Revision verworfen: Chefarzt wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 877/76
- Datum
- 24.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt ein behandelnder Arzt seine begrenzten diagnostischen Möglichkeiten bei Hinweis auf eine schwere postoperative Komplikation, besteht die Pflicht, die Patientin zur weiteren Diagnostik und Therapie in ein geeignetes Krankenhaus zu verlegen.
Das pflichtwidrige Unterlassen einer erforderlichen Verlegung kann als kausales Unterlassen den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllen, wenn dadurch der Tod früher eintritt, als ohne das Unterlassen zu erwarten gewesen wäre.
Für die Kausalitätsbeurteilung genügt, dass das Unterlassen den Tod beschleunigt hat; es ist nicht erforderlich, dass ohne das Unterlassen der Tod mit Sicherheit ausgeschlossen gewesen wäre.
Auch wenn medikamentöse Maßnahmen durch Dritte erfolgt sind, entbindet dies den verantwortlich behandelnden Arzt nicht aus seiner Verantwortung, sofern die Behandlung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
Das Unterlassen der ausdrücklichen Erörterung einer möglichen Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB im Urteil beeinträchtigt das Urteil nicht, wenn sich ausschließen lässt, dass ein Übersehen dieser Vorschrift das Strafmaß beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 24. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Walter L. ██ aus ███████, geboren am ███ █ 1914 in ████████, wegen fahrlässiger Tötung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésil, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. September 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte war Facharzt für Chirurgie und als solcher Chefarzt des Kreiskrankenhauses █████████ (KK). Am 18. Oktober 1972 operierte er Mathilde ███, die wegen eines Dickdarmverschlusses in seine Behandlung überwiesen worden war. Er entfernte einen mannfaustgroßen Tumor, der den Darmverschluss herbeigeführt hatte, nebst einem entsprechenden Teil des Dickdarms und nähte die beiden Darmöffnungen zusammen.
Nach der Operation hatte die Patientin ununterbrochen Fieber, das sich ab 25. Oktober 1972 ebenso wie die Pulsfrequenz auffällig erhöhte. Sie klagte über Brechreiz und Schmerzen im Bereich des Thorax, hatte jedoch zunächst regelmäßig Stuhlgang. Spätestens am 27. Oktober 1972 bildete sich bei ihr eine schwere, zunächst nur lokale Peritonitis (Bauchfellentzündung), die sich im weiteren Verlauf auf den gesamten Bauchraum ausdehnte und schließlich zur vollständigen Trennung der bei der Operation verbundenen Darmteile führte.
Der Allgemeinzustand der Patientin verschlechterte sich zusehends. Der Angeklagte erkannte die Ursache nicht, sondern befürchtete eine Lungenembolie und zog eine Pleuritis (Brustfellentzündung) in Betracht, ohne eingehende Untersuchungen anzustellen. Spätestens am 2. November 1972 machte ihm der Ehemann der Patientin, der Tierarzt Dr. ██████████, Mitteilung, dass er eine Peritonitis diagnostiziert habe. Der Angeklagte schloss jedoch weiterhin Komplikationen im Bereich des Operationsgebietes aus. Auf Veranlassung des Ehemannes der Patientin und ihres Hausarztes, den der Angeklagte nach der Operation beratend hinzugezogen hatte, wurde sie am 9. November 1972 in die Städtischen Krankenanstalten ███████████ verlegt, wo am folgenden Tag die Bauchhöhle wiederum geöffnet und die aufgegangenen Nähte an dem operierten Darmabschnitt chirurgisch erneut versorgt wurden. Dennoch verstarb die Patientin am 12. November 1972, 9.00 Uhr.
I. Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.
1. Als Todesursache sieht die Strafkammer die zu spät erkannte und behandelte Bauchfellentzündung an; hätte der Angeklagte Frau ████ spätestens am 3. November 1972 in ein größeres Krankenhaus mit besseren Möglichkeiten einer Diagnose und Therapie verlegt, so wäre die Peritonitis erkannt und behandelt worden, und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte das Leben der krebskranken Patientin über den 12. November 1972 hinaus verlängert werden können (UA S. 20).
Diese auf das Gutachten der Sachverständigen gestützten Feststellungen genügen den Anforderungen, die an die Annahme eines Kausalzusammenhanges zwischen Unterlassung und tatbestandsmäßigem Erfolg zu stellen sind (RGSt 51, 127; 63, 392, 393; 75, 49, 50; BGHSt 6, 1, 2; 21, 59, 61; BGH NJW 1954, 1047 Nr. 21; Urteil vom 28. Juli 1970 – 1 StR 175/70, bei Dallinger MDR 1971, 361). Für die Annahme des Ursachenzusammenhanges ist es unerheblich, ob die Patientin wegen ihres Krebsleidens ohnehin bald gestorben wäre; es genügt, dass ihr Tod früher eintrat, als er ohne das pflichtwidrige Unterlassen eingetreten wäre (BGHSt 21, 59, 61).
