Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Sachverständigenaufklärung (Zurechnungsfähigkeit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 409/72
- Datum
- 17.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklarer oder grenzwertiger Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit gebietet die richterliche Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO die Einholung weiterer fachkundiger Sachverständigengutachten, insbesondere bei möglichen Kombinationswirkungen von Alkohol und Medikamenten.
Ein pathologischer Rausch führt zur Zurechnungsunfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB; die Alternative des verminderten Schuldfähigkeitsgrades nach §51 Abs.2 StGB ist nicht zugleich anzuwenden.
Kann ein eingeholtes Gutachten die entscheidungserheblichen Unsicherheiten nicht ausräumen, darf das Gericht nicht allein daraus zu Gunsten des Angeklagten ohne zusätzliche Aufklärung freisprechen.
Das Gericht muss bei widersprüchlichen oder nicht schlüssigen gutachterlichen Feststellungen die bestehenden Unklarheiten durch weitere Sachverständigenanhörung aufklären, bevor es eine auf Zurechnungsunfähigkeit gestützte Entscheidung trifft.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Münster (Westf.), 4. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 409/72 in der Strafsache gegen den Studenten Helmut ██████████ aus ——, geboren am ████████████ in █████████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg in der Sitzung vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwältin █████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster (Westf.) vom 4. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der bisher noch nicht bestrafte Angeklagte ist geistig gesund und überdurchschnittlich begabt. Im Frühjahr und Sommer macht er regelmäßig einen Heuschnupfen durch und nimmt dagegen Tabletten ein. Am 9. August 1971 hatte er außerdem eine Blinddarmreizung. Körperlich geschwächt nahm er nach dem Besuch mehrerer Gaststätten (1,8 bis 1,9 ‰ Blutalkoholgehalt) in den frühen Morgenstunden des 10. August 1971 mit seinem Personenkraftwagen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Er wurde festgenommen, nach der Entnahme von Blutproben und der Beschlagnahme seines Führerscheins jedoch wieder entlassen. Daraufhin holte er in seiner Wohnung seinen Karabiner und 11 Schuss Munition, begab sich, obwohl er keinen Waffenschein besitzt, damit zu seinem Kraftwagen, fuhr vor die Polizeiwache und gab wenig später aus dem heruntergedrehten Fenster einen Schuss in Richtung auf zwei Polizeibeamte ab, die aus einem Funkstreifenwagen ausstiegen und auf den Eingang der Wache zugingen. Er traf nicht. Sein Blutalkoholgehalt betrug 1,7 bis 1,8 ‰.
Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr hat das Schwurgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 800,— DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Vergehen gegen das Waffengesetz hat es ihn dagegen freigesprochen, weil er während dieses Tatkomplexes möglicherweise zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) gewesen sei.
Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Schwurgericht ist nach Anhörung vor allem des Sachverständigen Prof. Dr. Kehrer zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht auszuschließen, dass zur Tatzeit „die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder aber nach einer solchen Einsicht zu handeln, möglicherweise infolge eines durch das Zusammenwirken von Alkohol, von Nebenwirkungen von Corticoiden und Antihistaminika bei einem geschwächten körperlichen Allgemeinzustand hervorgerufenen psychischen Ausnahmezustand beseitigt gewesen ist. Zu Gunsten des Angeklagten“ sei daher davon auszugehen, dass er zur Zeit dieser Taten zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) gewesen sei (UA 22).
