Revisionen zu Unzucht mit Abhängigen (§174 StGB): Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 436/55
- Datum
- 10.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zur Ausbildung und Aufsicht anvertrauter Lehrling kann gegenüber dem Ausbildenden im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Unzucht missbraucht werden.
Die Einwilligung oder Bereitschaft des Opfers schließt die Strafbarkeit nach § 174 Nr. 1 StGB nicht aus, wenn ein Missbrauch des anvertrauten Betreuungsverhältnisses vorliegt.
Wiederholte körperliche Zudringlichkeiten (z. B. gegen den Willen gegebene Küsse) können, abhängig von Alter, persönlichen Verhältnissen und Tatmodalität, als (versuchter) Missbrauch zur Unzucht zu qualifizieren sein.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel begründenden Tatsachen nicht konkret angibt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 5. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache u. gegen den früheren Bürovorsteher Georg Johann █████ aus ██, dort geboren █████████ 1914, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 5. August 1955 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, ferner im Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat keinen, die Revision der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Angeklagte die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte war als Bürovorsteher des Rechtsanwalts Dr. ██ in ██ von diesem damit beauftragt, sich der im Büro tätigen Lehrlinge anzunehmen, ihnen Arbeit zuzuteilen, sie zu unterweisen, auszubilden und zu beaufsichtigen. Zu diesen Bürolehrlingen gehörte auch die ███ ████ geborene Grete ███████. Der damals noch verheiratete Angeklagte begann im Sommer 1953 nach einer im Büro veranstalteten Feier mit der damals 18-jährigen Grete ███████ ein Liebesverhältnis und verkehrte danach bis Weihnachten 1953 in den Büroräumen 4 bis 5 mal geschlechtlich mit ihr. Nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wie sie sich aus dem Urteil ergibt, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass das Mädchen dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Ausbildung und Aufsicht anvertraut war. Wie § 127 GewO den gewerblichen und § 76 Abs. 3 Satz 2 HGB den kaufmännischen Lehrherrn verpflichtet, den Lehrling anzuhalten, so ist auch der Rechtsanwalt „zu guten Sitten von vorne definiert verantwortlich, dass das durch den Lehrvertrag zu seinen Bürolehrlingen geschaffene Betreuungsverhältnis von geschlechtlichen Einflüssen frei bleibt. Die Erfüllung dieser Obhutspflicht hat Rechtsanwalt Dr. ██ wirksam und für den Angeklagten erkennbar insoweit auf diesen übertragen, als sich die Ausbildung der Lehrlinge der Aufsicht des Rechtsanwalts entzog. Die ihm dadurch gebotene Gelegenheit zu geschlechtlicher Annäherung an Grete ███████ hat der Angeklagte zu mehrfachem Geschlechtsverkehr mit ihr ausgenutzt. Darin liegt ein Missbrauch des weiblichen Lehrlings zur Unzucht. Die Strafbarkeit entfällt, wie regelmäßig, auch nicht etwa deswegen, weil Grete ███████ die Tat des Angeklagten durch ihre Bereitwilligkeit erleichtert und der Angeklagte seine Stellung als Ausbildungsperson nicht zu irgendwelchem Druck auf ihren Willen benutzt hat (vgl. 2 StR 392/54 vom 2. November 1954).
Die Neufassung des § 174 StGB durch die Verordnung vom 29. Mai 1943, auf die die Revision hinweist, mag tatbestandlich eine gewisse Einschränkung gegenüber der früheren Fassung der Vorschrift bedeuten; hier kann aber keine Rede davon sein, dass das Verhalten des Angeklagten kein „Missbrauch zur Unzucht“ gewesen sei.
