Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag, bedingter Vorsatz und verminderte Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 666/53
Datum
10.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen die Verurteilung wegen Totschlags Revision ein und rügte u.a. Verletzungen der Aufklärungspflicht sowie die Bewertung seiner Alkoholisierung. Das zentrale Problem war, ob bedingter Vorsatz vorlag und ob die Alkoholwirkung die Schuldfähigkeit ausschließt. Der BGH verwirft die Revision: bedingter Vorsatz war denklogisch möglich; die verminderte Zurechnungsfähigkeit wurde zutreffend nur strafmildernd berücksichtigt; keine Pflicht zur Hinzuziehung weiteren Gutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz kann bejaht werden, wenn aus Verhalten vor, während und nach der Tat geschlossen werden kann, der Täter habe den tödlichen Erfolg zumindest billigend in Kauf genommen.

2

Die Pflicht des Gerichts zur Hinzuziehung weiterer Sachverständiger nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur, wenn in der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände die Einholung zusätzlichen Sachverständigengutachtens besonders nahelegen.

3

Eine erhebliche Verminderung der Verantwortlichkeit durch Alkohol nach § 51 Abs. 2 StGB kann zulasten der Strafe, nicht aber zwingend zur Annahme vollständiger Schuldunfähigkeit führen; Hemmungsvermögen und Einsichtsfähigkeit sind gesondert zu beurteilen.

4

Die Anwendung von § 213 StGB kann ausgeschlossen sein, wenn der Täter durch eigenes provozierendes oder selbstverursachtes Verhalten die Situation wesentlich mitverschuldet hat und keine entschuldigenden Umstände vorliegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 3. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann Herbert ████ ██ aus █████████, geboren █████ ██████ ███ in [REDACTED], wegen Totschlags hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 3. August 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte erwürgte im Februar 1953 in █████████ die Prostituierte Rita ███. Nachdem er mit verschiedenen Kameraden von 16 Uhr nachmittags bis in die späte Nacht hinein größere Mengen Alkohol getrunken hatte, verließ er am Tage der Tat 3 1/2 Uhr früh mit der Getöteten die Gaststätte ████ in █████████. Auf einer Bank des nahegelegenen Friedhofs, in dem er häufig mit seiner Braut Hedwig ███ spazieren ging, kam es zum Geschlechtsverkehr zwischen der Getöteten und dem Angeklagten. Hierfür forderte Frau ████ 10 DM von ihm, die er nicht bezahlen wollte. Als er sie mit einem Kuss abzuspeisen gedachte, biss sie ihn in die Lippe. Deswegen wütend geworden, schlug er sie mit der flachen Hand ins Gesicht, so dass sie laut aufschrie. Weiteres Geschrei wollte der Angeklagte verhindern, weil er fürchtete, von hinzukommenden Personen in der Gesellschaft der Frau ██ ███████ gesehen zu werden. Um das Geschrei nicht laut werden zu lassen, hielt er ihr den Mund zu. Sie biss ihn aber nun in den Handballen, was seine Wut so steigerte, dass er Frau ███ mit seiner geballten Faust dreibis viermal derart heftig ins Gesicht schlug, dass sie drei Schneide- und einen Backenzahn verlor. Als sie weiterschrie, wollte er „sie um jeden Preis zur Ruhe bringen“. Er drückte ihr deshalb mit beiden Händen kräftig den Hals zusammen. Sie gab nun keinen Laut mehr von sich und fiel röchelnd zur Erde, als der Angeklagte sie losließ. Er lief darauf zu dem nahen Friedhofsausgang, kehrte aber sofort zurück, weil ihm inzwischen eingefallen war, dass er einen „Autobahnmord“, über den er gelesen hatte, vortäuschen könne. Auf verschiedene Weise vergewisserte er sich zunächst, dass Frau ███ nicht mehr lebte; dann wickelte er ihre Strumpfhose fest um ihren Hals und verknotete sie. In diesem Augenblick war Frau ███ zwar noch nicht verstorben, lag aber in den letzten Zügen.

Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten als Totschlag gewertet und ihn zu zehn Jahren Zuchthaus und zu Ehrverlust verurteilt. Im Einklang mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. Fuhrmann hat es auf Grund des Alkoholgenusses seine Zurechnungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen (§ 51 Abs. 2 StGB), gleichwohl aber die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt, die verminderte Zurechnungsfähigkeit vielmehr nur bei der Bemessung der Strafe nach § 212 StGB berücksichtigt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, greift aber auch die sachlich-rechtliche Würdigung des Schwurgerichts an.

a) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht sei nur deshalb dazu gelangt, ein Handeln mit bedingtem Vorsatz anzunehmen, weil ihm bei der Erörterung und Würdigung der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen Verstöße gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze unterlaufen seien.

