Revision: Unterlassener Rettungsakt – Garantenpflicht und Vorsatz bei Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 175/70
- Datum
- 28.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unterlassungsdelikten ist die Unterlassung nur dann ursächlich für den Erfolg, wenn die unterlassene Handlung hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele; hierfür genügt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolgsverhinderung.
Die Garantenstellung des Unterlassenden kann sich aus dem Eltern-Kind-Verhältnis nach § 1626 Abs. 2 BGB ergeben und begründet eine rechtliche Pflicht zur Rettung des Schutzbefohlenen.
Droht dem Schutzbedürftigen der sichere Tod und kann ein Eingreifen des Garanten diesen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abwenden, besteht eine Rechtspflicht zum Handeln; dabei ist ein geringes Verletzungsrisiko des Schutzlings in Kauf zu nehmen.
Für die Annahme von bedingtem Vorsatz bei Unterlassung muss der Täter bewusst gewesen sein, dass seine unterlassene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den tatbestandsmäßigen Erfolg verhindern würde; bloßes Für-möglich-Halten reicht hierfür nicht aus.
Bei der neuerlichen Strafzumessung dürfen Versagung mildernder Umstände nach § 213 StGB und Strafschärfungen nicht auf einer vom konkreten Tatvorwurf getrennten Lebensführungsschuld beruhen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 4. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 175/70 in der Strafsache gegen ██ aus Ne[REDACTED], den Bauhilfsarbeiter Elmar ████████, geboren ████ █████ in ███, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 4. September 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen des Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
1. a) Ohne Rechtsirrtum bejaht das Schwurgericht die Ursächlichkeit der Unterlassung des Angeklagten für den Tod der Kinder. Bei einer Unterlassungsstraftat ist die Nichthinderung des Erfolges dem Täter nur dann zuzurechnen, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (RGSt 63, 392, 393; 75, 49, 50). Die Unterlassung des Hinabwerfens ist danach für den Tod der Kinder nur ursächlich, wenn dieser durch die unterbliebene Handlung verhindert worden wäre. Dazu genügt die Feststellung einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (RGSt 75, 49, 50). Diese ist im angefochtenen Urteil enthalten (UA S. 47).
b) Zum Tatbestand der unechten Unterlassungsstraftat gehört die Garantenstellung des Unterlassenden (BGHSt 16, 155, 158). Sie ergibt sich für den Angeklagten als Vater der getöteten Kinder aus § 1626 Abs. 2 BGB.
2. Die Rechtswidrigkeit wird bei unechten Unterlassungsstraftaten durch die zu einem tatbestandsmäßigen Erfolg führende Unterlassung und die Garantenstellung des Unterlassenden indiziert. Sie ist hier durch die besonderen Umstände des Falles nicht ausgeschlossen. Dem Angeklagten war es auch dann noch ohne weiteres möglich, die Kinder vor dem Flammentod zu bewahren, als er nach Ausbreiten des Brandes erkannte, dass nur noch das sofortige Hinabwerfen durch das Fenster die Rettung bringen könne (UA S. 47). Beim Hinabfallen wären die Kinder „mit fast absoluter Gewissheit“ am Leben geblieben (UA S. 19). Allerdings bestand die Möglichkeit, dass sie dabei Verletzungen erlitten. In einer solchen Lage gebietet die Rechtsordnung, das Ausmaß des unmittelbar drohenden, mit Sicherheit eintretenden Schadens gegen das kleinere Übel und die geringe Wahrscheinlichkeit einer gleichwertigen Rechtsgutverletzung abzuwägen. Droht dem Schutzbedürftigen bei weiterer Unterlassung der sichere Tod und kann diese Folge durch sofortiges Eingreifen des Garanten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet werden, so ist die Rechtspflicht zum Handeln begründet, auch wenn die Rettungsmaßnahmen Verletzungen des Schutzlings zur Folge haben können. Ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad der Rettung vor dem Tode gebietet auch, die fernliegende Möglichkeit der Vernichtung des Lebens gerade durch die zur Rettung bestimmte Handlung hinzunehmen.
3. Die Feststellungen zur inneren Tatseite rechtfertigen jedoch das rechtliche Ergebnis nicht. Das Schwurgericht sieht bedingten Tötungsvorsatz als gegeben an. Es vermag nicht festzustellen, dass der Angeklagte die Möglichkeit, die Kinder vor dem Tode zu retten, klar erkannte. Das ist aber Voraussetzung einer vorsätzlichen, durch Unterlassung begangenen Tötung. Das Schwurgericht führt dazu aus, der Angeklagte habe es unwiderlegt für möglich gehalten, dass ein unglückliches Auftreffen der Kinder nach dem Hinauswerfen unter Umständen ebenfalls zu ihrem Tode führen könnte (UA S. 20). Er sei sich unwiderlegt des Erfolgs der unterlassenen Rettungshandlung nicht sicher gewesen (UA S. 49). Das reicht zur Bejahung auch des bedingten Vorsatzes nicht aus. Der Täter der Unterlassung muss sich auch in diesem Falle bewusst sein, dass die von ihm erwartete Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den strafrechtlichen Erfolg verhindern wird.
II. Bei der neuen Strafzumessung wird zu beachten sein, dass die Versagung mildernder Umstände nach § 213 StGB und eine Strafschärfung nicht mehr auf die von der Einzeltatschuld getrennte Lebensführungsschuld gestützt werden können.
Loesdau Pikart Zugleich für den wegen Urlaubs ortsabwesenden und an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Dr. Pfeiffer
| Woesner | |
| Strickert |