Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen bei Anstiftung zum versuchten Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 757/54
Datum
15.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum versuchten Meineid verurteilt; die Revision rügte widersprüchliche Feststellungen, ob die Mitangeklagte den Eid nur auf den vorgelesenen Niederschrifts‑Teil oder auf die gesamte Aussage leistete. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er erläuterte Grundsätze zum Umfang des Eides, zur Strafzumessung und zur Aberkennung der Eidesfähigkeit beim Versuch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Anstiftung setzt eine rechtlich einwandfrei und widerspruchsfrei festgestellte Haupttat voraus; fehlt diese, kann die Anstiftungsverurteilung keinen Bestand haben (§ 48 StGB).

2

Der Eid eines Zeugen erfasst grundsätzlich die gesamte in prozessualer Eigenschaft gemachte Aussage und nicht nur den in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Teil, sofern keine ausdrückliche Einschränkung erfolgt.

3

Bemißt der Tatrichter die Strafe für einen Versuch wie für die vollendete Tat, so kann er zugleich auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennen; mildert er jedoch die Strafe nach den Regeln des Versuchs, ist die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht zulässig.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung nicht nochmals straferschwerend herangezogen werden; solche Umstände gehören bereits zum Tatbestand der Tat.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 10. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lokomotivführer Oskar Sch██ aus ████, geboren am ██ ███ in ████, wegen Anstiftung zum versuchten Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

Bemißt der Richter die Strafe für den Versuch wie für die vollendete Tat, so kann er zugleich auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennen. Er ist daran gehindert, wenn er die Strafe für den Versuch mildert. (Hinweis vom Boden der Rechtsauffassung der Entscheidung 2 StR 241/54 vom 19. Oktober 1954 BGHSt 6, 373).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 10. August 1954, soweit er wegen Anstiftung zum versuchten Meineid und die Mitangeklagte K[REDACTED] wegen versuchten Meineids verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafen. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die zulässig auf die Verurteilung wegen Anstiftung zum versuchten Meineid beschränkte Revision des Angeklagten ████████ hat auf die Sachrüge hin Erfolg.

1. Die Auffassung des Landgerichts, die Mitangeklagte Knobel habe sich des versuchten Meineides schuldig gemacht, ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht stellt zwar fest, Frau ███ habe „auf Grund falscher Vorstellungen angenommen, ihr Eid erstrecke sich auch auf das unwahre Mehr ihrer Angaben“, d.h. auf den nicht protokollierten Teil ihrer Zeugenaussage. An anderer Stelle führt es aber aus, sie sei vereidigt worden, nachdem ihr die niedergeschriebene Aussage vorgelesen und sie befragt worden sei, ob sie diese Aussage beschwören könne. Danach liegt es nahe, dass jene Frage in ihr gerade die Vorstellung erweckte, sie beschwöre nur, was ihr als ihre Aussage vorgelesen worden war, nicht auch, was sie außerdem ausgesagt hatte. Jedenfalls hätte die zwar nicht unmögliche, aber nach den Umständen entfernte gegenteilige Annahme des Landgerichts näherer Darlegung bedurft. Ohne eine solche erscheinen die Feststellungen als miteinander nicht im Einklang stehend.

2. Ist aber die Haupttat nicht rechtlich einwandfrei festgestellt, so kann auch die Verurteilung des Angeklagten Sch██ wegen Anstiftung dazu keinen Bestand haben (§ 48 Abs. 1 StGB).

3. Hiernach kann auf sich beruhen, ob die verfahrensrechtlichen Beanstandungen zulässig sind, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge trotz der ausdrücklichen Erklärung erhoben hat, dass er die Verletzung des Verfahrensrechts nicht rüge.

II. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wird in dem erwähnten Punkte wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes aufgehoben. Nur auf einen widerspruchsfrei festgestellten Sachverhalt kann das Gesetz richtig angewendet werden. Das Urteil betrifft, soweit es aufgehoben wird, als die Täterin auch die Mitangeklagte K[REDACTED], die nicht Revision eingelegt hat. Die Aufhebung des Urteils ist daher auf sie zu erstrecken (§ 3, § 357 StPO; 1 StR 241/51 vom 26. Juni 1951).

