Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen – Ausnutzung der Ausbildungsgelegenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/54
- Datum
- 02.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnutzung der bloßen Gelegenheit, die ein Ausbildungsverhältnis bietet, zu unzüchtigen Handlungen stellt einen Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
Das Vorliegen von Einvernehmen, mangelnder Zwangs- oder Druckmittelanwendung oder die anfängliche Bereitschaft des Abhängigen schließt die Strafbarkeit wegen Missbrauchs des Abhängigkeitsverhältnisses nicht aus.
In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Strafbarkeit zu verneinen sein, wenn die abhängige Person in voller Erkenntnis und selbständig die sexuellen Handlungen veranlasst hat; solche Ausnahmefälle sind eng zu fassen.
Verfahrensrügen, die nach Ablauf der gesetzten Frist zur Revisionsbegründung erstmals vorgebracht werden, sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt.
Die Strafkammer ist nicht gehalten, ohne entsprechende Angabe des Angeklagten eigenständig nach besonderen Umständen zu forschen, wenn allgemeine Lebenserfahrung die behaupteten Umstände als fernliegend erscheinen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 6. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Amtsdirektor Johann ██ aus ███, geboren am ███ 1915 in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Botterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Juli 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung von verfahrens- und sachlich-rechtlichen Normen. Sie ist nicht begründet.
I. Die Verfahrensrügen:
1.) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht, wie die Revision meint, dadurch verletzt, dass sie die Zeugin Agnes ████ nicht darüber vernommen hat, inwieweit ihre Heiratsaussichten durch ihre Schwangerschaft und durch das Bekanntwerden ihres Liebesverhältnisses mit dem Angeklagten vermindert worden seien. Dass solche Erlebnisse das Ansehen eines 18-jährigen Mädchens in einer ländlichen Gemeinde herabsetzen und dadurch ihre Heiratsaussichten allgemein vermindern, entspricht der Lebenserfahrung. Es drängte sich daher nicht auf, Ermittlungen nach etwaigen besonderen Umständen anzustellen, die die Heiratsaussichten des Mädchens hier günstiger erscheinen lassen konnten, da der Angeklagte selbst solche Tatsachen nicht behauptet hatte.
2.) Die Revision kann auch nicht auf eine Verletzung der §§ 243 Abs. 3 und 136 StPO gestützt werden. Da nicht geltend gemacht wird, dass die Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluss beschränkt worden sei, scheidet ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO aus. Im Übrigen stand es dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach § 25 StPO bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandlung frei, den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn eine solche durch die während der Vernehmung gemachten Bemerkungen begründet wurde.
3.) Nach Ablauf der Frist für die Begründung der Revisionsanträge hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. September 1954 noch weitere vermeintliche Verfahrensmängel geltend gemacht. Diese nachgeschobenen Verfahrensrügen sind unzulässig und daher nicht zu erörtern.
II. Die Sachrüge
Auch sachlich-rechtlich enthält das Urteil keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Der Angeklagte hat in der Zeit vom 9. Dezember 1953 bis Anfang April 1954 die Gelegenheit zu unsittlichen Annäherungen an die ihm zur Ausbildung als Verwaltungslehrling anvertraute 18-jährige Agnes ████, die ihm dieses Ausbildungsverhältnis bot, fortgesetzt zu unzüchtigen Handlungen mit dem Mädchen benutzt, die sich nach einiger Zeit bis zum wiederholten Geschlechtsverkehr steigerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein solches Verhalten des Ausbildenden für seine Strafbarkeit aus § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGHSt 1, 55 und 71; 4, 297; 5, 147).
Die Strafbarkeit entfällt auch nicht deshalb, weil, wie das Landgericht (UA S. 8) feststellt, die Tat des Angeklagten durch ihre von vornherein gezeigte Bereitwilligkeit erleichtert wurde und der Angeklagte „weder seine Amtsstellung noch sich ausgenutzt, Druckmittel benutzt hat“.
Der Bundesgerichtshof hat zwar in einzelnen Fällen die Frage offengelassen, ob unter besonders liegenden Umständen ausnahmsweise der Missbrauch zu verneinen ist, wenn eine dem Ende des geschützten Alters nahestehende Person in voller Erkenntnis der Bedeutung und des Wesens des Geschlechtsverkehrs und der geschlechtlichen Ehre gehandelt hat. Er hat auch in besonders gestalteten Ausnahmefällen den Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses verneint, wenn der Täter dieses Verhältnis nicht zur Willensbestimmung der abhängigen Person oder zu ihrer Verführung benutzt hatte, weil die Anregung zur unzüchtigen Handlung von einem geschlechtlich bereits erfahrenen, selbständigen Mädchen ausgegangen war (3 StR 96/51 vom 29. März 1951 und 3 StR 324/51 vom 5. Juli 1951; 3 StR 195/52 vom 10. April 1952).
Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor.
Zweck der Vorschrift ist der Schutz der dem Täter in einem Abhängigkeitsverhältnis anvertrauten minderjährigen Person in der geschlechtlichen Sphäre. In derartigen Verhältnissen ist der abhängige Teil vielfach der Gefahr von Zumutungen ausgesetzt, die seine geschlechtliche Freiheit und seine Geschlechtsehre antasten. Daher sollen derartige Abhängigkeitsverhältnisse nach dem Willen des Gesetzes stets von geschlechtlichen Einflüssen freibleiben, und daher liegt schon ein Missbrauch der abhängigen Person zur Unzucht im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann vor, wenn die bloße Gelegenheit, die ein Ausbildungsverhältnis bietet, von dem Täter zu unzüchtigen Handlungen mit dem Abhängigen ausgenutzt wird. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unterstellt, der Angeklagte sei nach Beschaffung zunächster ernsthaft gewillt gewesen, sein wiederholt mündlich gegebenes Heiratsversprechen einzulösen, dann aber feststellt, er habe ernstliche Heiratsabsichten nicht von vornherein und nicht während der Zeit gehabt, in der er geschlechtliche Beziehungen zu der Zeugin unterhielt.
Auch die Strafzumessung des Urteils ist rechtlich nicht angreifbar.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Dr. Menges | |||
| Dr. Botterweich | Hoepner |