BGH-Urteil zu §174 StGB: Kein Missbrauch bei ernster Liebesbeziehung zwischen Lehrherrn und Lehrling
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/54
- Datum
- 25.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 174 StGB setzt voraus, dass durch das Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis die geschlechtliche Selbstbestimmung des abhängigen Dritten in einer Weise beeinträchtigt wird, die als Missbrauch zu qualifizieren ist; bei einem ernsthaften gegenseitigen Liebesverhältnis kann dies entfallen.
Nicht jede Berührung, Umarmung oder ein Kuss ist als "unzüchtige Handlung" im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB zu werten; erforderlich ist eine Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit.
Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter in zumutbarer Weise Klarheit über die Rechtslage herbeigeführt hat; ein verschuldeter Verbotsirrtum kann strafmildernd berücksichtigt werden, liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus alle denkbaren Zeugen (z. B. die Ehefrau des Angeklagten) zu vernehmen, wenn sich die Überzeugungsbildung aus den Einlassungen des Angeklagten und den übrigen Beweismitteln ohne weiteres gebildet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard H[REDACTED] aus B[REDACTED], geboren am ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. Ko[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W[REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Juni 1954 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist aus § 174 StGB bestraft worden, weil er eine seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraute Person unter 21 Jahren, nämlich die als kaufmännischer Lehrling bei ihm beschäftigte Hannelore U[REDACTED], zur Unzucht missbraucht hat.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt verfahrensrechtlich Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und sachlich-rechtlich insbesondere fehlerhafte Anwendung der §§ 59, 174 Nr. 1 StGB.
Zur Begründung der Verfahrensrüge macht sie geltend, das Gericht hätte die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernehmen müssen; denn ihre angebliche Bereitschaft zur Scheidung habe nicht ohne ihre Aussage in Betracht gezogen werden dürfen.
Indessen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Strafkammer die Vernehmung der Ehefrau als Zeugin hierüber hätte aufdrängen müssen. Sie konnte sich ersichtlich auf Grund der Einlassung des Angeklagten und auf Grund sonstiger Zeugenaussagen in diesem Punkt ihre Überzeugung bilden. Bei dieser Sachlage hat sie ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht verletzt (vgl. BGH NJW 1952, 283).
Die Staatsanwaltschaft hatte auch selbst keinen Antrag auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin gestellt.
Eine Verletzung des sachlichen Rechts sieht die Revision darin, dass das Gericht feststellt, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er über das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens gegenüber dem Mädchen geirrt habe. Die Revision macht weiter geltend, es sei rechtsirrig, dass die Strafkammer die Liebesbetätigungen des Angeklagten durch Küssen und Umarmen in den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB nicht einbezogen habe.
Die Strafkammer führt in dieser Hinsicht aus, es sei „in etwa“ verständlich, dass der Angeklagte sein Tun als nicht verboten angesehen habe. Dieser Verbotsirrtum sei für ihn jedoch nicht unvermeidbar gewesen. Denn er hätte wissen können und wissen müssen, dass er trotz aller ernsthaften Zuneigung zu Hannelore diese unzüchtigen Handlungen (Liebkosungen der nackten Brust des Mädchens) vor Aufhebung des Lehrvertrags am 15. August 1953 nicht begehen durfte. Da er sich nicht in der ihm zumutbaren Weise Klarheit darüber verschafft habe, wie er sein Verhalten zu Hannelore einrichten müsse, habe er den Verbotsirrtum verschuldet und sei daher zu bestrafen.
Verschuldeter Verbotsirrtum kann den Schuldvorwurf mindern, muss es aber nicht. Daher steht entsprechende Strafmilderung im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Dieses ist in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar. Rechtliche Grundsätze hat die Strafkammer bei der Ausübung ihres Ermessens nicht verletzt.
Das Gericht hat nur in den Liebkosungen der nackten Brust der Hannelore durch den Angeklagten unzüchtige Handlungen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB gesehen. Es bezieht die Umarmungen und Küsse zwischen beiden, „wie sie unter Verliebten üblich sind“, nicht in diesen Tatbestand ein. Hierbei geht es davon aus, dass nicht jede kleine und unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit, selbst wenn sie auf Sinneslust beruht, unzüchtig ist (vgl. BGHSt 2, 163, 167), sondern dass nur eine Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit so bewertet werden kann.
Diese Auffassung der Strafkammer, die in den Umarmungen und Küssen sowie in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Mädchen im Sommer 1953 beim Baden an der Wied nur Zärtlichkeiten harmloserer Natur sieht und auf sie nicht den Begriff der unzüchtigen Handlung anwendet, enthält eine tatsächliche Würdigung, die mit Rechtsgründen nicht anfechtbar ist. Denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Strafkammer hierbei von falschen rechtlichen Erwägungen ausgegangen sein könnte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gibt hiernach keinen Anlass, das Urteil der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten aufzuheben oder zu ändern. Indessen wirkt sie zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). Auf sie und die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts ohne nähere Begründung gerügt wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. Denn die Feststellungen der Strafkammer ergeben nicht, dass der Angeklagte die bei ihm in der kaufmännischen Lehre stehende Hannelore M[REDACTED] zur Unzucht missbraucht hat.