Auch im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in vollem Umfang an. Sie rügt nur die Verletzung des sachlichen Rechts. Damit hat sie Erfolg, soweit der Angeklagte freigesprochen ist.
a) Nachdem Grete ██████ sich einem anderen Manne zugewandt und das Verhältnis zum Angeklagten „im guten“ gelöst habe, versuchte dieser, sich der am ██ 1938 geborenen Paula ████████████ zu nähern. Diese war am 1. April 1953 als Bürolehrling bei Dr. ██ █████████████ Ende 1953 oder Anfang 1954 entlassen. Der an diesem Tage betrunkene Angeklagte entließ die anderen Angestellten, hielt Paula ███ zur Erledigung der Postsachen im Büro zurück und gab ihr, als er mit ihr allein war, einen Kuss auf den Mund. Das Mädchen gab ihm eine Ohrfeige; daraufhin ließ er dieses Mal von ihr ab. Er hat sie dann aber bis etwa Mitte Februar 1954 noch zweimal gegen ihren Willen in den Büroräumen geküsst; sie wehrte sich jedes Mal gegen diese Zudringlichkeiten und verstand es, sich ihm zu entziehen. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Falle von der Anklage aus § 174 Nr. 1 StGB freigesprochen, weil ein Geschlechtsverkehr mit Paula ████████ nicht nachgewiesen werden konnte. Das Urteil bezeichnet es als entscheidend, dass „die Zeugin ███ ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihr gegen ihren Willen drei Küsse gegeben, es habe sich aber auf geschlechtlichem Gebiete nichts zwischen ihnen abgespielt, vor allem sei es keinesfalls zu einem Geschlechtsverkehr gekommen“. Das Landgericht hält es auch nicht für erwiesen, dass der Angeklagte Zärtlichkeiten mit ihr ausgetauscht habe. Es prüft aber nicht, ob der Angeklagte nicht auch ohne einen solchen „Austausch“ die ███ allein dadurch zur Unzucht missbraucht oder einen solchen Missbrauch versucht haben kann, dass er sie dreimal gegen ihren Willen küsste. Daher besteht die Möglichkeit, dass die Strafkammer bei ihrem Freispruch von einem zu engen Begriff der unzüchtigen Handlung ausgegangen ist. Zwar ist nicht schon jede kurz angedeutete Berührung oder Handgreiflichkeit unbedingt unzüchtig, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruht (BGHSt 2, 164, 166/67). Auch ist nicht jeder Kuss aus Sinnenlust als unzüchtig anzusehen (RG JW 1925, 3566, 5). Die besonderen Umstände des einzelnen Falles, wie z. B. das Alter und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, die Art der Tat und dergleichen, können aber eine unter anderen Bedingungen noch als nur ungehörig hingenommene Tat als unzüchtig erscheinen lassen (RG JW 1938, 1878 Nr. 4). Der Aufgabe, diese besonderen Umstände zu prüfen und zu erörtern, ist sich das Landgericht offenbar nicht bewusst gewesen. Im vorliegenden Fall musste es z. B. erwägen, ob das fast noch kindliche Alter des erst 15-jährigen Mädchens sowie die Tatsache, dass der Angeklagte verheiratet war und dass er es bei dem ersten, mit einer Ohrfeige beantworteten, Versuch nicht bewenden ließ, sein Handeln in diesem Falle zu unzüchtigen machte. Für die Annahme einer vollendeten Straftat nach § 174 Nr. 1 StGB könnte es auch von Bedeutung sein, wenn der vom Landgericht in dem Tun des Angeklagten gesehene „Versuch, sich der ███████ zu nähern“, nachdem seine Liebesbeziehung mit Grete ███ ein Ende gefunden hatte, von Anfang an in der Absicht unternommen wurde, dieses fast noch im kindlichen Alter stehende Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu verführen.
b) Wenn die Strafkammer zu einer Bestrafung des Angeklagten auch wegen seines Verhaltens gegenüber Paula ███ kommt, besteht die Möglichkeit, dass das Strafmaß im Falle ███████ beeinflusst wird. Daher muss im Strafausspruch auch das übrige Urteil aufgehoben werden. In jenem Falle wird die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung gem. § 23 StGB auch dann unter neuen Gesichtspunkten zu prüfen sein, wenn die Gesamtstrafe neun Monate Gefängnis nicht übersteigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Werner | Menges | |||
| Baldus | Hoepner |