III. Für die neue Verhandlung wird bemerkt:

1. Ergibt sich wiederum, dass die Angeklagte K[REDACTED] nur auf den niedergeschriebenen und vorgelesenen Teil, nach ihrer Annahme bei der Eidesleistung aber auf die gesamte Zeugenaussage vereidigt worden ist, so ist die Rechtsauffassung des Landgerichts unbedenklich, dass sie des versuchten Meineides und der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen der Anstiftung hierzu schuldig ist. Sein Vorsatz ging dahin, dass Frau ███ jegliche ehewidrige Beziehung zu ihm unter dem Eid ableugnen, nicht bloß uneidlich falsch darüber aussagen sollte. Dass sie, wie die Revision anscheinend geltend machen will, bei Ausführung der Tat über den Willen des Anstifters hinausgegangen ist, dies dem Beschwerdeführer daher nicht zuzurechnen sei, trifft somit nicht zu (vgl. BGHSt 1, 131; 1, 368; 2, 223; RGSt 60, 1 ff.).

Sollte sich abweichend von dem bisher festgestellten Sachverhalt ergeben, dass die Angeklagte ███ nicht nur nach ihrer Annahme, sondern tatsächlich auf ihre gesamte Aussage vereidigt worden ist, so wäre sie des vollendeten Meineides und der Beschwerdeführer der Anstiftung dazu schuldig.

In der Auffassung, der Eid des Zeugen beziehe sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur auf die in der Sitzungsniederschrift festgestellte Aussage, kann dem Landgericht in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Sie trifft überhaupt nicht für die Fälle zu, in denen es der Aufnahme der Aussage in die Sitzungsniederschrift nicht bedarf (§ 161 ZPO). Aber auch im Übrigen gehört zur Zeugenaussage grundsätzlich alles, was der Zeuge in dieser Eigenschaft vor Gericht angibt, nicht bloß, was als seine Aussage in der Sitzungsniederschrift festgehalten wird (§§ 396, 397, 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 ZPO). Die Feststellung in der Niederschrift hat zwar im Übrigen – entgegen der Meinung der Revision – nicht unwiderleglichen (§ 164 ZPO) Beweiswert, begrenzt aber nicht Umfang und Inhalt der Aussage, es sei denn, dass der nicht schriftlich festgestellte Teil aus der Aussage eigens ausgeschieden wird (BGHSt 1, 148, 151).

Wird daher der Zeuge ohne eine Einschränkung auf die Aussage vereidigt, so erfasst sie der Eid in ihrer Gesamtheit. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO stünde der Verurteilung der beiden Angeklagten wegen vollendeter Meineidstaten nicht entgegen, da sie nur eine ihnen nachteilige Änderung im Strafausspruch verbietet.

Ergibt sich, dass die Angeklagte K[REDACTED] auch nach ihrer Vorstellung nur den niedergeschriebenen Teil ihrer Zeugenaussage beschworen hat, so hat sie im Übrigen uneidlich falsch ausgesagt (§ 153 StGB). Für den Beschwerdeführer käme dann die Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Betracht (§§ 153, 48; 154, 49 a, 73 StGB; BGHSt 1, 241).

Ist Frau K[REDACTED] auf die gesamte Aussage, nach ihrer Annahme aber nur auf den niedergeschriebenen Teil vereidigt worden, so hat sie zwar keinen Meineid geleistet (§ 59 Abs. 1 StGB). Für sie kommt dann aber die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB) – je nach den Umständen gegebenenfalls in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage (BGH NJW 1955, 1113 Nr. 28) oder, wenn ihr hinsichtlich der Eidesleistung keinerlei Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 59 Abs. 2 StGB), wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage allein in Betracht. Der Beschwerdeführer wäre in diesem Falle, da er nach seiner Schuld strafbar ist (§ 50 Abs. 1 StGB), wegen Anstiftung zum (vollendeten) Meineid zu verurteilen.

2. Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung nicht straferschwerend herangezogen werden (RGSt 57, 379; BGH MDR 1953, S. 148 zu § 267 StPO). Daher erweckt es Bedenken, wenn das Landgericht bei dem Beschwerdeführer straferschwerend erwogen hat, er sei der Urheber des Planes, vor Gericht falsch auszusagen, er habe die Falschaussage der Angeklagten verursacht und diese in Schuld und Strafe geführt. Diese Umstände gehören zum Tatbestand der Anstiftung.

