Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 241/63
- Datum
- 07.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein pathologischer Rausch ist ein eigenständiger, selten vorkommender krankhafter Zustand, der nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis die Zurechnungsfähigkeit regelmäßig ausschließt.
Auch ein gewöhnlicher Alkoholrausch kann je nach Ausprägung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließen; bei Blutalkoholwerten von etwa 2,5 ‰ und mehr ist mit der Möglichkeit des Ausschlusses dieser Fähigkeiten zu rechnen.
Bei der Bewertung der Hemmungs- und Einsichtsfähigkeit ist nicht allein der Grad der Trunkenheit, sondern auch die Art der konkret zu beurteilenden Tat (Stärke der Hemmungsvorstellungen) zu berücksichtigen.
Schließt das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Zurechnungsfähigkeit in seine Entscheidung ein, hat es die maßgeblichen Erwägungen des Gutachtens und ihre tragende Bedeutung für die rechtliche Würdigung darzulegen, damit eine revisionsrechtliche Überprüfbarkeit gegeben ist.
Die Verurteilung wegen im Vollrausch begangener Taten unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa setzt voraus, dass der Täter im nüchternen Zustand die konkrete Tat wenigstens in ihren kennzeichnenden Merkmalen vorausgesehen und gebilligt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 18. Februar 1963
Rubrum
2 StR 241/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████████ ohne den Hotelangestellten Karl Heinz festen Wohnsitz, geboren am ██ 1938 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Limburg/Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge scheitert daran, dass die Tatsachen, zu denen die Bewohner des Hauses M[REDACTED]straße Nr. █████ des Nachbarhauses nach Ansicht des Beschwerdeführers als Zeugen hätten vernommen werden sollen, in der Revisionsrechtfertigung nicht angegeben sind, wie es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.
Jedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, weil die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB möglicherweise auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen der Strafkammer beruht.
Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Alkoholwirkung. Das Landgericht ist mit dem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen der Meinung, dass er infolge dessen zwar erheblich vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB), nicht aber zurechnungsunfähig gewesen sei. Denn, so führt die Strafkammer aus, nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen habe sich der Angeklagte unter Zugrundelegung der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,54 ‰ zur Tatzeit nicht in einem pathologischen Rausch befunden; auch sei er nicht psychisch krank, vielmehr ein haltloser Psychopath, der aus Erfahrung wisse, dass er nach reichlichem Alkoholgenuss enthemmt sei und absehen könne, was er im Rausch anstelle.
Angesichts dieser eigenartigen Ausführungen der Strafkammer über den pathologischen Rausch kann der Senat nicht ausschließen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB aus irrigen Erwägungen verneint worden sind. Ein pathologischer Rausch ist ein verhältnismäßig selten vorkommender, an bestimmten Symptomen nachweisbarer, krankhafter Zustand, der gerade nicht durch hohen Alkoholkonsum hervorgerufen wird, für den vielmehr typisch ist, dass er schon nach Genuss geringer Alkoholmengen eintritt. Er schließt nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung die Zurechnungsfähigkeit stets aus. Davon zu unterscheiden ist aber der gewöhnliche Alkoholrausch, der je nach seinem Grade ebenfalls zum Ausschluss mindestens der Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, führen kann. Die Annahme, die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten sei nur erheblich vermindert gewesen, kann daher nicht allein damit begründet werden, der Angeklagte habe sich nicht in einem pathologischen Rauschzustand befunden. Sie wird aber auch nicht von der Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 2,54 ‰ in Verbindung mit dem bloßen Hinweis auf die Ansicht des Sachverständigen getragen. Es kann zwar als Erfahrungsregel gelten, dass der volle Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit bei einem gesunden, trinkgewohnten Mann mit Wahrscheinlichkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 ‰ aufwärts eintritt (BGH, Urteil vom 13. Mai 1959, 2 StR 168/59 unter Hinweis auf Ponsold, Lehrbuch 2. Aufl. S. 270; s. a. Weltzien, DAR 1953, 48 ff.). Mit der Möglichkeit des Ausschlusses, insbesondere der Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln, muss jedoch schon bei Alkoholwerten von 2,5 ‰ und mehr gerechnet werden (BGH aaO; Urteil vom 30. September 1954, 4 StR 357/54).
Dabei darf das Hemmungsvermögen nicht abstrakt, losgelöst von der Art der abzuurteilenden Tat, lediglich nach dem Grade der Trunkenheit beurteilt werden. Die Fähigkeit, einer vorhandenen Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, hängt auch ab von der Stärke der Hemmungsvorstellungen, die wiederum je nach der Schwere der Rechtsverletzung verschieden stark sein können (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1953, 3 StR 666/53).
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer dies beachtet hat. Sie hat sich einfach dem Sachverständigengutachten angeschlossen, ohne darzulegen, auf welchen Erwägungen es im Einzelnen beruht. Infolgedessen kann nicht geprüft werden, ob diese Erwägungen rechtlich bedenkenfrei sind. Eine nähere Erörterung war hier umso mehr geboten, als die Unsinnigkeit der Tat des Angeklagten und sein sonderbares Verhalten nachher Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit wecken mussten. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Feststellung, der Angeklagte habe vor dem Alkoholgenuss vorausgesehen können, was er im Rausch anstelle, nur dann seine Verurteilung wegen der im Vollrausch begangenen Tat unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa rechtfertigt, wenn er die bestimmte Tat wenigstens in ihren kennzeichnenden Merkmalen vorausgesehen und noch im Zustande der Zurechnungsfähigkeit gebilligt hat (BGH NJW 1955, 1037).
| Mayr | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 168/59 · 13.05.1959Revision und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gutachterbeurteilung und unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 3 StR 666/53 · 10.12.1953Revision verworfen: Totschlag, bedingter Vorsatz und verminderte Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 4 StR 357/54 · 26.08.1954Revision verworfen: Verurteilung wegen Abtreibung und Beihilfe bestätigt