Treffer
BGH Urteil

Stiefvater und §174 StGB: fehlendes Anvertrautsein, Verfahren wegen Verjährung eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 96/51
Datum
29.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch eines Stiefvaters wegen Missbrauchs eines anvertrauten Minderjährigen (§174 Nr.1 StGB). Der BGH hält die tatrichterliche Feststellung, dass kein Anvertrautsein bzw. Autoritätsverhältnis bestanden habe, für nicht rechtsfehlerhaft. Zwar erfüllte der Geschlechtsverkehr §173 Abs.2 StGB, dessen Strafverfolgung aber verjährt ist; daher wurde das Verfahren eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Aufnahme eines Stiefkindes in den ehelichen Haushalt begründet nicht ohne weiteres eine Verantwortung des Stiefvaters für Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung; dies kann nur aus den konkreten tatsächlichen Verhältnissen folgen.

2

Ob ein Autoritäts- oder Anvertrautheitsverhältnis zwischen Stiefvater und Stiefkind besteht, ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung; die freie Würdigung ist nur eingeschränkt von der Revision überprüfbar.

3

Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Autoritätsstellung oder das Anvertrautsein zur Willensbestimmung des Minderjährigen missbraucht wird; bloße gemeinsame unzüchtige Handlung genügt für §174 nicht.

4

Die Neufassung des §174 richtet sich auf Verpflichtungsaufgaben und nicht auf Berufs- oder Namensverhältnisse; rechtliche Maßnahmen wie Namensänderung oder gescheiterte Adoption begründen nicht automatisch Anvertrautheit.

5

Liegt neben einem entfremdeten Tatbestand ein anderes strafbares Verhalten vor, dessen Verfolgung jedoch verjährt ist, ist nicht auf Freispruch, sondern auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 1. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████ Otto N[REDACTED], geb. am [REDACTED] 1903 zu [REDACTED], Kreis BO, [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED] C[REDACTED], wegen Missbrauchs eines seiner Erziehung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht (§ 174 Ziff. 1 StGB),

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberregierungsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Dezember 1950 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der im Wei[ß]en Juni 1944 mit seiner damals 16 Jahre alten Stieftochter einmal geschlechtlich verkehrt hat, ist von der Beschuldigung, hierdurch einen seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht missbraucht zu haben, freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass die Eheschließung mit der Mutter und die Aufnahme des Kindes in den ehelichen Haushalt eine Pflicht des Angeklagten, die Stieftochter zu erziehen, auszubilden, zu beaufsichtigen oder zu betreuen, nicht begründet hat. Weder war der Angeklagte verpflichtet, für den Unterhalt seiner Stieftochter aufzukommen, noch stand ihm die Sorge für ihre Person oder ihre rechtliche Vertretung zu. Der gescheiterte Versuch, das Kind zu adoptieren, änderte daran ebenso wenig wie die erfolgte Namensänderung gemäß § 1706 Abs. 2 BGB, deren Wirkung sich nur auf den Namen erstreckt.

Die Strafkammer verkennt nicht, dass sich eine Verantwortung des Stiefvaters für die Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung des in den ehelichen Haushalt aufgenommenen Stiefkindes auch ohne eine rechtliche Bindung allein aus der tatsächlichen Gestaltung der Lebensbeziehungen ergeben kann und im Allgemeinen auch ergibt. Das Gericht erörtert daher des Näheren, in welchem tatsächlichen Verhältnis der Angeklagte und seine Stieftochter zueinander gestanden haben, und gelangt auf Grund tatrichterlicher Würdigung einer Reihe von Umständen zu der Überzeugung, dass bei der Eigenart des Falles die Stieftochter dem Angeklagten zur Zeit der Tat nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht anvertraut war.

Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Strafkammer sich hierbei von rechtsirrtümlichen Erwägungen hätte leiten lassen.

Die Revision führt aus, dass ein Stiefvater – von ganz besonderen Ausnahmen abgesehen – in jedem Falle dem Täterkreis des § 174 Nr. 1 StGB zuzurechnen sei, dass die Aufnahme des Stiefkindes in den ehelichen Haushalt grundsätzlich und ausnahmslos ein Autoritätsverhältnis begründe, wenn das Kind in seiner frühen Jugend und mehrere Jahre hindurch in den Haushalt aufgenommen worden sei, und dass eine durch Beruf und Krieg verursachte Abwesenheit des Stiefvaters allein ein so bereits entstandenes Autoritätsverhältnis nicht erlöschen lassen könne. Diese von einem rechtlich nicht zutreffenden Standpunkt ausgehenden Darlegungen laufen darauf hinaus, die freie Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an allgemeine Beweisregeln zu binden.

