Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Meineid: Strafmilderung nach § 44 StGB und Folgen für Eidesfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 564/55
Datum
28.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandete widersprüchliche Feststellungen zur behaupteten aktiven Beihilfe durch Äußerungen gegenüber der Haupttäterin und hob das Urteil insgesamt auf. Zugleich klärte der Senat, dass eine Strafmilderung i.S.d. § 44 StGB nicht voraussetzt, dass die Strafe unter die Mindeststrafe der vollendeten Tat sinkt, sondern dass der Tatrichter vom durch § 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung auch über Nebenfolgen (Eidesunfähigkeit, Ehrenrechte) zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafe ist im Sinne des § 44 StGB bereits dann „gemildert“, wenn der Tatrichter vom durch § 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht; eine Unterschreitung der Mindeststrafe der vollendeten Tat ist nicht erforderlich.

2

Widersprüchliche oder nicht nachvollziehbar begründete Feststellungen zur Belastungstendenz einer Hauptbelastungszeugin können den Schuldspruch jedenfalls insoweit tragenheitsrelevant beeinträchtigen, als sie den Schuldumfang betreffen, und zur Aufhebung des Urteils führen.

3

Bei Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid hängt die Aberkennung der Eidesfähigkeit grundsätzlich davon ab, ob die Strafe nach §§ 49 Abs. 2, 44 StGB gemildert worden ist; bei milderer Bestrafung darf Eidesunfähigkeit nicht ausgesprochen werden.

4

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 45 StGB kann bei Beihilfe zum Meineid auch dann anzuordnen sein, wenn die Strafe innerhalb des nach §§ 49 Abs. 2, 44 StGB gemilderten (nach unten erweiterten) Strafrahmens verhängt wird.

5

Für die revisionsgerichtliche Kontrolle ist entscheidend, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist; bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung ersetzen keine Rechtsfehlerdarlegung.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 30. August 1955

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung

StGB §§ 44, 45

Gesetz: Die Strafmilderung nach § 44 Abs. 1, 3 StGB

1 StR 564/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Revierförster Karl █████, aus ████, geboren am ████████ 1896 in ██ (Kreis ████) (Sachbezeichnung: Erna ███ u. A.) wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 24. Januar und 28. Februar 1956 in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ ███ bei der Verkündung, █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██

Leitsatz

setzt nicht voraus, dass der Tatrichter auf eine Strafe erkennt, die unter der etwaigen für die vollendete Tat angedrohten Mindeststrafe liegt. Es ist vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 1, 115, 117) festzuhalten, wonach eine Strafe dann im Sinne des § 44 StGB gemildert ist, wenn der Tatrichter von dem umfassenden, durch § 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht.

Aktenzeichen: 1 StR 564/55

Urteil des BGH vom 28. Februar 1956

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30. August 1955, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die frühere Mitangeklagte Erna ███ wegen Meineids zu 3 Monaten Gefängnis und den Angeklagten ████ wegen Beihilfe zum Meineid zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt, ferner den beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren sowie die Fähigkeit, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die frühere Ehefrau des Angeklagten ███ in dem zwischen diesen Eheleuten schwebenden ██████████████████████ die Erna █████, die dem Angeklagten ██ seit 8. November 1954 den Haushalt führte und mit ihm allein das Forsthaus in ████████ bewohnte, als Zeugin dafür benannt, dass ██ mit ihr ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalte. In der Beweisaufnahme, die am 9. Dezember 1954 vor dem Landgericht Tübingen stattfand, wurde zunächst der Angeklagte ██ als Partei vernommen; er gab an, dass er zu Erna ████ weder ein ehebrecherisches noch ein ehewidriges Verhältnis habe. In seinem Beisein wurde im selben Termin Erna ████ als Zeugin gehört; sie sagte unter Eid aus, sie habe nie mit ████ Küsse, Umarmungen oder sonstige Zärtlichkeiten ausgetauscht und auch nie mit ihm geschlechtlich verkehrt; ████ habe auch keine derartigen Annäherungsversuche gemacht; zwischen ihm und ihr sei nie etwas Ehewidriges vorgekommen.

Die Angaben des Angeklagten ██ und die eidliche Aussage der früheren Mitangeklagten ████ waren bewusst unwahr; in Wirklichkeit war es zwischen beiden zu Küssen, Umarmungen, gegenseitigen Betastungen der Geschlechtsteile und schließlich auch zu mehrfachen, allerdings unwiderlegbar ergebnislosen – Versuchen des Geschlechtsverkehrs gekommen.

Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte ██ der Erna ████ zur Begehung des Meineids sowohl durch tätiges Verhalten als auch durch Unterlassung wissentlich Beihilfe geleistet hat. Der Beihilfe in der tätigen Begehungsform hat sich ██ nach der Annahme der Strafkammer dadurch schuldig gemacht, dass er der Erna ████ gegenüber, als sie sich auf die Ladung zu der Verhandlung vom 9. Dezember 1954 hin an ihn mit der Frage wandte, „was nun zu machen sei“, erklärte: „Wir geben einfach nichts zu“ und noch hinzufügte: „Du musst selbst wissen, was du zu tun hast.“ Die Beihilfe durch Unterlassung hat das Landgericht darin gesehen, dass ██████ entgegen seiner Rechtspflicht bei der Vernehmung vom 9. Dezember 1954 vorsätzlich nichts unternahm, um von Erna ████ die durch sein Bestreiten ehebrecherischer und ehewidriger Beziehungen mit ihr geschaffene Gefahr einer Eidesverletzung abzuwenden, und außerdem auf die von ihrer Vereidigung an ihn gerichtete Frage des vernehmenden Richters, ob die Angaben der Erna ████ in dieser Form richtig seien und beeidigt werden könnten, eine bejahende Antwort gab. Zugunsten des Angeklagten █████ hat die Strafkammer unterstellt, dass Erna ████ schon vor der erwähnten Aussprache mit ihm entschlossen gewesen sei, bei ihrer gerichtlichen Vernehmung die Unwahrheit zu sagen. Das Landgericht hat ihn deshalb nicht der im Eröffnungsbeschluss angenommenen Anstiftung zum Meineid, sondern nur der Beihilfe hierzu für schuldig erachtet.

Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte ███ Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

a) Soweit die Strafkammer den Beschwerdeführer der Beihilfe zum Meineid, begangen durch tätiges Verhalten, schuldig erkannt hat, rügt die Revision im Ergebnis mit Recht, dass die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zum Teil nicht frei von Widerspruch sind.

Nach den Urteilsgründen hat ██ nur eingeräumt, der Erna ████ auf deren Frage, was nun zu machen sei, erwidert zu haben, sie müsse selbst wissen, was sie zu tun habe. Dass er ihr gegenüber auch noch erklärt hat: „Wir geben einfach nichts zu“, hat er als ihm nicht mehr erinnerlich, aber möglich bezeichnet. In dieser Hinsicht hat die Strafkammer den Schuldnachweis letztlich auf die Bekundungen der Mitangeklagten ████ gestützt. Nach den Urteilsfeststellungen ist das Landgericht hierbei davon ausgegangen, dass Erna ████ „nach ihrem Verhalten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht die geringste Tendenz zeigte, den Angeklagten ██ ungerechtfertigt zu belasten“. Demgegenüber hat die Mitangeklagte ████, wie ihre in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassungen und die Tatsache zeigen, dass gegen █████ Anklage wegen Anstiftung zum Meineid erhoben worden ist, bei ihren Vernehmungen durch die Kriminalpolizei am 26. und 28. Januar 1955 sowie in ihrer schriftlichen Äußerung vom 28. Januar 1955 den Beschwerdeführer bezichtigt, sie zum Meineid angestiftet zu haben.

Die Strafkammer hat nun zwar nicht, wie die Revision vorträgt, für erwiesen erachtet, dass Erna ████ den Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig der Anstiftung zum Meineid beschuldigt hat. Vielmehr hat das Landgericht lediglich zugunsten des ██ unterstellt, dass Erna ████ schon vor der erwähnten Rücksprache mit ihm den Entschluss gefasst habe, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen. Aber auch mit dieser Unterstellung lässt es sich – und in diesem Sinne ist der Revision zuzustimmen – bei der gegebenen Sachlage nicht in Einklang bringen, wenn das Landgericht ohne jede nähere Darlegung davon ausgeht, Erna ████ habe auch im Ermittlungsverfahren „nicht die geringste Tendenz gezeigt, den Angeklagten ██ ungerechtfertigt zu belasten“; zum mindesten hätte es in dieser Beziehung näherer █████████████ bedurft, umso mehr, als die Mitangeklagte ███ nach den Urteilsgründen ihre früheren Angaben, soweit sie durch diese den Beschwerdeführer der Anstiftung zum Meineid bezichtigt hatte, nach ihrer am 26. März 1955 erfolgten Verhaftung ausdrücklich widerrufen und den Widerruf in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hatte.

