Treffer
BGH Beschluss

Fahrlässige Tötung: Ärztliche Aufklärungspflicht bei akuter Lebensgefahr; Einstellung nach StraffreiG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 576/54
Datum
17.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach unterlassener Einweisung einer Patientin in eine Klinik ein. Der BGH stellte das Verfahren zunächst nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ein; auf Antrag des Angeklagten wurde es zur Geltendmachung der Unschuld fortgesetzt und erneut eingestellt. Materiellrechtlich bestätigte der Senat, dass ein Arzt bei (auch nur) vermuteter akut lebensgefährlicher Komplikation den Patienten umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären und mit Nachdruck zur unverzüglichen klinischen Behandlung zu veranlassen hat. Die durch die Fortsetzung entstandenen Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt (§ 17 Abs. 4 StraffreiG 1954).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Strafverfahren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt und beantragt der Beschuldigte zur Geltendmachung seiner Unschuld die Fortsetzung, kann das Verfahren nach erneuter Sachprüfung erneut eingestellt werden; die Kosten der Fortsetzung können ihm auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 StraffreiG 1954).

2

Ein Arzt, der bei Untersuchung oder Behandlung eine akute Lebensgefahr erkennt oder besorgen muss, die nur durch fachärztliche klinische Behandlung abwendbar ist, hat alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine unverzügliche Klinikeinweisung zu erreichen.

3

Bei Verdacht auf eine lebensgefährliche Verletzung oder Erkrankung darf der Arzt nicht abwarten, bis ohne klinische Diagnostik „untrügliche“ Anzeichen Gewissheit verschaffen; vielmehr ist gerade wegen der Verzögerungsgefahr auf sofortige klinische Abklärung zu drängen.

4

Zur Herbeiführung einer informierten Entscheidung über die Behandlung ist der Patient über die bestehende Lebensgefahr und deren Gründe vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären; dies gilt in gesteigertem Maße bei akuter, nur operativ beherrschbarer Gefahr.

5

Die ärztliche Sorgfalts- und Aufklärungspflicht entfällt nicht deshalb, weil der Patient sich zuvor bewusst risikobehafteten, nicht fachgerecht durchgeführten Maßnahmen ausgesetzt hat; treten konkrete Anzeichen akuter Lebensgefahr hervor, bleibt der Arzt zur Rettung und Aufklärung verpflichtet.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 27. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████████ Assistenten ████████████ Dieter, geboren am ██████████ in ███, wohnhaft in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 27. Juli 1954 wird das Verfahren gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen mit Ausnahme der durch seine Fortsetzung entstandenen. Diese fallen dem Angeklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war zunächst wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten hin wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufgehoben. Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen fahrlässiger Tötung an Stelle von achtzig Tagen Gefängnis zu einer Geldstrafe von 1.600,— DM verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Sachrüge. Auf den Antrag des Oberbundesanwalts hin hat der Senat das Verfahren gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 Straffreiheitsgesetz 1954 auf Kosten der Staatskasse durch Beschluss eingestellt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin gemäß § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung beantragt, er mache seine Unschuld geltend. Die erneute Prüfung in der Hauptverhandlung führt wiederum zur Einstellung des Verfahrens, diesmal jedoch mit der Folge, dass den Beschwerdeführer die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten treffen (§ 17 Abs. 4 Straffreiheitsgesetz 1954).

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten für nicht widerlegt erachtet, dass nicht er, sondern seine Ehefrau am 28. April 1950 vormittags in seiner Wohnung in Würzburg in seiner Abwesenheit ohne sein Wissen und gegen seinen Willen bei Frau ███████ zu Abtreibungszwecken den instrumentalen Eingriff vorgenommen hat, bei dem die Gebärmutterwand durchstoßen und damit die Ursache für die Bauchfellentzündung gesetzt wurde, an deren Folgen Frau █████████ am 7. Mai 1950 in einer ███ Klinik gestorben ist. Es nimmt jedoch an, der Angeklagte habe den Tod der Frau ███████████████ schuldhaft verursacht, weil er am 28. April 1950 nachmittags, als er von dem Eingriff erfuhr und auf Grund der nunmehr vorgenommenen Untersuchung eine Durchstoßung der Gebärmutter zur Bauchhöhle vermutete, Frau ████████ nicht über die bestehende Lebensgefahr aufgeklärt und dadurch zum sofortigen Aufsuchen einer Klinik veranlasst habe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Dass Frau ███ am Leben geblieben wäre, wenn sie sich am 28. April 1950 nachmittags nach der Untersuchung durch den Angeklagten in eine Klinik hätte einweisen lassen, hat das Landgericht festgestellt. Es hat weiter festgestellt, dass die ärztliche Sorgfaltspflicht es bereits beim Verdacht einer Durchstoßung der Gebärmutterwand gebietet, die Patientin sofort in eine Klinik einzuweisen und nicht abzuwarten, ob sich die Bauchhöhle infiziert, und dass dem Angeklagten dies auch bekannt war. Es sieht ferner als erwiesen an, dass der Angeklagte aus diesem Grunde Frau ████████ geraten hat, eine Klinik aufzusuchen, und sie auf die Möglichkeit, in eine Privatklinik zu gehen, aufmerksam gemacht hat. Jedoch ist es der Meinung, der Angeklagte sei, als Frau ████████ es ablehnte, in eine Klinik zu gehen, verpflichtet gewesen, sie auf den bei einer Verzögerung unmittelbar drohenden tödlichen Ausgang hinzuweisen. Wenn er dies getan hätte, hätte Frau ██████ seinen Rat befolgt und wäre gerettet worden.

