchtigen Handlungen beobachten. Ob er diese Möglichkeit billigte, ist nicht klargestellt. Möglicherweise wollte er sie vermeiden. Es fehlt also an einer ausreichenden Feststellung des Vorsatzes auch in der bedingten Form (vgl. BGH Urt. 2 StR 448/54 vom 8. 2. 1955).
b) Den zur Tatzeit bereits über 14 Jahre alten Mädchen ██ und █████████ hat sich der Angeklagte an einem Oktoberabend, als es bereits dunkel war, mit entblößtem Glied auf einer Straße gezeigt, nachdem er gewartet hatte, bis sie menschenleer war. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte sich davon überzeugt hat, es sei außer den beiden Mädchen, an die er sich wandte, niemand in der Nähe. Ob nach den Verkehrsverhältnissen und nach etwa vorhandener Straßenbeleuchtung der Angeklagte dennoch mit der Beobachtung durch andere Personen gerechnet hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
c) Die Frau Elfriede ██████████ hat wiederholt beobachtet, dass der Angeklagte in der Lichtung eines schmalen Weges stehend, in den sie von ihrem Wohnungsfenster Einblick hat, seinen Geschlechtsteil herausnahm und daran herumspielte. Das Urteil enthält weder über die Tageszeit, zu der der Angeklagte beobachtet wurde, noch darüber etwas, ob die Weglichtung, in der er stand, außer vom Fenster der Frau ██████████ auch noch von anderen Stellen eingesehen werden konnte. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte mit einer Beobachtung durch eine unbestimmte Personenzahl gerechnet und sie in Kauf genommen hat.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte Frau ██████████ wahrgenommen und erkannt hat, sie könne sein Treiben beobachten, so wäre er wegen Beleidigung, möglicherweise in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (RGSt 75, 207) zu bestrafen, da Frau ██████████ einen ordnungsmäßigen Strafantrag gestellt hat.
d) Im Falle 4 (Klaus ███████████) hat der Angeklagte vergeblich versucht, die Kinder zum Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils zu veranlassen. Er hatte sich auf einem Wege an ein Gebüsch gestellt und den in einem Garten stehenden Kindern zugewinkt. Er wurde dabei von Frau ███████████, die von ihrem Küchenfenster aus den Weg und den Garten überschauen kann, beobachtet. Dass er vom Weg aus gesehen werden konnte, während er am Gebüsch stand, hat das Landgericht nicht festgestellt; dass er mit der Möglichkeit der Beobachtung durch einen unbestimmten Personenkreis gerechnet und diese Möglichkeit gebilligt habe, ist nach den bisherigen Feststellungen unwahrscheinlich, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Hierzu sind weitere Feststellungen erforderlich.
2. Der Strafausspruch gibt Anlass zu folgenden Beanstandungen:
a) Die Strafkammer hat lediglich geprüft, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden sollten; sie hat diese Frage verneint und strenge Bestrafung für erforderlich erachtet. Es fehlt an jeder Stellungnahme zu § 44 StGB, soweit der Angeklagte wegen versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht nachprüfen, ob das Landgericht vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist.
b) Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte im Jahre 1955 vor dem Landgericht in Berlin zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, die er zur Zeit der Urteilsfällung am 24. April 1956 noch nicht verbüßt haben dürfte. Da die hier abgeurteilten Taten vor der Berliner Verurteilung begangen worden sind, war eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB zu bilden. Dies muss auch noch geschehen, wenn der Angeklagte zur Zeit der neuen Hauptverhandlung die Berliner Strafe noch nicht voll verbüßt hat. Sollte dies der Fall sein, so ist der dem Angeklagten durch Unterlassung der Gesamtstrafbildung zugefügte Nachteil bei der Strafzumessung auszugleichen (BGH, NJW 1953, 1879 Nr. 21).
Pr. Schalscha Dr. Koeniger
Die Bundesrichter Dr. Dotterweich, Menges und Dr. Wiefels sind beurlaubt und können daher nicht unterschreiben.
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