Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 9/68
- Datum
- 20.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB setzt eine eingehende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und die Feststellung voraus, dass die vorherigen Taten symptomatisch gemeinsame Merkmale aufweisen.
Zur Beurteilung nach § 20a Abs. 2 StGB können auch nicht einheitliche frühere Straftaten herangezogen werden; entscheidend ist, ob sie auf einen allgemeinen Hang zu Straftaten schließen lassen.
Wenn der Tatrichter den Hang nur auf ein bestimmtes Deliktsgebiet stützt, dürfen zur Begründung nur vorsätzlich begangene Taten dieses Gebiets berücksichtigt werden.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) bedarf einer rechtssicheren Grundlage in der Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers; fehlt diese, entfällt die Grundlage der Sicherungsverwahrung und der Strafausspruch ist aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 9. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
in der Strafsache gegen ████ ██, den ██████████ ███████, geboren am ██████████████████ 1915, wegen Nötigung zur Unzucht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert, als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ bs ███, als Verteidiger, ███████████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 9. Oktober 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Nötigung zur Unzucht zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Die Strafkammer hat zwar die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB zutreffend festgestellt. Jedoch können die Ausführungen, mit denen im Urteil die Eigenschaften des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in sachlicher Beziehung begründet werden, nicht als ausreichend erachtet werden. Denn erforderlich ist eine eingehende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und eine Untersuchung, ob die Taten „symptomatisch“ sind, d. h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen (BGHSt 1, 94, 100 ff.; BGH NJW 53, 673 Nr. 16; BGH MDR 57, 562). Die früheren Taten brauchen nicht gleichartig zu sein und nicht in dieselbe Richtung zu gehen (1 StR 340/67 v. 5. September 1967; 3 StR 599/53 v. 3. Dezember 1953). Es ist sogar möglich, dass der Täter einen allgemeinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt (RGSt 75, 343, 344). Gerade der Übergang von einer Verbrechensart zur anderen kann diesen Hang dartun (4 StR 745/52 v. 16. April 1953 im Anschluss an RG DJ 1934, 1351; vgl. auch BGHSt 16, 296 ff.). Hier hat aber die Strafkammer einen verbrecherischen Hang des Angeklagten lediglich auf dem besonderen Gebiet der Sittlichkeitsdelikte dargelegt. Sie durfte daher nur vorsätzliche Taten dieser Art heranziehen (BGH 1 StR 45/61 v. 14. März 1961). Der Tatrichter hat aber auch den Diebstahl von 5,– DM, den der Angeklagte im Anschluss an eine versuchte Notzucht verübt hat, als vorsätzlich begangene Tat im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB in Betracht gezogen. Das Urteil lässt jedoch Ausführungen darüber vermissen, dass der Angeklagte auch von einem Hang zu Vermögensstraftaten beherrscht war. Zudem könnte der recht geringfügig erscheinende Diebstahl unter den dargelegten Umständen eher für eine Gelegenheitstat als für eine Hangtat sprechen.
Da das Landgericht von der Schöpfung nach § 20a Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, womit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ihre Grundlage verliert. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 745/52 · 16.04.1953BGH: Verführung Minderjähriger (§ 175a Nr. 3) erfordert innere Teilnahme; Hangprüfung bei § 20a
- BGH · 3 StR 599/53 · 03.12.1953BGH: Versuch nach § 175a Nr. 3 StGB – Beginn der Ausführung auch durch nicht unzüchtige Handlungen
- BGH · 1 StR 340/67 · 15.03.1967Fehlende Feststellungen zur Gewohnheitsverbrecher-Eigenschaft; Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben
- BGH · 1 StR 45/61 · 14.03.1961Revision: Aufhebung wegen Widersprüchen in Feststellungen; Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht tragbar