2. Als Pflichtwidrigkeit macht das Landgericht dem Angeklagten weder sein Verhalten bei der Operation noch seine unzutreffende Diagnose zum Vorwurf. Der Tatrichter stellt aber fest – wiederum gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen –, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Wissen für eine befriedigende Diagnose nicht ausgereicht habe; angesichts des Temperaturanstiegs und der übrigen Krankheitssymptome wäre es deshalb seine Pflicht gewesen, die Patientin in ein größeres Krankenhaus zu verlegen (UA S. 18, 19). Dass er dies über den 3. November 1972 hinaus unterließ, sieht die Strafkammer als Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht an. Rechtliche Bedenken sind gegen diese Annahme nicht zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1955 – 3 StR 576/54, bei Dallinger MDR 1955, 270 und vom 17. November 1955 – 4 StR 373/55, bei Dallinger MDR 1956, 144).
3. Die Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs hat das Landgericht knapp, aber nach Sachlage ausreichend begründet (UA S. 19). Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet. Der Sachverhalt ist anders als in dem von der Revision angeführten Fall, den der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. Juni 1967 (GA 1969, 246) entschieden hat.
4. Der Tatrichter hat im Urteil § 13 Abs. 1 StGB n.F. nicht ausdrücklich erwähnt. Die Prüfung ergibt jedoch, dass die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind.
5. Die sonstigen Beanstandungen der Revision sind unbegründet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen, die sich mit der Bedeutung der Endoxan-Behandlung befassen. Dem Urteil – das allein die Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung sein kann – ist hierüber nur zu entnehmen, dass ab 26. Oktober 1972 der Patientin Endoxan verabreicht (UA S. 7) und dass der Angeklagte zu der vom Internisten Dr. ███████ angeordneten medikamentösen Behandlung jeweils zumindest gehört wurde (UA S. 15). Die Behauptung der Revision, Dr. ██████ habe mit dem Angeklagten darüber nicht gesprochen, steht demnach in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils.
Wenn der Beschwerdeführer eine tatrichterliche Prüfung der Frage vermisst, ob die Endoxan-Behandlung mitursächlich für die Bauchfellentzündung gewesen sei, so trifft er damit keinen entscheidungserheblichen Punkt. Denn einmal fiele nach den Feststellungen auch die Medikamentierung in den Verantwortungsbereich des Angeklagten, und zum anderen wird ihm die Entstehung der Peritonitis nicht angelastet.
Nach dem Vortrag der Revision hat die Endoxan-Behandlung die richtige Diagnose erschwert; das Medikament rufe bekannterweise Beschwerden und Symptome hervor, die auch bei Frau ████ bestanden hätten.
Das kann auf sich beruhen. Das Landgericht macht – in Übereinstimmung mit den Sachverständigen – dem Angeklagten die unrichtige Diagnose nicht zum Vorwurf.
Im Übrigen hat sich der Angeklagte nach dem Urteil in der Hauptverhandlung nicht auf die jetzt behaupteten Wirkungen der Endoxan-Behandlung berufen (UA S. 11, 12).
II. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar hat das Landgericht im Urteil die nach § 13 Abs. 2 StGB n.F. mögliche Strafmilderung nicht erörtert. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass ein etwaiges Übersehen dieser Vorschrift sich auf das Strafmaß ausgewirkt hat.
Die erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten liegt im unteren Bereich sowohl des in § 222 StGB angedrohten Strafrahmens, der bis zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, als auch der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu errechnenden Höchststrafe von drei Jahren neun Monaten. Die Mindeststrafe ist nach § 222 StGB und nach § 49 Abs. 1 StGB gleich. Die Erwägungen zur Strafzumessung, die das Landgericht angestellt hat, lassen erkennen, dass es die Freiheitsstrafe von sechs Monaten auch dann festgesetzt hätte, wenn es von dem sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergebenden Strafrahmen ausgegangen wäre.
Loesdau Mésil
| Pikart | Herdegen | ||
| Woesner |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 576/54 · 17.07.1954Fahrlässige Tötung: Ärztliche Aufklärungspflicht bei akuter Lebensgefahr; Einstellung nach StraffreiG
- BGH · 1 StR 175/70 · 28.07.1970Revision: Unterlassener Rettungsakt – Garantenpflicht und Vorsatz bei Totschlag
- BGH · 4 StR 373/55 · 17.11.1955Fahrlässige Tötung durch Arzt: Kausalität bei Unterlassen nach Uterusperforation
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 177/80 · 20.05.1980Fahrlässige Tötung durch unterlassene Diagnose/Relaparotomie nach Appendektomie
- BGH · 1 StR 440/79 · 02.10.1979Ärztliche Fahrlässigkeit: Vertrauensgrundsatz im OP und Unterlassen bei Atemwegsobstruktion
- BGH · 1 StR 9/84 · 31.07.1984Ärztliche Garantenpflicht nach Laparoskopie: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen