Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Abtreibung und Beihilfe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 357/54
Datum
26.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wurden vom BGH verworfen. Der erstinstanzlich Verurteilte wegen vollendeter und versuchter Abtreibung erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe, die im Rahmen tatrichterlichen Ermessens liegt. Der Mitangeklagte wurde wegen Beihilfe durch pflichtwidriges Unterlassen verurteilt; seine eheliche Garantenstellung begründet die Strafbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revisionsinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens getroffene Strafe wird nicht allein wegen ihrer Strenge aufgehoben, sofern sie nicht willkürlich außerhalb eines vertretbaren Rahmens liegt.

2

§ 44 StGB eröffnet die Möglichkeit, Versuch und vollendete Tat gleich zu bestrafen; eine gleichmäßige Strafbemessung ist sachlich gerechtfertigt, wenn sich Vorsatz, Tätigwerden und Gefährlichkeit der Taten nicht unterscheiden.

3

Beihilfe durch Unterlassen liegt vor, wenn der Unterlassende in einer Garantenstellung steht, pflichtwidrig die Verhinderung der Tat unterlässt und dadurch die Verwirklichung der Tat fördert.

4

Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft kann eine Garantenpflicht zum Einschreiten gegen die Straftaten des Ehegatten folgen; pflichtwidriges Unterlassen mit Wissen um die Rechtswidrigkeit erfüllt bei Vorliegen der Voraussetzungen Vorsatz hinsichtlich der Beihilfe.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 29. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bergmann Heinrich ████, geboren am ████, 2. den ████████ █████, geboren am ████,

wegen Abtreibung bezw. Beihilfe zur Abtreibung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Heinrich ████ und Adolf AC gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. März 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Der Angeklagte ████ ist durch das angefochtene Urteil wegen einer ███████████ und einer versuchten Fremdabtreibung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision hat er das Urteil zwar in seinem ganzen Umfange angefochten. Aus der Revisionsbegründung geht jedoch hervor, dass nur die Aufhebung des Urteils im Strafaussprach erstrebt wird; es wird geltend gemacht, das Urteil falle bezüglich der Strafzumessung weit aus dem Rahmen des üblichen Strafmaßes heraus, so dass bei diesem Urteil die geschriebenen und nicht geschriebenen Rechtsnormen verletzt sein müssten, die bei der Strafzumessung in ständiger Rechtsprechung maßgebend seien.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit diesem Vorbringen gegen eine Entscheidung, die das Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens getroffen hat und die insoweit der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen ist. Die Strafzumessungsgründe des Urteils zeigen, dass das Gericht eine Reihe von Umständen, die für eine milde Beurteilung der Tat sprachen, in Betracht gezogen und gegenüber den Gründen, die das Gericht veranlassten, eine strenge Strafe zu verhängen, berücksichtigt hat. Rechtsfehler lassen diese Erwägungen nicht erkennen. Davon, dass die vom Gericht für angemessen erachtete Strafe nach dem herrschenden Rechtsgefühl und der Praxis aller Gerichte gänzlich außerhalb eines überhaupt noch zu vertretenden Rahmens läge und daher als willkürlich bemessen erscheinen müsste, kann keine Rede sein. Da nicht alle einzelnen Umstände, die für die Strafbemessung in einem Falle bestimmend gewesen sind und mitgesprochen haben, in den Urteilsgründen erscheinen können und müssen, ist es auch wohl denkbar, dass ähnliche Taten, unter ähnlich erscheinenden Umständen begangen, mit nicht wesentlich abweichender Begründung selbst von demselben Gericht unterschiedliche Bestrafungen erfahren, ohne dass deswegen willkürliche und ungesetzliche, weil ungleiche und daher ungerechte Gesetzesanwendung vermutet oder festgestellt werden könnte.

Das Urteil enthält auch insoweit keinen Rechtsfehler, als es die für die festgestellte vollendete Tat der Abtreibung wie die für den festgestellten Abtreibungsversuch zu verhängende Einsatzstrafe gleichmäßig auf ein Jahr Gefängnis bemisst. Das ist nach § 44 StGB durchaus zulässig. Dafür, dass sich das Gericht der Möglichkeit überhaupt nicht bewusst gewesen sein sollte, dass es gemäß dieser Vorschrift des Gesetzes die Strafe für den Versuch in dem dort angeführten Ausmaße hätte ermäßigen können, fehlt jeder Anhalt. Da die beiden Straftaten des Angeklagten sich hinsichtlich seines Tätigwerdens, seiner Willensrichtung und seiner Erfolgsvorstellungen, auch hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Handelns und der Verwerflichkeit des Vergehens in nichts unterschieden, lag es nahe und auf jeden Fall im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, beide Taten hinsichtlich der Strafzumessung gleich zu behandeln.