Die Revision macht hiergegen zunächst geltend, ausweislich der Urteilsausführungen habe das Landgericht überhaupt nicht festgestellt, was der Angeklagte Frau █████████ im Einzelnen gesagt und in welcher Form er ihr seinen Rat erteilt habe. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er einen mit vollständiger Aufklärung verbundenen, eindeutigen Rat erteilt habe, zumal Frau ████ selbst in ██ nach der Einlieferung in die Klinik vor der Operation dem dortigen Arzt ██████ auf Befragen berichtet habe, der Arzt, der den Eingriff vorgenommen habe, habe ihr gesagt, sie müsse „unbedingt“ eine Klinik aufsuchen. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Im Urteil ist ausgeführt, das Landgericht habe die Überzeugung gewonnen, „dass es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, unter Hinweis auf die Größe der Gefahr eines tödlichen Ausganges Frau █████████ dazu zu veranlassen, eine Klinik aufzusuchen“, wie dies ja dem Arzt Dr. ██ in ██ am 30. April durch eindringliche Schilderung der schließlich erkannten Gefahr gelungen sei. Diese Ausführungen sowie der Zusammenhang der Urteilsgründe und der Umstand, dass das Landgericht die Pflichtverletzung des Angeklagten gerade darin erblickt, dass er nicht auf die Möglichkeit einer Durchstoßung der Gebärmutter und die damit verbundene unmittelbare Lebensgefahr eindringlich aufmerksam gemacht habe, schließen jeden Zweifel darüber aus, dass der Rat, den der Angeklagte der Frau █████████ erteilte, keine Aufklärung hierüber enthielt.

Kein Widerspruch liegt entgegen der Ansicht der Revision darin, dass im Urteil ausgeführt wird, es sei Dr. ██ ohne Schwierigkeiten gelungen, Frau ███ zu veranlassen, die Frauenklinik aufzusuchen, und andererseits festgestellt wird, dass sie dies bei der ersten Untersuchung am 29. April abends nach Ankunft in ████ ablehnte. Das Landgericht hat festgestellt, dass Dr. ██ bei dieser Untersuchung erkannte, dass die Gebärmutterwand durchstoßen war, während der Angeklagte nur annehmen konnte, dass eine durch einen verbotenen Eingriff ausgelöste Fehlgeburt bevorstehe. Er konnte deshalb an diesem Abend Frau ███████████████ die bestehende Lebensgefahr nicht aufklären. Als er es am nächsten Vormittag, nachdem er die Perforation erkannt hatte, tat, fügte sich Frau ██ sofort.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte mit der Untersuchung und der daran anschließenden Behandlung die Verantwortung für die ärztliche Versorgung von Frau ████████████████████ übernommen hat. Das räumt die Revision selbst ein. Sie meint jedoch, das Landgericht habe den Umfang der dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgfaltspflicht verkannt. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Arzt, der bei der Untersuchung oder während der Behandlung zu der Erkenntnis kommt oder auch nur besorgt, dass für den Patienten Lebensgefahr besteht, die nur durch klinische Behandlung seitens eines Facharztes mit Erfolg entgegengetreten werden kann, ist verpflichtet, alles, was in seinen Kräften steht, zu unternehmen, um den Patienten dahin zu bringen, sich in eine Klinik einweisen zu lassen. Das gilt vor allem auch dann, wenn er nicht in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln rechtzeitig festzustellen, ob die nach seiner eigenen Auffassung möglicherweise bestehende lebensgefährliche Verletzung oder Erkrankung tatsächlich besteht. Er darf bei Verletzungen oder Erkrankungen, bei denen die Lebensgefahr in demselben Maße steigt, in dem die fachärztliche klinische Versorgung sich verzögert, nicht zuwarten, bis er selbst – ohne Anwendung klinischer Untersuchungsmethoden – durch untrügliche Anzeichen die Gewissheit darüber erlangt, dass die Verletzung oder Erkrankung vorliegt. Vielmehr muss er gerade in solchen Fällen darauf drängen, dass die fachärztliche klinische Untersuchung ohne vermeidbare Verzögerung stattfindet. Zu diesem Zwecke hat er den Patienten über die bestehende Lebensgefahr und ihre Gründe in vollem Umfange wahrheitsgemäß aufzuklären.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst bei schweren Erkrankungen wie Krebs der Heilbehandler grundsätzlich verpflichtet ist, den Kranken, der sich ihm anvertraut hat, wahrheitsgemäß über die Natur seines Leidens zu unterrichten, weil er nur dann sich sachgemäß darüber entscheiden kann, ob und welcher Heilbehandlung er sich zu unterziehen hat (RGSt 66, 181/182). Diese Pflicht zur vollen Aufklärung besteht in erhöhtem Maße, wenn die Lebensgefahr akut ist und nur durch alsbaldigen operativen Eingriff beseitigt werden kann.

Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte, als er Frau ██ am 28. April nachmittags untersuchte, Anzeichen festgestellt, die auf eine Durchstoßung der Gebärmutter hindeuteten. Er wusste, dass an Frau ███ ein instrumentaler Abtreibungseingriff vorgenommen worden war. Es war ihm auch bekannt, dass bei einer Durchstoßung der Gebärmutterwand die Patientin sofort in eine Klinik eingewiesen werden muss und dass die Lebensgefahr in dem Maße steigt, in dem die Einweisung sich verzögert. Unter diesen Umständen kam alles darauf an, unverzüglich Gewissheit zu erlangen, ob seine Vermutung zutreffe, damit die rettenden ärztlichen Maßnahmen eingeleitet werden konnten. Die hierfür erforderliche weitere Untersuchung konnte der Angeklagte in seiner Wohnung gar nicht durchführen. Das war nur in einer Klinik möglich. Dazu kommt, dass der Angeklagte keine Spezialkenntnisse als Frauenarzt hatte. Er durfte deshalb nicht zuwarten, wie sich der Zustand von Frau ████████████ entwickeln werde. Vielmehr musste er, als er bei Frau ██ mit seinem Rat, eine Klinik aufzusuchen, auf Widerstand stieß, ihr offen seine Vermutung mitteilen und die akute Lebensgefahr, die mit der Durchstoßung der Gebärmutter verbunden ist, in ihrem vollen Ernst vor Augen führen.

Die Revision macht nun geltend, eine Aufklärungspflicht bestehe dort nicht, wo sich die bei einer bestimmten Behandlung in Betracht zu ziehenden Risiken von selbst ergäben. Frau ███ habe sich freiwillig einem Eingriff durch einen Laien, nämlich die Ehefrau des Angeklagten, unterzogen. Schon in diesem Zeitpunkt sei sie sich des damit verbundenen Risikos bewusst gewesen. Sie habe daher nicht erwarten können, dass der Beschwerdeführer mit ihrer Untersuchung und Behandlung vertrags- oder standesmäßig eine soweit gesteigerte Sorgfaltspflicht übernehme, dass er die Patientin über alle technischen Einzelheiten ihrer Behandlung und über alle möglichen Folgen der bisherigen Vorgänge unterrichte. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Von der Erfüllung der Standespflichten und von der Beobachtung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ist der Arzt bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit niemals, auch nicht unter den von der Revision vorausgesetzten Bedingungen, befreit. Die Urteilsausführungen enthalten im Übrigen keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Frau ███ am Nachmittag des 28. April oder später ihrer bedrohlichen Lage bewusst gewesen ist oder sich gar die Möglichkeit einer Durchstoßung der Gebärmutterwand und einer Bauchfellentzündung als deren Folge vorgestellt hat.

Man darf der Revision allerdings zugutehalten, dass Frau ███ sich bewusst gewesen ist, dass mit dem ihr gewünschten Eingriff, zumal durch einen Laien, Gefahren verbunden sind, insbesondere auch die Gefahr einer Infektion. Es darf aber ebensowenig verkannt werden, dass sie darauf vertraut hat, die Sache werde gut ausgehen. Denn andernfalls hätte sie den Eingriff nicht vornehmen lassen. Selbst wenn sie aber den tödlichen Ausgang in Kauf genommen hätte, würde dies den Angeklagten nicht von seiner Pflicht entbunden haben, seinerseits alles zu tun, um ihr Leben zu retten, nachdem bestimmte Anzeichen für eine akute Lebensgefahr hervorgetreten waren. Dass solche Anzeichen vorhanden waren, wusste Frau ██ nicht. Es fehlte ihr auch für deren Erkenntnis und Beurteilung an dem nötigen Wissen und der nötigen Erfahrung. Der Angeklagte war deshalb verpflichtet, sie sofort darüber aufzuklären, dass die Gefahr eines tödlichen Ausgangs bestehe und dass ihr nur durch klinische Behandlung mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden könne.

