Revision aufgehoben: Anforderungen an §176 Abs.1 Nr.3 StGB (geflissentliches Betrachten)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 129/65
- Datum
- 26.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass das Kind zum geflissentlichen (aufmerksamen) Betrachten des entblößten Geschlechtsteils veranlasst worden ist; bloßes argloses Erkennen reicht nicht aus.
Wenn das Kind nach Wahrnehmung des Entblößungsvorgangs aus Scham sofort wegschaut, ist die Verleitung zum geflissentlichen Betrachten nicht vollendet; allenfalls liegt ein strafbarer Versuch vor, sofern der Täter darauf ankam, das aufmerksame Betrachten herbeizuführen.
Ist die sexuelle Befriedigung des Täters bereits in der bloßen Entblößung oder im arglosen Anschauen der Kinder gelegen, kommt statt einer Verurteilung nach §176 ggf. eine Bestrafung nach Vorschriften über Exhibitionismus (z. B. §183 StGB) in Betracht.
Bei der Schuld- und Tatfrage hat das Tatgericht insbesondere Vorsatz und die konkrete Wirkung des Entblößungsvorgangs auf das kindliche Verhalten sorgfältig festzustellen und abzugrenzen, ob die Voraussetzungen des §176 Abs.1 Nr.3 StGB oder anderer Straftatbestände erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 15. Dezember 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten und Musiker Walter █ aus ██, geboren am ███ 1909 in ████, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit einem weiteren Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in einem anderen Falle in Tateinheit mit zwei versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht meint, § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setze nicht voraus, dass die Kinder längere Zeit hingeschaut haben, vielmehr genüge es zur Vollendung des Sittlichkeitsverbrechens, dass sie „den Geschlechtsteil“ des Angeklagten „erkannt“ haben, wenn sie dann auch aus „Schambewusstsein“ weggesehen haben.
Das ist rechtsirrig.
Die Darlegungen des Landgerichts deuten darauf hin, dass es den Begriff des „geflissentlichen“ (das heißt „aufmerksamen“) Betrachtens, der im Gegensatz zum „arglosen“ (das heißt „uninteressierten“) Betrachten steht, nicht zutreffend erfasst hat.
Nur bei „geflissentlichem Betrachten“ aber wird nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 73, 246, 249; BGHSt 15, 118, 122; BGH NJW 1953, 710 Nr. 16 = BGH LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) das Hinsehen selbst zu einer unzüchtigen Handlung.
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zielt auf den Schutz der geschlechtlichen Unversehrtheit von Kindern als Einzelpersonen (BGH NJW 1953, 710 Nr. 16 = BGH LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Erst dann wird diese geschlechtliche Unversehrtheit gefährdet, wenn das Kind dazu verleitet worden ist, das männliche Glied aufmerksam zu betrachten.
Schauen Kinder – wie hier – nach Wahrnehmung des Entblößungsvorgangs, gerade auch aus „Schambewusstsein“, weg, so ist die Verleitung nicht gelungen und nur eine Verurteilung wegen Versuchs möglich, wenn es dem Täter überhaupt darauf ankam, die Kinder zum „geflissentlichen“ Betrachten seines entblößten Gliedes zu veranlassen.
Die bisherigen Urteilsfeststellungen lassen dies nicht erkennen. Die im angefochtenen Urteil wiederkehrende Wendung, der Angeklagte habe seine Hose geöffnet und sein Glied gezeigt, „um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen“, lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte als „Exhibitionist“ eine Befriedigung seiner Geschlechtslust schon in der Entblößung vor den Kindern oder darin fand, dass die Kinder sein entblößtes Glied arglos ansahen. Dann würde – wie dies anscheinend schon im Jahre 1959 im Verfahren 4 Ds 65/59 vor dem Amtsgericht Krefeld-Uerdingen der Fall war – nur eine Bestrafung nach §§ 183, 185 StGB in Betracht kommen (RGSt 73, 246, 249; BGH NJW 1953, 710 Nr. 16 = BGH LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), und das Landgericht besonders sorgsam zu prüfen haben, ob die Handlung des Angeklagten öffentlich begangen worden ist (vgl. RGSt 73, 90, 94; BGHSt 11, 282, 285; 12, 42, 46; BGH LM Nr. 5 zu § 183 StGB).
Wie der Vorsatz im Falle einer Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Verleitung zum geflissentlichen Betrachten des entblößten Gliedes des Täters beschaffen sein muss, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17. Februar 1965 – 2 StR 611/64 – dargelegt.
| Krumme | Sanders | Spiegel | |||
| Flitner | Kersting |