Dass ein Stiefvater als solcher nicht ohne Weiteres dem Täterkreis des § 174 Nr. 1 StGB zugehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass die – durch Verordnung vom 29. Mai 1943 eingeführte – Neufassung des § 174 StGB nicht mehr auf bestimmte Personengruppen, sondern auf verpflichtende Aufgaben abgestellt ist, die bei einem Stiefvater sehr wohl fehlen können. Dass darüber hinaus selbst die Aufnahme des Stiefkindes in den ehelichen Haushalt für sich allein noch keine Verantwortung des Stiefvaters für dessen Erziehung, Beaufsichtigung oder Betreuung begründet, ist in der Rechtsprechung schon wiederholt ausgesprochen worden (vgl. RGSt 41, 198; RG DR 1945, 20 Nr. 8). Zwar wird sich in der Regel zwischen dem Stiefvater und dem in seinen ehelichen Haushalt aufgenommenen Stiefkind ein Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis entwickeln. Das muss aber nicht notwendig der Fall sein, und ob es der Fall gewesen ist, kann nur die Würdigung der jeweiligen besonderen Verhältnisse ergeben. Von diesem zutreffenden Rechtsboden ausgehend untersucht die Strafkammer die konkrete Gestaltung des Zusammenlebens zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter. Das Ergebnis der Untersuchung lässt es dem Gericht schon als zweifelhaft erscheinen, ob die Stieftochter jemals als dem Angeklagten kraft seiner tatsächlichen Stellung in der Familiengemeinschaft zur Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht anvertraut angesehen werden konnte. In möglicher, mit Rechtsgründen nicht angreifbarer Würdigung hat die Strafkammer eine positive Überzeugung in dieser Hinsicht vor allem deshalb nicht gewonnen, weil der Angeklagte mit seiner Ehefrau ausdrücklich vereinbart hatte, dass diese als Vormünderin die Erziehung ihres Kindes wie bisher, so auch weiterhin leiten solle. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte sich auch tatsächlich kaum um die Erziehung kümmern konnte, da er aus beruflichen Gründen nur sehr wenig zu Hause war. Dass der Angeklagte von seiner Ehefrau ab und zu einmal aufgefordert worden ist, das Kind wegen einer besonderen Ungezogenheit zu bestrafen, was er zudem häufig ablehnte, nötigte die Strafkammer nicht zu einer Überwindung ihres Zweifels, zumal sich darin zeigt, dass es, um ein Eingreifen des Angeklagten zu veranlassen, eines besonderen Ersuchens der die Erziehung leitenden Mutter bedurfte. Schon hiernach war eine Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 174 StGB ausgeschlossen.

Darüber hinaus aber hat die Strafkammer für den von ihr zutreffend als allein maßgeblich erachteten Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs sogar die Überzeugung erlangt, dass ein Autoritätsverhältnis kraft der tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls damals zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter keinesfalls mehr bestand. Diese tatrichterliche Überzeugung gründet sich in möglicher Würdigung einmal darauf, dass der Angeklagte infolge seiner Einberufung zum Kriegsdienst trotz häufiger Besuche in den Jahren 1943/1944 schon seit fast 5 Jahren von der Familie getrennt lebte, und dass außerdem die Stieftochter besonders selbständig veranlagt war. Die Behauptungen der Revision, dass ein Autoritätsverhältnis auch durch längere Abwesenheit nicht erlöschen könne und dass der anderweitige Geschlechtsverkehr der Stieftochter, die zu dieser Zeit bereits einen Freund hatte, den von der Strafkammer gezogenen Rückschluss auf die Selbständigkeit ihrer Veranlagung nicht zulasse, laufen auf das unzulässige Bestreben hinaus, die vom Gesetz im Interesse individueller Wahrheitsermittlung verordnete Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung einzuschränken. Freilich kann die Einberufung zum Heeresdienst an sich ein einmal begründetes Abhängigkeitsverhältnis nicht ohne Weiteres aufheben; hier aber sind weitere, in dieser Richtung wirkende Umstände hinzugekommen. Die tatsächliche Beurteilung, zu der die Strafkammer auf methodisch nachprüfbarem Wege gelangt ist, ist daher für den vorliegenden Einzelfall möglicherweise richtig und somit für das Revisionsgericht bindend.

Endlich ergeben die tatrichterlichen Feststellungen noch einen weiteren, von dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehobenen Gesichtspunkt, der eine Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 174 Nr. 1 StGB ausschließt. Der Tatbestand dieser Strafbestimmung ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Autoritätsperson zusammen mit dem Minderjährigen eine unzüchtige Handlung vornimmt; er setzt vielmehr voraus, dass das Abhängigkeitsverhältnis zur Willensbestimmung des Minderjährigen missbraucht wird. Daran fehlt es vorliegend, weil die Verführung nicht vom Angeklagten, sondern von seiner geschlechtlich bereits erfahrenen, selbständigen Stieftochter ausgegangen ist. Das bereits erfahrene, selbständige Mädchen hat den Angeklagten in der Nacht geweckt und sich zu ihm ins Bett gelegt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hiernach nicht begründet.

Gleichwohl kann der Freispruch des Angeklagten keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil nimmt zutreffend an, dass der Angeklagte durch den Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter den Tatbestand des § 173 Abs. 2 StGB erfüllt hat und dass nur die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens gemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährt ist. Es mangelt daher nicht am gesetzlichen Straftatbestand, sondern lediglich an einer Prozessvoraussetzung, so dass nicht auf Freispruch, sondern auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen war.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

KoenigerNeumannEngels
KraussSauer
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