Soweit die Revision darzulegen versucht, auch erhöhte Bemühungen des Angeklagten, Frau ██ zum Aufsuchen einer Klinik zu veranlassen, würden „mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ nicht zum Erfolge geführt haben, setzt sie sich in Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des Tatrichters. Dafür, dass dieser hierbei die Eigenwilligkeit der Frau ███ verkannt habe, bietet das Urteil keinerlei Anhaltspunkte.

Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht für die Beantwortung der Frage, ob Frau ██ bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in ein Krankenhaus gegangen wäre, auch die Ansichten der Sachverständigen eingeholt und verwertet hat. Denn Ärzte werden aus ihrer langjährigen Berufserfahrung Aussagen darüber machen können, wie Patienten sich in solchen Lagen in der Regel verhalten. Das Landgericht hat seinen Schluss im Übrigen nicht nur auf Grund der aus der allgemeinen Erfahrung gewonnenen Ansichten der Sachverständigen gezogen, sondern ebenfalls aus dem Verhalten der Frau ███ selbst, als sie am 30. April von Dr. ██ aufgeklärt wurde.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die tatrichterliche Annahme, der Angeklagte habe den tödlichen Ausgang voraussehen können. Er wusste, dass im Falle einer Durchstoßung der Gebärmutter akute Lebensgefahr besteht und dass diese Gefahr mit der Verzögerung der klinischen Behandlung wächst. Bei der ersten Untersuchung am 28. April hatte er Anzeichen für eine Durchstoßung der Gebärmutter bemerkt und deshalb selbst den Verdacht einer Durchstoßung geschöpft. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass er bei Beobachtung der ärztlichen Sorgfalt hatte voraussehen können, dass es zu einem tödlichen Ausgang führen werde, wenn seine Vermutung zutreffe und Frau ██ nicht sofort eine Klinik aufsuchte.

Der Tod der ████ ist, wie das Urteil zutreffend bejaht, nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden, die der Angeklagte nicht voraussehen konnte, sondern er lag als Folge der Durchstoßung der Gebärmutter innerhalb der Grenzen der ärztlichen Erfahrung. Der Angeklagte kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, er habe, nachdem bei der Untersuchung am 29. April mittags eine Spannung der Bauchdecke nicht festzustellen gewesen sei, geglaubt, dass die von ihm befürchtete Durchstoßung der Gebärmutter nicht eingetreten sei. Der Angeklagte durfte hierauf nach dem Befund des Vortages nicht deshalb vertrauen, weil ein weiteres Symptom bisher nicht zu erkennen war. Er musste – und zwar schon am 28. April – Gewissheit durch eine klinische, fachärztliche Untersuchung schaffen lassen.

Dem Zusammenhang des Urteils ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass bei einer Einlieferung in die Klinik in ████████ am 29. April abends Frau ███ höchst wahrscheinlich nicht mehr hätte gerettet werden können. Selbst wenn aber in diesem Zeitpunkt eine Rettung noch möglich gewesen wäre, würde dies den Angeklagten nicht entlasten. Denn dadurch würde die Ursächlichkeit seines Unterlassens am 28. April nicht beseitigt.

Die Revision macht schließlich noch geltend, die Verurteilung des Beschwerdeführers verletze den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GrundG, weil in der ersten Hauptverhandlung am 2. Februar 1952 █████████ von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden sei, obwohl die äußeren Umstände und sein Verhalten bei und nach der Untersuchung am Abend des 29. April 1950 gleicher Art gewesen seien wie die Umstände und das Verhalten des Angeklagten am Vortage. Damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil die von ihr behauptete Gleichartigkeit des Sachverhalts nicht besteht. ██████████ hatte keine sichere Kenntnis davon, dass zu Abtreibungszwecken ein instrumentaler Eingriff seitens eines Laien gemacht worden war. Er vermutete, es stehe eine Fehlgeburt auf Grund eines verbotenen Eingriffes bevor. Er hatte aber keinen Verdacht auf Durchstoßung der Gebärmutter.

Nach allem begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Verfahren ist deshalb auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. Die Kosten der Fortsetzung des Verfahrens hat der Angeklagte nach § 17 Abs. 4 dieses Gesetzes zu tragen.

GlanzmannJaguschDr. Wiefels
BuschMaaß
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