II.

Der Angeklagte Adolf AC ist der Beihilfe zur Abtreibung für schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.

Hinsichtlich seines Tatbeitrages stellt das Urteil fest:

Im Sommer 1953 war die damalige Ehefrau des Angeklagten, die Mitangeklagte Hildegard AC, schwanger. Da aus der Ehe bereits ein Kind vorhanden war, glaubte die frühere Mitangeklagte AC bei den ungünstigen Wohnungsverhältnissen und der damals schon eingetretenen Trübung ihrer Ehe, die Geburt eines weiteren Kindes verhindern zu müssen. Anlässlich einer Feier, die im September 1953 in der Wohnung von AC stattfand und an der auch die Mitangeklagten Werner und Anneliese S. teilnahmen, klagte sie ihr Leid. Es wurde die Möglichkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung besprochen. Der Angeklagte S. gab zu verstehen, dass er eine Person kenne, die in der Lage sei, die Abtreibung vorzunehmen, und die für eine solche 50 DM verlange. Es wurde daraufhin verabredet, dass die betreffende Person nach dem nächsten Lohntage des Angeklagten ███ die Abtreibung vornehmen sollte. Der Angeklagte AC brachte dabei, ohne sonstige Bedenken zu erheben, zum Ausdruck, dass er persönlich mit der Angelegenheit nichts zu tun haben wolle. Werner S. verhandelte kurze Zeit später mit dem Angeklagten ██ und bestimmte diesen durch Zureden, bei der Ehefrau AC gegen ein Entgelt von 50 DM eine Abtreibung vorzunehmen. ███ begab sich am 6. Oktober 1953 in die Wohnung der Angeklagten AC und nahm dort an ihr einen Eingriff vor. Der Angeklagte Adolf AC war dabei nicht zugegen. ███ erhielt 20 DM und für den Restbetrag von 30 DM eine Armbanduhr zum Pfand. Am 11. Oktober 1953 hatte die Angeklagte eine Fehlgeburt. Der Angeklagte AC war sich dessen bewusst, dass er dadurch, dass er es pflichtwidrig unterließ, sich der Verwirklichung des von seiner Ehefrau gefassten Entschlusses zu widersetzen und ihr Vorhaben nachdrücklich zu verbieten, die Begehung der Tat förderte.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte AC mit Recht wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt worden. Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht jedes Ehegatten, den anderen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und auf jeden Fall solche Handlungen im ehelichen Lebensbereich selbst zu verhindern (BGH NJW 1953, 591).

Hier wurde die Vornahme einer Abtreibung an der Ehefrau des AC von dieser mit Dritten in seiner Gegenwart verabredet, eine Abtreibung, die „nach dem nächsten Lohntage des Angeklagten“ vor sich gehen sollte, für die also das Entgelt aus seinem Arbeitsverdienst bestritten werden sollte. Gegen diesen Plan hat der Angeklagte keinerlei Einspruch eingelegt. In der Erklärung, dass er „persönlich mit der Angelegenheit nichts zu tun haben wolle“, ist ein Verbot der geplanten Handlung nicht enthalten. Diese Äußerung enthält vielmehr die stillschweigende Erklärung, dass er gegen die beabsichtigte Handlung seiner Ehefrau Einwendungen nicht erhebe. Diese pflichtwidrig bekundete Einstellung bedeutete eine psychologische Stützung und Förderung des Planes der Mitangeklagten Hildegard ████, wie umgekehrt ein der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechendes Verhalten des Angeklagten, nämlich ein energisches Verbot der beabsichtigten Straftat und der Verwendung seines Lohnes dafür, für seine Ehefrau ein seelisches Hemmnis bedeutet hätte. Dieser Wirkung seines Verhaltens und der Pflichtwidrigkeit seiner Unterlassung war sich der Angeklagte auch bewusst. Damit ist auch dargetan, dass er mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat.

Die Revisionen der beiden Angeklagten waren hiernach mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. Augustin Jagusch Peetz Dr. Mannzen pr.

Hübner

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