Im Übrigen begegnen die Feststellungen der Strafkammer zum Schuldspruch keinem Bedenken. Auch die rechtliche Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Was dieser demgegenüber noch vorträgt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und in damit zusammenhängenden Fehlschlüssen. Die Rüge, das Landgericht habe hinsichtlich der durch Unterlassung begangenen Beihilfe zum Meineid nicht die Frage des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit geprüft, scheitert schon daran, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 9. Dezember 1954 der Beihilfe zum Meineid auch durch ein tätiges Verhalten insoweit schuldig gemacht hat, als er die Frage des vernehmenden Richters nach der Richtigkeit der von Erna ████ erstatteten Aussage vor deren Vereidigung ausdrücklich bejahte.

Der oben dargelegte Widerspruch in den Feststellungen des angefochtenen Urteils berührt zwar nicht die Schuldfrage als solche, aber doch den Umfang der Schuld in einem nicht unwesentlichen Punkte. Demgemäß muss das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

b) Was die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Strafaussprach betrifft, so ist die Rüge, das Landgericht hätte die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB prüfen müssen, offensichtlich unbegründet.

Im Übrigen wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die weitere Behauptung der Revision nachzuprüfen, der Beschwerdeführer sei entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Verhandlung vom 18. November 1954 nicht persönlich anwesend gewesen. Erweist sich diese Behauptung als wahr, so kann der Beschwerdeführer freilich auf andere Weise, z. B. durch die ihm zugegangene Abschrift eines Schriftsatzes seines damaligen Prozessbevollmächtigten oder durch persönliche Rücksprache mit diesem, von der Tatsache der Zeugnisverweigerung der in Frage stehenden Zeugin Kenntnis erhalten haben; die Strafkammer wird gegebenenfalls, um der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu genügen, Feststellungen in dieser Hinsicht treffen müssen.

c) Soweit die Strafkammer dem Beschwerdeführer die Fähigkeit aberkannt hat, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ist sie ebenso wie bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte anscheinend davon ausgegangen, dass § 161 Abs. 1 StGB in allen Fällen der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid angewendet werden müsse, in denen die erkannte Strafe nicht gemäß §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB unter dem „Regelstrafrahmen“ des § 154 Abs. 1 oder bei Annahme mildernder Umstände – denjenigen des § 154 Abs. 2 StGB liegt.

Dieser Ansicht könnte nicht beigepflichtet werden.

An sich hängt allerdings die Entscheidung darüber, ob bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid auf Eidesunfähigkeit zu erkennen ist oder nicht, grundsätzlich davon ab, ob der Tatrichter die ausgesprochene Strafe nach §§ 49 Abs. 2, 44 StGB gemildert hat. Ist dies der Fall, so darf dem Angeklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 6, 373) die Eidesfähigkeit nicht abgesprochen werden. Hat der Tatrichter dagegen die Strafe nicht ermäßigt, so muss er auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennen; dies hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung 5 StR 414/55 vom 8. November 1955 ausgesprochen, der sich der erkennende Senat unter Aufgabe der in dem Urteil 1 StR 757/54 vom 15. März 1955 (NJW 1955, 997 Nr. 17) für den Meineidsversuch vertretenen Rechtsansicht, dass in solchen Fällen auf Verlust der Eidesfähigkeit erkannt werden könne, anschließt.

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung jedoch den Begriff der milderen Bestrafung bzw. der Ermäßigung der Strafe im Sinne des § 44 Abs. 1, 3 StGB möglicherweise zu eng ausgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 1, 115, 117) ist eine Strafe auch ohne Unterschreitung der etwaigen für das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Mindeststrafe dann im Sinne des § 44 StGB gemildert, wenn der Richter von dem umfassenden, durch § 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach eingehender Prüfung und nach Fühlungnahme mit den übrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs fest, wenn er auch nicht verkennt, dass manche Gründe für die gegenteilige Meinung sprechen könnten.

Zu Unrecht hat das Landgericht anscheinend auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte an die Voraussetzung geknüpft, dass für die Beihilfe zum Meineid nicht gemäß §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 1, 3 auf eine Strafe erkannt ist, die unter der für die vollendete Tat vorgesehenen Mindeststrafe liegt. Abgesehen davon, dass die Strafkammer nach den obigen Ausführungen den Begriff der Strafmilderung im Sinne des § 44 Abs. 1, 3 StGB möglicherweise zu eng ausgelegt hat, müssen dem Angeklagten bei der Beihilfe zum Meineid die bürgerlichen Ehrenrechte im Gegensatz zu dem Ausspruch über die Eidesunfähigkeit – nach § 45 StGB auch dann aberkannt werden, wenn die erkannte Strafe innerhalb des umfassenden, nach unten erweiterten Strafrahmens (vgl. oben) gemäß §§ 49 Abs. 2, 44 StGB gemildert ist.

LG TübingenDr. HörchnerMartin
Dr. PeetzMantelDr. Hengsberger
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