Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu „Haschisch“ und Vorsatz – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 382/72
Datum
05.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Memmingen wegen unzureichender Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet wurden insbesondere die mangelnde Bestimmung des als „Haschisch“ bezeichneten Stoffes und das Unterlassen der Prüfung des bedingten Vorsatzes hinsichtlich hinterzogener Abgaben. Das Gericht betonte die Pflicht zur ausführlichen Darlegung von Gutachtenwertungen und entscheidungserheblichen Tatsachen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht muss bei der Verurteilung wegen Betäubungsmittelstraftaten die stoffliche Beschaffenheit des als Betäubungsmittel bezeichneten Gegenstandes eindeutig feststellen und im Urteil begründen.

2

Bei begrifflicher Mehrdeutigkeit eines Bezeichnungsbegriffs (z. B. "Haschisch") hat das Gericht das vorliegende Gutachten zu würdigen und die sich daraus ergebenden Feststellungen darzustellen; das Revisionsgericht darf fehlende tatsächliche Feststellungen nicht aus den Akten ersetzen.

3

Für die Annahme des Vorsatzes hinsichtlich hinterzogener Abgaben ist erforderlich, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, ob und inwieweit auch ein bedingter Vorsatz geprüft und bejaht wurde.

4

Unzureichende Feststellungen zur Stoffart oder zum Vorsatz, die für die rechtliche Qualifikation, die Berechnung hinterzogener Abgaben oder die Strafzumessung erheblich sind, führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 16. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████████ den Malermeister Leonhard aus ████, geboren am ██ 1920 in KC, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Möls, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 5. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt und 20 kg Haschisch eingezogen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Rechtsmittel haben im Ergebnis Erfolg.

1. Sachrüge der Staatsanwaltschaft

Die Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten, nicht gewusst zu haben, dass auch für verbotswidrig eingeführte Waren Einfuhrabgaben zu entrichten seien, als nicht widerlegt angesehen. Die Verneinung des direkten Vorsatzes ist zwar mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bedeutet das Wissen um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des legalen Handels mit Waren und die Abgabepflichtigkeit der erlaubten Einfuhr nicht ohne weiteres zugleich auch die positive Kenntnis des Anfallens von Abgaben bei verbotenen Einfuhren. Mit dem Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung wollte die Strafkammer offensichtlich auch nur zum Ausdruck bringen, dass der letztere Umstand nicht allgemein bekannt sei.

Jedoch lässt die knappe Begründung nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen, ob der Tatrichter auch das Nichtvorliegen eines bedingten Vorsatzes, der für den Tatbestand des § 398 AbgO ausreicht, geprüft hat.

Außerdem bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG, wie bei der Revision des Angeklagten ausgeführt wird.

Dagegen ist es bei dem besonders gelagerten Fall kein Rechtsfehler, eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen.

2. Sachrüge des Angeklagten

Die auch auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Überprüfung des Urteils ergibt einen weiteren Rechtsfehler. Die Urteilsgründe erörtern nicht ausreichend, welchen Stoff das Landgericht der Verurteilung nach § 9 OpiumG zugrunde gelegt hat. Die Bezeichnung „Haschisch“ (Haschischplatten), welche die Strafkammer ohne jede Erläuterung gebraucht, ist doppelsinnig; sie wird sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in wissenschaftlichen Abhandlungen einmal für die getrockneten Spitzen blühender Cannabis sativa var. indica und in einem engeren Sinne für das aus deren Blättern und Blütenständen gewonnenes Sekret, das Cannabisharz, verwendet (vgl. Reallexikon der Medizin, 3. Band, H 86, Verlag Urban und Schwarzenberg; Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 587; Völksen, Hanf als Arzneimittel und Rauschdroge, Deutsche Apotheker-Zeitung 1970, 1869; Haag, Zum Nachweis von Rauschgiften, insbesondere Haschisch, Deutsche Apotheker-Zeitung 1970, 1874; BGH, Urteil vom 12. September 1972 – 1 StR 391/72). In letzterem Sinne ist der Begriff auch in § 9 des zur Tatzeit geltenden Opiumgesetzes verstanden worden: Haschisch ist dort als Beispiel des aus indischem Hanf gewonnenen Harzes oder gebräuchlicher Zubereitungen dieses Harzes genannt.

Die verbotswidrige Einfuhr von indischem Hanf dagegen unterliegt den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 1a und des § 3 Abs. 1 OpiumG, das gegenüber dem neugefassten Betäubungsmittelgesetz das mildere i. S. des § 2 Abs. 2 StGB ist. Das Landgericht bezieht sich zwar auf ein Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt München, ohne jedoch auf dessen Inhalt näher einzugehen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die erforderlichen Feststellungen nach dem Akteninhalt selbst zu treffen. Auch aus dem vom Angeklagten geforderten Preis können keine sicheren Schlüsse auf die Art des Stoffes gezogen werden.

Die genaue Bestimmung der Beschaffenheit des „Haschisch“ ist jedoch nicht nur für die rechtliche Qualifizierung nach dem Opiumgesetz von unmittelbarer Bedeutung, sie kann auch die Strafzumessungsgründe beeinflussen. So sind insbesondere für die Höhe der hinterzogenen Abgaben Zollwert (vgl. BGH NJW 1971, 2138, 2141) und Zollsatz maßgebend, die ihrerseits wiederum von der Art des Betäubungsmittels abhängen (vgl. VO/EWG Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 zur Änderung der VO/EWG Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif – ABl. Nr. L1 – und § 1 Abs. 1 Nr. 3, §§ 11, 12 Abs. 1 UmsatzsteuerG).

Da das Urteil schon auf die Sachrügen hin aufgehoben werden muss, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrüge. Für die neue Verhandlung wird lediglich auf Art. 70 des Bayer. Beamtengesetzes vom 9. November 1970 und BGH GA 68, 370 hingewiesen.

PfeifferMölsZipfel
PikartWoesner
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