Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung des Strafausspruchs bei OpiumG-Verstößen und Steuerstraftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 550/72
Datum
02.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Verstöße gegen das OpiumG und gewerblicher Steuerhinterziehung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch in Teilen auf, ergänzte den Schuldspruch um das Merkmal "vorsätzlich" und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte u.a. klar, dass Handeltreiben weit auszulegen ist und die Subsidiaritätsklausel des §10 OpiumG nicht ohne Prüfung anzuwenden ist. Ebenfalls beanstandet wurde eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung aufgrund der bloßen Ausländereigenschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten strafbar, gehört die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Tat und ist bei der Schuldsformulierung anzugeben.

2

Für das Handeltreiben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG genügt jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit.

3

Die Subsidiaritätsklausel einer spezialgesetzlichen Vorschrift ist nicht automatisch anzuwenden; es ist unter Berücksichtigung von Zweck und Schutzbereich zu prüfen, ob auf die hilfsweise geltende Vorschrift zurückzugreifen ist.

4

Die bloße Absicht, in größerem Stil oder eine größere Menge zu veräußern, begründet noch keinen Gesamtvorsatz für mehrere Taten; das Vorliegen zusammengefasster Handlungen ist gesondert festzustellen.

5

Fehlt in der Feststellung die genaue Angabe der hinterzogenen Eingangsabgaben, steht die Verurteilung wegen Steuerstraftaten nicht zwingend entgegen, wenn sich die steuerliche Belastung aus den tatrichterlich festgestellten Einfuhrvorgängen ableiten lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 2. März 1972

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Gebrauchtwagenhändler Serafim Dr███, zuletzt wohnhaft gewesen in M[REDACTED]D, jetzt unbekannten Aufenthalts, geboren am ██ 1938 in ████,

2. den Autoschlosser Kirdakos ███, zuletzt wohnhaft gewesen in Ca[REDACTED], jetzt ████████████ Aufenthalts, geboren am ██ 1944 in █████,

wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Professor Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller und Dr. Meyer in der Sitzung vom 24. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. März 1972, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass vor „Zuwiderhandlung“ das Wort „vorsätzlich“ eingefügt wird.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fortgesetzter gemeinschaftlicher Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 600,– DM verurteilt. Gegen den Angeklagten █████████ sind wegen „gemeinschaftlicher Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhehlerei“ eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldstrafe von 300,– DM verhängt worden. Beiden Angeklagten hat die Strafkammer die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet.

II. Die Beschwerdeführer rügen ██████████ des sachlichen Rechts. Vom Angeklagten █████████ wird außerdem das Verfahren beanstandet. Während diese Beschwerde mangels Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), greift die Sachrüge bei beiden Angeklagten zum Teil durch.

III. 1. Das Landgericht hat den fortgesetzten Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG bei ███████ darin gesehen, dass dieser und zwei Mittäter am 13. sowie am 20. März 1970 „indischen Hanf, nämlich Haschisch“ in die Bundesrepublik eingeführt und dort „durch die Veräußerung bzw. entsprechende Versuche am 20. März 1970 in Verkehr gebracht haben“ (Bl. 19 UA). Dieser Formulierung lässt sich trotz des Hinweises, dass die in Platten geformte Ware von guter Qualität gewesen sei (Bl. 14 UA), nicht mit Sicherheit entnehmen, ob es sich lediglich um getrocknete, zerkleinerte Blüten und Fruchtstände der Cannabis sativa var. indica oder um das aus ihnen gewonnene Sekret, das Cannabisharz, gehandelt hat. Die Bezeichnung „Haschisch“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in der Wissenschaft für beides verwendet (Nachweise im Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1972 – 1 StR 382/72 –). Einer Klärung jener Frage bedarf es jedoch nicht. Denn die hier in Betracht kommenden Begehungsformen sind in beiden Fällen mit der gleichen Strafe bedroht (§§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 4 OpiumG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vollendung eines Vergehens gegen § 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG bei dem Angeklagten Dritsoulas auch insoweit anzunehmen ist, als es sich um den erfolglos gebliebenen Versuch des Verkaufs von „Haschisch“ am 20. März 1970 gehandelt hat. Denn jedenfalls ist das Merkmal des „Handeltreibens“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG erfüllt. Hierzu genügt jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit (BGHSt 6, 246, 247).

2. Der Senat hat den Schuldspruch durch Einfügen des Wortes „vorsätzlich“ vor „Zuwiderhandlung“ ergänzt, weil dann, wenn sowohl der vorsätzliche als auch der fahrlässige Verstoß gegen eine Bestimmung strafbar ist, die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört (BGH NJW 1969, 1581 f).

3. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, welche Eingangsabgaben der Angeklagte Dr[REDACTED] hinterzogen hat. Die Verurteilung auf Grund der §§ 392, 397 AbgO ist trotzdem rechtlich nicht angreifbar. Sowohl die Einfuhr des erwähnten Harzes als auch die der genannten Pflanzenteile unterlagen einer Umsatzsteuer in Höhe von 11 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 UStG). Außerdem hätte für die Pflanzenteile ein 1,5%iger Zoll gezahlt werden müssen (Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif, Anhang hierzu, Teil II Abschn. II Tarifnr. 12.07 K, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 1968, Nr. L 172, S. 1, 259).