Es kann dahin stehen, ob das Schwurgericht die Anhörung der Professoren Dr. Dotzauer und Dr. Dr. Bresser als weitere Sachverständige, die die Staatsanwaltschaft am Schluss der Verhandlung hilfsweise für die gegenteilige Behauptung beantragt hatte, wie es im Urteil (UA 19, 20) geschehen ist, aus dem Grunde des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ablehnen durfte. Jedenfalls gebot hier die richterliche Aufklärungspflicht die Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Angeklagte in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist, war äußerst schwierig; es handelte sich ersichtlich um einen Grenzfall. Der Angeklagte ist geistig gesund und bisher nicht in strafbarer Weise und auch nicht sonst aggressiv in Erscheinung getreten. Sein Blutalkoholgehalt war mit höchstens 1,8 ‰ verhältnismäßig gering und hatte, für sich gesehen, nicht einmal zur Annahme des § 51 Abs. 2 StGB ausgereicht. Nur auf Grund weiterer Umstände, ungewohnter Alkoholgenuss, schlechter körperlicher Allgemeinzustand, Erinnerungslücken, körperliche Ausfallerscheinungen bei der Blutentnahme, ist „die Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens bei dem Angeklagten allein wegen der Wirkung des Alkohols für erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB“ angesehen worden (UA 14, 15). Entweder „neben seiner Alkoholisierung“ (UA 15) oder aber gerade ihret- und „höchstwahrscheinlicher“ Nebenwirkungen der von ihm benutzten Arzneimittel wegen (UA 17) – „positiv feststellen lässt sich die Verursachung durch Medikamente nicht; andererseits sind andere Ursachen nicht ersichtlich“ (UA 18) – befand sich der Angeklagte nach Auffassung des Schwurgerichts „in einem psychischen Ausnahmezustand, dessen genaue Ursachen und dessen exaktes Ausmaß nicht feststellbar sind“, und der „dem Erscheinungsbild des pathologischen Rausches nahestand, ohne dass ein solcher pathologischer Rausch vorlag“ (UA 15). Eindeutige und klare Erkenntnisse über den Zustand des Angeklagten, die für diesen Grenzfall eine hinreichende Entscheidungsgrundlage abgegeben hätten, hat das Schwurgericht also aus den gutachtlichen Äußerungen von Prof. Dr. Kehrer nicht gewonnen. Schon deshalb hatte es sich nicht mit diesem Sachverständigen und, was auch einen sachlich-rechtlichen Fehler des Urteils bedeutet, mit der Erwägung begnügen dürfen, dass sich das Ausmaß der Beeinträchtigung (eben) nicht habe feststellen und sich daher auch eine ganzliche Beseitigung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens des Angeklagten nicht mit Sicherheit habe ausschließen lassen (UA 18). Das Schwurgericht hätte vielmehr durch Anhörung eines weiteren, auf dem Gebiete der Kombinationswirkung von Alkohol und Medikamenten erfahrenen Sachverständigen versuchen müssen, die bestehenden Unklarheiten auszuräumen und seine eigene Unsicherheit zu beseitigen. Das gilt um so mehr, als Prof. Dr. Kehrer, worauf übrigens auch die Auskunft des Gerichtsärztlichen Ausschusses für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1971 (Band I Bl. 223) hinweist, schon in seinem schriftlichen Gutachten (Band I Bl. 151 ff.) Ansichten geäußert hatte, die nicht ohne weiteres verständlich sind. Das gilt sowohl für seine damalige, in der Hauptverhandlung allerdings nicht mehr vertretene Auffassung, der Angeklagte müsse in einem sog. pathologischen Rausch gehandelt haben, als vor allem für die Folgerung, es müsse „daher angenommen werden, dass seine Fähigkeit, das Unrechte seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB) gewesen sei“ (Band I Bl. 166).
In der gerichtlichen Medizin und der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Dauer eines pathologischen Rausches Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB), nicht etwa nur verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB besteht (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 257, 258; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. S. 77; BGH, Urteil vom 7. August 1963 – 2 StR 241/63 – erwähnt von Pfeiffer/Maul/Schulte § 51 Abs. 2 StGB Rn. 4). Eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 StGB ist begrifflich nicht möglich (BGHSt 21, 27), übrigens ein Fehler, den das Schwurgericht offensichtlich übernommen hat (UA 18).
Der aufgezeigte verfahrens- und sachlich-rechtliche Mangel führt bereits zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Damit entfallen auch die Kostenentscheidung und der Ausspruch über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft.
Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde im Übrigen braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Für die neue Verhandlung sei jedoch noch folgendes bemerkt:
Es wird sich in jedem Falle empfehlen, Prof. Dr. Kehrer als sachverständigen Zeugen über das Erinnerungsbild des Angeklagten bei der Exploration zu hören. Mit wesentlichen Verschiebungen dieses Bildes bis zur Hauptverhandlung wird sich das Schwurgericht im Urteil auseinandersetzen müssen. Bei einer Prüfung des Sachverhalts unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Vergehens gegen § 330a StGB sind die Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln in DAR 1967, 195 Nr. 74 zu beachten.
| Spiegel | Meyer | Hürxthal | |||
| Börtzler | Buddenberg |