Auch der Rechtsansicht des Landgerichts kann nicht beigepflichtet werden, dass § 44 Abs. 1 StGB nach der Neufassung durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 341) bei dem Meineidsversuch die Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend wie bei der vollendeten Tat vorschreibe. Für den ähnlich liegenden Fall der Beihilfe (§ 49 Abs. 2 StGB) zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Tatrichter dem Gehilfen zwar, wenn er die Strafe für ihn nicht ermäßigt, die Eidesfähigkeit aberkennen kann, dass dies aber unzulässig ist, wenn er die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB nach pflichtmäßigem Ermessen mildert (BGHSt 1, 156; 6, 373). Von dieser Rechtsauffassung aus muss Gleiches für den Versuch gelten. Auch hier kann der Tatrichter die Strafe wie für die vollendete Tat bemessen. Er kann sie aber auch nach seinem pflichtmäßigen Ermessen mildern. Entscheidet er sich für die erste Möglichkeit, so ist es zulässig, dass er zugleich auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennt. Mildert er aber die Strafe, bemisst er sie also nicht nach der vollendeten Tat, so ist er an die gesetzlichen Grenzen für die Bestrafung des Versuchs gebunden. Da § 45 StGB die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht vorsieht, darf der Tatrichter in diesem Falle nicht aussprechen. Dass die Maßnahme als eine Sicherungsmaßregel (BGHSt 4, 157 ff.) nicht unter § 45 StGB fiele, trifft nicht zu. Diese Vorschrift bezieht sich nicht, wie das Landgericht annimmt, nur auf Nebenstrafen; die darin erwähnte Polizeiaufsicht (§ 38 StGB) ist nach neuerer Rechtsauffassung ebenfalls eine Maßregel der Sicherung (RG 11 J 121/26 vom 2. Februar 1928).

Da sich die Strafe des Anstifters nach der des Täters bemisst (§ 48 Abs. 2 StGB), kann folgerichtig auch gegen ihn nicht auf Verlust der Eidesfähigkeit erkannt werden, wenn seine Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert wird. Ob der Tatrichter die Strafen unter diesem Gesichtspunkt hat mildern wollen, ist den Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht sicher zu entnehmen. Die Strafkammer wird sich in dem künftigen Urteil darüber zweifelsfrei auszusprechen haben, wenn sie wiederum zu der Annahme einer nur versuchten Tat gelangt (BGH 4 StR 167/51 vom 19. April 1951).

Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte K[REDACTED] des versuchten Meineides oder der uneidlichen Falschaussage und der Beschwerdeführer der Anstiftung dazu in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid schuldig ist, so gilt für die Zulässigkeit des Ausspruchs der Eidesunfähigkeit das oben Ausgeführte entsprechend (§ 49 a Abs. 1 StGB). Die Entscheidung BGHSt 1, 242 ist zu § 159 StGB a.F. ergangen, steht daher nicht entgegen.

Bedenken bestehen auch gegen die Begründung, mit der die Strafkammer die Anwendung des § 157 StGB zugunsten der Angeklagten K[REDACTED] abgelehnt hat. Der Tatrichter durfte die Ablehnung nicht auf ihre Einlassung stützen, sie habe durch ihre Zeugenaussage einer Bestrafung wegen Ehebruchs nicht entgehen wollen. Denn durch eine gegenteilige Angabe hätte sie sich selbst des Meineides oder der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage bezichtigt. Dass sie ohnehin geständig war, in jenem Punkte die Unwahrheit gesagt zu haben, darüber ist dem landgerichtlichen Urteil nichts Sicheres zu entnehmen. Der Tatrichter wird sich daher ohne Rücksicht auf die Einlassung der Angeklagten aus den Gesamtumständen eine Überzeugung bilden müssen, ob sie im Eidesnotstand gemäß § 157 StGB gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer als Anstifter kommt die Vergünstigung dieser Vorschrift überhaupt nicht zugute (BGHSt 3, 320).

IV. Die übrigen, im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Tatrichters betreffenden Beanstandungen kann der Beschwerdeführer in der neuen Verhandlung vortragen.

Für die Angeklagte K[REDACTED], die die Tat jedenfalls, was die Aussage im Ehescheidungsrechtsstreit des Beschwerdeführers anlangt, aus der Bedrängnis ihres Flüchtlingsschicksals begangen hat, wird das Landgericht die Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 zu prüfen haben. Die Not musste allerdings der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund gewesen sein (§ 11 Abs. 3 StFG; BGH 1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955).

Dr. HärchnerDr. PeetzHübner
MartinDr. Hengsberger

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