4. Unzutreffend ist die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte ████████ ███ mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Das allgemeine Vorhaben, „in größerem Stil“ (Bl. 9 UA) oder „eine größere Menge“ (Bl. 19 UA) „Haschisch“ ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in die Bundesrepublik einzuführen und hier in Verkehr zu bringen, genügt zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht. Der Angeklagte wird durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung aber nicht beschwert.

5. Da die Taten des Angeklagten Dr[REDACTED] somit in Wirklichkeit selbständige Handlungen darstellen, kann unentschieden bleiben, ob für die Gewerbsmäßigkeit die Absicht des Täters ausreicht, sich durch eine fortgesetzte Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, oder ob sich sein Wille auf die Begehung mehrerer selbständiger Taten erstrecken muss (vgl. zu dieser Streitfrage u. a. LK, § 260 Rdnr. 4).

6. Das Landgericht hat zu Recht die Subsidiaritätsklausel des § 10 Abs. 1 OpiumG nicht angewendet. Sie führt nicht in allen Fällen der Verwirkung einer schwereren Strafe nach anderen Strafgesetzen zum Zurücktreten der genannten Bestimmung. Vielmehr ist jeweils unter Berücksichtigung des Zwecks und Schutzbereichs der Vorschriften zu prüfen, ob nicht nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch auf die nur hilfsweise geltende Vorschrift zurückzugreifen ist (BGHSt 6, 297, 298). Dies trifft für das Verhältnis der Verstöße gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 4 OpiumG zur Steuerhinterziehung zu, da diese Vorschriften dem Schutz völlig verschiedener Rechtsgüter dienen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1972 – 1 StR 511/72 –).

IV. 1. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten █████████ gelten die vorstehend unter III. 1. bis 3. sowie 6. gemachten Ausführungen entsprechend.

2. Das Landgericht hat diesen Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Steuerhehlerei sowohl wegen „Ansichbringens“ als auch wegen „Absetzens“ des „Haschischs“ verurteilt. Nachdem er die erste dieser Tathandlungen vollendet hatte, kam der anderen Begehungsform jedoch keine selbständige Bedeutung mehr zu. Ob insoweit eine weitere Hehlerhandlung tatbestandlich ausgeschlossen ist (so RGSt 1, 279, 281 f; 50, 194, 197; 56, 6, 9, 319; 69, 200 f; 72, 380, 382; BGHSt 23, 36, 38; ferner BGH, Urteil vom 16. April 1953 – 3 StR 637/52 –; sowie Hubschmann/Hepp/Spitaler, § 398, Anm. 21 c und d sowie Anm. 29 a) oder das „Absetzen“ als eine mitbestrafte Nachtat anzusehen ist (so RGSt 51, 179, 183; Dreher, § 259 Anm. 3 A; LK, § 259 Rdnr. 22; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, § 398 Rdnr. 46), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

V. Der sich gegen die Beschwerdeführer richtende Strafausspruch muss aufgehoben werden. Das Landgericht hat als straferschwerend gewertet, dass diese Angeklagten, bei denen es sich um Griechen handelt, „Ausländer die Gastfreundschaft der Bundesrepublik missbraucht“ hätten (Bl. 23, 25 UA). Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft. Die Annahme, dass ihnen „Gastfreundschaft“ gewährt worden ist, widerspricht schon den zur Person der beiden Angeklagten getroffenen Feststellungen. Denn beide hielten sich illegal in der Bundesrepublik auf (Bl. 7 UA). Davon abgesehen wäre es nicht gerechtfertigt, die bloße Tatsache, dass die Straftat von einem Ausländer begangen worden ist, unter dem Gesichtspunkt des „Missbrauchs der Gastfreundschaft“ strafschärfend zu werten. Auf diese Weise könnte gegen jeden ausländischen Straftäter, der sich legal in der Bundesrepublik aufhält, eine höhere Strafe verhängt werden als gegen einen deutschen Straftäter. Zulässig wäre andererseits, einen straferschwerenden Umstand darin zu sehen, dass der Ausländer illegal in das Gebiet der Bundesrepublik eingereist ist, um hier Straftaten zu begehen. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer jedoch nicht abgestellt. Da dem Revisionsgericht verwehrt ist, die fehlerhafte Strafzumessung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen, muss der Strafausspruch, soweit er die beiden Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben werden.

VI. Bei der neuen Entscheidung ist erneut über die Einziehung zu befinden. Ferner wird zu beachten sein, dass, wenn Freiheits- und Geldstrafe nebeneinander verhängt werden, das Gericht zu bestimmen hat, auf welche dieser Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft angerechnet wird (BGHSt 24, 29, 30).

SchumacherKirchhofMüller
WillmsMeyer

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