Nach dem Sachverhalt des Urteils liegt ein solcher Missbrauch hier nicht vor. Im Anschluss an die reichsgerichtliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt die Frage aufgeworfen, ob nicht im Falle unzüchtiger Handlungen bei § 174 Nr. 1 StGB besondere Umstände dazu führen können und müssen, einen Missbrauch zur Unzucht zu verneinen (vgl. BGHSt 1, 73, 124; BGHSt 4, 300; BGH in NJW 1951, 530, 726; 2 StR 392/54 vom 2. November 1954; s. auch 5 StR 195/52 vom 10. April 1952). Hier trifft dies zu.
Zwischen dem Angeklagten als Lehrherrn und der Hannelore U[REDACTED], die in seinem Geschäftsbetrieb in der kaufmännischen Lehre stand, war ein ernstes Liebesverhältnis aufgekommen. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass deshalb bei den Handlungen des Angeklagten nach den ganzen Umständen von einem Missbrauch des Angeklagten nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht gesprochen werden könne. Dieser sah in Hannelore weniger den Lehrling als vielmehr die durch Zuneigung gewonnene Vertraute. Er handelte aus einer echten, innerlich tief fundierten Zuneigung zu ihr. Beide lebten dabei in der Absicht, nach Scheidung der noch bestehenden Ehe des Angeklagten, dessen Ehefrau ihm wiederholt und ernstlich ihre Scheidungsabsicht dargelegt hatte, ihrerseits miteinander die Ehe einzugehen. Das Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, von der er sich innerlich vollkommen losgelöst hatte, machte das Entstehen einer Zuneigung zu Hannelore und deren entsprechende Erwiderung menschlich verständlich. Zu Beginn dieses echten und völlig ernsthaften Liebesverhältnisses stand Hannelore im 18. Lebensjahr, war also ehemündig. Sie hatte sich gut und schnell in den geschäftlichen Betrieb des Angeklagten eingearbeitet und fand sich sehr gut in den geschäftlichen Dingen zurecht. In keinerlei Hinsicht ergeben sich Bedenken, dass sie sich nicht auch ihrer geschlechtlichen Ehre und deren Bedeutung voll bewusst war. Sonach liegt ein besonders gestalteter Ausnahmefall hier vor, bei dem die unzüchtigen Handlungen, die sich im Verlaufe des Liebesverhältnisses ereigneten, nicht den Schluss zulassen, dass der Angeklagte die Hannelore U[REDACTED] zur Unzucht missbraucht hat. Das auf Grund des noch fortdauernden Lehrvertrags bestehende Betreuungsverhältnis mag in seiner zeitlichen Geltung die äußeren Voraussetzungen für das unzüchtige Geschehen geschaffen und gefördert haben, aber nicht mehr. Zwar handelte es sich um unzüchtige Handlungen des Angeklagten. Die Entwicklung des beiderseitigen ernsten Liebesverhältnisses schließt jedoch den Vorwurf aus, dass die geschlechtliche Freiheit der Hannelore U[REDACTED] wegen des Lehrverhältnisses nicht gewahrt gewesen sei. Der Angeklagte hatte mit den Eltern des Mädchens die Frage der späteren Eheschließung mit ihrer Tochter besprochen.
Allerdings hatte er nicht schon alsbald die Zustimmung des Vaters zu seinem Vorhaben gefunden. Dessen anschließendes Verhalten konnte jedoch von dem Angeklagten nur dahin gedeutet werden, dass die Eltern weit davon entfernt seien, die Beziehungen ihrer Tochter zu ihm ernstlich zu missbilligen und zu unterbinden. Die nach den Feststellungen der Strafkammer zwischen den sich Liebenden ausgetauschten Zärtlichkeiten können daher den Vorwurf des Missbrauchs zur Unzucht gegen den Angeklagten nicht rechtfertigen. Falls in der von ihm und von Hannelore beabsichtigten Weise das Liebesverhältnis zur Ehe geführt hätte, wäre das schon während der Weitergeltung des Lehrvertrags zwischen ihnen Vorgefallene, in dem die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten zu finden sind, nach menschlicher Wertung nicht zu missbilligen gewesen. Eine rechtliche Wertung kann nach den ganz besonderen Umständen des Falles nicht dazu führen, in dem Geschehen einen Missbrauch zur Unzucht zu sehen.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Menges | |||
| Werner | Hoepner |