Revision gegen Verurteilung wegen Opiumgesetz und Steuerhinterziehung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 511/72
- Datum
- 21.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrechts ist zulässig, insbesondere verletzt die spätere Novelle nicht das Rückwirkungsverbot, soweit das frühere Gesetz milder ist.
Eine fehlerhafte Zitierung einer Rechtsvorschrift im Urteil beeinträchtigt die Wirksamkeit der Verurteilung nicht, wenn aus dem Urteilszusammenhang eindeutig hervorgeht, welche Norm gemeint war.
Die vorsätzliche Verletzung der Gestellungspflicht beim Zoll durch pflichtwidriges Verschweigen führt zur sofortigen Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer und kann die Steuerhinterziehung rechtlich vollenden; das Gelingen der Täuschung ist nicht erforderlich.
Bei Zusammentreffen von Betäubungsmittelstraftatbeständen und Steuerstraftatbeständen ist nach Schutzbereich und Zweck der Vorschriften zu prüfen; eine Subsidiaritätsklausel zwingt nicht generell zur Nichtanwendung der jeweils strengeren Vorschrift.
Auch wenn ein Gesetz wegen Gesetzeseinheit nicht angewandt wird, kann dessen Verletzung bei der Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 511/72 in der Strafsache gegen die Sekretärin Marijke ███, geboren am ██ 1946 in ██████████████, Niederlande, zuletzt wohnhaft in ██████████████, derzeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergehen gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes, jeweils rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Opiumgesetzes und einem Vergehen der Zoll- und Steuerhinterziehung nach §§ 391, 392 der Reichsabgabenordnung in drei Fällen sowie wegen eines weiteren Vergehens nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Opiumgesetzes zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 18.000,-- DM verurteilt. 1,684 kg Haschisch und 5,745 kg Rohopium wurden eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts, sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Verfahrensrüge Die Revision kann mit der Rüge der Verletzung des § 265 StPO nicht durchdringen. Die Strafkammer hat nämlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 6 OpiumG, damit deutlich erkennbar nach dem zur Tatzeit geltenden Opiumgesetz und nicht nach dem jetzt geltenden Betäubungsmittelgesetz, dessen Strafbestimmung in § 11 enthalten ist, verurteilt. Sie ist damit in Übereinstimmung mit der Beurteilung in der zugelassenen Anklage geblieben. Die Anführung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 anstelle von § 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen, wie der Urteilszusammenhang eindeutig ergibt.
Die Zitierung des § 10 Abs. 5 Opiumgesetz n.F. unter V. des Urteils spricht nicht dagegen. Gemäß § 2 Abs. 4 StGB ist über eine Maßregel der Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Die Einziehung gemäß § 11 Abs. 6 des Betäubungsmittelgesetzes – im Urteil irrtümlich als § 10 Abs. 5 Opiumgesetz n.F. bezeichnet – hat auch sichernden Charakter (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
2. Sachrügen a) Rückwirkungsverbot § 2 Abs. 2 StGB ist aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht verletzt. Das zur Tatzeit geltende Opiumgesetz ist auch das mildere.
b) Vollendete Steuerhinterziehung Nach dem Urteil hat die Angeklagte beim Überschreiten der Grenze in Lindau auf die ausdrückliche Frage des Zollbeamten nach Zollgut den Besitz von Rauschgiften verschwiegen. Diese Feststellung trägt die Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung. Es kommt nicht darauf an, ob die Täuschung des Zollbeamten gelungen ist. Die Angeklagte war verpflichtet, die mitgeführten Waren von sich aus unverzüglich dem Zollbeamten zu gestellen (§ 6 Abs. 1 ZollG). Die vorsätzliche Verletzung der Gestellungspflicht löst die sofortige Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer aus (§ 21 MwStG i.V.m. mit § 1 Abs. 3, § 57 ZollG).
Gleichzeitig tritt der tatbestandsmäßige Erfolg der Steuerverkürzung ein. Diese ist schon dann bewirkt, wenn die Realisierung des Steueranspruchs vom Täter erschwert oder verhindert wird. Eine solche Erschwerung liegt aber bereits dann vor, wenn – wie im gegebenen Fall – der Zollbehörde das Bestehen einer fälligen Steuerschuld durch unredliche Maßnahmen, z.B. durch pflichtwidriges Verschweigen, verheimlicht und damit die mangelnde Bereitschaft zur Begleichung der Steuerschuld offenbar wird. Damit ist die Steuerhinterziehung rechtlich vollendet (BGHSt 24, 178, 181).
Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, welche Abgaben hinterzogen worden sind. Jedoch ist die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar. Rohopium und Haschisch (Harzzubereitung aus indischem Hanf) unterliegen unabhängig von der Verbotswidrigkeit der Einfuhr einer Einfuhrumsatzsteuer von 11 %; dagegen ist die Ware zollfrei (VO EWG Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 zur Änderung der VO EWG Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif – ABl. Nr. L 1; vgl. BGHSt 24, 178, 180). Die vom Landgericht als Durchtransporte bezeichneten Fälle 2a und 2b sind Einfuhren in zollrechtlichem Sinne (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 5 ZollG) und daher einfuhrumsatzsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes).
Die Verneinung eines Verbotsirrtums ist rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Fortsetzungszusammenhang Es begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter nach dem festgestellten Geschehensablauf vier selbständige Einzeltaten angenommen hat. Der Vorsatz, das gesamte vorhandene Rauschgift bei Gelegenheit zu verkaufen, begründet noch nicht den für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlichen Gesamtvorsatz. Im Übrigen sind Einfuhr und Verkauf keine gleichartigen Begehungsformen.
d) Verhältnis von Opiumvergehen und Steuerhinterziehung Die Annahme von Tateinheit ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 12. September 1972 – 1 StR 391/72). Die Fassung „sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist“ in § 10 OpiumG zwingt nicht schlechthin zur Nichtanwendung dieser Bestimmung beim Zusammentreffen mit einer strengeren. Vielmehr ist, wie auch bei anderen mit einer Subsidiaritätsklausel versehenen Strafbestimmungen, jeweils nach Zweck und Schutzbereich der Vorschriften zu prüfen, ob nicht nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes auch auf die nur hilfsweise geltende Bestimmung zurückzugreifen ist (BGHSt 6, 297, 298). Dies muss jedenfalls im Verhältnis des Opiumgesetzes zur Steuerhinterziehung i.S. des § 392 AO angenommen werden. Die beiden Tatbestände gehören völlig verschiedenen Schutzbereichssphären an; der Grundgedanke der Subsidiarität trifft hier nicht zu.
Im Übrigen würde auch die Annahme von Gesetzeseinheit nicht zu der von der Revision gewünschten Folge führen. Es ist von jeher in der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden, die Verletzung eines wegen Gesetzeseinheit nicht zur Anwendung kommenden Gesetzes bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen (vgl. RGSt 63, 423; BGHSt 1, 152, 155).
e) Strafzumessung Die Strafzumessungsgründe sind zwar knapp, bringen aber die für die Strafhöhe bestimmenden Erwägungen hinreichend zum Ausdruck. Der Erlass eines Steuerbescheides durch die Zollbehörde hindert eine Bestrafung nicht. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt schon aus dem Grunde nicht in Frage, weil die ausgesprochene Gesamtstrafe zwei Jahre übersteigt (§ 23 Abs. 2 StGB).
Jedoch musste der Urteilssatz berichtigt werden. Der zu § 9 gehörige Straftatbestand ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 Opiumgesetz. Abgesehen davon, dass die amtliche Überschrift von § 392 AbgO „Steuerhinterziehung“ lautet, ist im vorliegenden Falle nur eine Steuer, nicht zugleich auch Zoll hinterzogen worden. Die Neufassung des Schuldspruchs erschien zur Klarstellung erforderlich.
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