Aus dem Umstand, dass der Angeklagte seine Entdeckung fürchtete, wenn Frau ███ weiterschrie, und der Feststellung, dass er sich vergeblich bemühte, sie durch Zuhalten des Mundes, alsdann durch Schläge mit der flachen Hand, zuletzt durch rohe Faustschläge zum Schweigen zu bringen, durfte das Schwurgericht den Schluss ziehen, dass ihm schließlich jedes Mittel, auch wenn es möglicherweise zum Tode der Frau ███ führte, recht war, das Geschrei zu beenden. Aus diesen Einzelheiten, die den Geschehensablauf vor dem Würgegriff kennzeichnen, in Verbindung mit der Feststellung, dass dem Angeklagten wie jedem erwachsenen Menschen die Folgen starken Würgens am Halse bekannt waren, konnte das Schwurgericht ohne Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte in seiner Wut ein solches Ende in Kauf nahm und billigte. Mit der Annahme, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte, ist auch nicht unvereinbar, wie er sich verhielt, als sein Opfer nach dem Würgen röchelnd zu Boden gesunken war. Wenn er dann floh, aber nach wenigen Metern Fluchtweges wieder zurückkehrte, um einen „Autobahnmord“ vorzutäuschen, so war das Schwurgericht berechtigt, diesen Ablauf dahin zu werten, dass er deshalb so schnell nach der Tat auf den Gedanken einer solchen „Tarnung“ verfiel, weil er schon vorher an den Tod seines Opfers gedacht hatte. Dass er nach seiner Rückkehr zum Tatort sich zunächst davon zu überzeugen suchte, dass sein Opfer gestorben war, zwang den Tatrichter nicht, wie die Revision annehmen möchte, zu der Folgerung, dass er von dem tödlichen Erfolg überrascht worden war, ihn also nicht gewollt haben konnte. Mindestens ebenso nahe würde die Schlussfolgerung liegen, dass der Angeklagte sich so verhalten hat, weil er mit Rücksicht auf die Gefahr der Entdeckung seiner Tat sichergehen wollte, dass sein Opfer niemals wieder zum Bewusstsein zurückkehren würde.

Die vom Schwurgericht aus dem Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat gezogenen Schlüsse waren demnach denkgesetzlich möglich. Hierauf kommt es allein an, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, so dass entgegen der Auffassung der Revision außer Betracht zu bleiben hat, ob der Tatrichter andere Schlüsse aus dem festgestellten Sachverhalt hätte ziehen können. Eine Rechtsverletzung liegt demnach nicht vor.

b) Auch die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist nicht berechtigt. Die Frage, in welcher Weise der Alkohol, den der Angeklagte vor der Tat in großen Mengen zu sich genommen hatte, seine Verantwortlichkeit beeinflusste, hat das Schwurgericht mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen Dr. Fuhrmann geprüft. Nach der Sitzungsniederschrift sind gegen dessen Sachkunde weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger Einwendungen erhoben worden, so dass auch keine Anträge, einen anderen auf diesem Gebiete besonders kundigen Sachverständigen zu hören, gestellt wurden. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das Schwurgericht die Sachkunde des Obermedizinalrats Dr. Fuhrmann als so ungenügend erkennen musste, dass sich ihm deshalb die Notwendigkeit aufgedrängt hätte, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Nur dann, wenn in der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen besonders nahe gelegt haben würden, das Gericht es aber unterlassen hätte, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, würde es seine Verpflichtung zur Wahrheitserforschung verletzt haben. Ein solcher Verfahrensverstoß ist nicht zu erkennen.

c) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Verantwortlichkeit des Angeklagten trotz seines Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war. Wenn er auch innerhalb eines Zeitraumes von etwa elf Stunden vor der Tat erhebliche Mengen verschiedener alkoholischer Getränke zu sich genommen hat, so war das Schwurgericht doch überzeugt, dass dadurch eine Minderung des Einsichtsvermögens des Angeklagten nicht hervorgerufen worden war. Wie es im einzelnen dargelegt hat, verlief sein Denken vor und nach der Tat ungestört. Wenn das Schwurgericht trotzdem zu der Auffassung gelangt ist, dass seine Verantwortlichkeit vor und nach der Tat erheblich gemindert war, so kann das nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur bedeuten, dass es keine Verminderung der Einsichtsfähigkeit, wohl aber eine erhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens als gegeben ansah. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen auch die ererbte Überempfindlichkeit des Angeklagten gegen Alkohol berücksichtigt. Dass das Schwurgericht nur eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens, nicht aber einen völligen Ausschluss dieser Fähigkeit angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Tatrichter getroffene Entscheidung wird durch den Erfahrungssatz gerechtfertigt, dass auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht diejenigen Hemmungen völlig zu beseitigen vermögen, die jeden Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen. Der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Verletzung in Betracht kommt, entspricht in aller Regel die Stärke des Hemmungsvermögens, sofern es sich nicht um Täterpersönlichkeiten handelt, die besondere charakterliche Abartigkeiten aufweisen oder ungewöhnlichen Schicksalseinflüssen ausgesetzt waren. Das war hier nicht der Fall.

Nach alledem lässt die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB keine Rechtsfehler erkennen. Auch im Übrigen treten keine Rechtsverstöße zutage. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich der Angeklagte die ihm zugefügten Misshandlungen weitgehend selbst zuzuschreiben hatte, also nicht ohne eigene Schuld gereizt worden war.

Die Revision des Angeklagten musste nach alledem auf seine Kosten verworfen werden.

RotbergBaldusDr. Schalscha
KoenigerMaass
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