Aufhebung wegen lückenhafter Auslegung von Zeugenaussagen bei Meineidsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 241/51
- Datum
- 26.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung einer Zeugenaussage durch das Tatgericht ist eine Tatsachenfeststellung; das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob diese Auslegung den vollen Inhalt der Aussage erschöpft.
Bei widersprüchlichen oder mehrteiligen Aussagen hat das Gericht die Erklärung in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gegebenenfalls Bedeutungskonflikte aufzuklären, bevor es objektive Unwahrheit feststellt.
Allgemeine Erfahrungssätze über die Bedeutung juristischer Begriffe in bestimmten Personenkreisen dürfen nicht pauschal angenommen werden; ihre Allgemeingültigkeit muss festgestellt werden.
Fehlen lückenlose Feststellungen zur inneren Einstellung (Vorsatz) infolge unzureichender Auslegung von Zeugenaussagen, ist eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts aufzuheben.
Die Aufhebung eines Urteils kann nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden, wenn deren Taten mit demselben geschichtlichen Vorgang in derselben Richtung verbunden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 30. Januar 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Kurt █████ aus ████████, geboren am █████ in ███,
2.) den Geschäftsführer Erwin Wilh[elms] aus ████, geboren am ██████ 1902 in ███,
wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten GC) und IC) wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 30. Januar 1951, soweit die Angeklagten ████ ███ und verurteilt sind, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt: Ein Gläubiger des früheren Mitangeklagten ███ hatte dessen Personenkraftwagen pfänden lassen. Ohne Erfolg wandte sich ███ an verschiedene Personen mit der Bitte, den Wagen in der Zwangsversteigerung zu erstehen und ihm zur Benutzung zu belassen. Der Angeklagte ████ besprach mit dem █████ die Sache, der den Wagen aber selbst nicht erwerben konnte, interessierte den Angeklagten LC) für die Angelegenheit. █████ erklärte sich bereit, das Fahrzeug zu übernehmen, nicht aber, es dem ███ zu überlassen. Nach weiteren Versuchen, einen anderen Geldgeber zu finden, bestimmte ███ den GC), im Versteigerungstermin vom 13. Januar 1950 als Bieter aufzutreten. GC) erhielt den Zuschlag, konnte jedoch sein Gebot von 2050 DM nicht erlegen und erhielt vom Gerichtsvollzieher Zahlungsfrist bis 30. Januar 1950. BC) und ███ suchten nunmehr nochmals verschiedene Personen zu bewegen, den Betrag zu bezahlen und dann den Wagen dem █████ zur Benutzung zu überlassen, erreichten aber nichts. Schließlich teilte ███ dem IC) mit: er, GC), habe den Wagen ersteigert; wenn ███ ihn haben wolle, müsse er bis zum 30. Januar 1950 den Betrag an den Gerichtsvollzieher zahlen. ███ tat dies aber nicht, so dass der Gerichtsvollzieher am 30. Januar 1950 einen neuen Versteigerungstermin auf den 3. Februar 1950 bestimmte.
In diesem Termin erschien BC) und sagte dem Gerichtsvollzieher, IC) werde den Wagen bezahlen. Der Gerichtsvollzieher begab sich daraufhin mit BC) zu ████, dieser bezahlte auch den Betrag und erhielt den Wagen vom Gerichtsvollzieher ausgehändigt. Bald danach ließ ein anderer Gläubiger des ███ namens ████ den Wagen pfänden. LC) erhob Widerspruchsklage beim Landgericht in Stuttgart. Zu diesem Zweck leitete er eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er u. a. erklärte, er habe den PKW am 3. Februar 1950 in der Zwangsversteigerung erworben, und zwar durch den von ihm beauftragten Kurt GC) ██. Am 13. April 1950 wurde ██████ in dem Widerspruchsprozess vom Landgericht in Stuttgart als Zeuge eidlich vernommen. Er gab an, er habe von IC) ███ den Auftrag gehabt, den PKW des ██████ zu ersteigern.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten ██████ wegen Meineids zu 6 Monaten Gefängnis, den Angeklagten LC) wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides statt zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Das Landgericht ist der Ansicht, dass GC) von IC) ████ nicht beauftragt gewesen sei, den Wagen zu erstehen, dass vielmehr LC) sich nur bereit erklärt habe, ihn abzunehmen, wenn ███ ihn ersteigert hätte. Beide Angeklagten hätten, wenn auch irrigerweise, geglaubt, dieser Umstand sei für die Entscheidung des Widerspruchsprozesses erheblich.
I. Zur Revision des Angeklagten GC)
Soweit die Revision die Sachrüge erhebt, ist sie begründet.
Die Revision bekämpft die Auslegung, die das Landgericht der von dem Angeklagten beschworenen Zeugenaussage gegeben hat. Diese Auslegung gehört zu den dem Tatrichter vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen. Das Revisionsgericht hat sie aber darauf zu prüfen, ob sie den vollen Inhalt der Aussage erschöpft (vgl. RGSt 76, 94). Das Landgericht hat seiner Auslegung nur den ersten Satz der Aussage zugrunde gelegt, wonach ███ den ██████ den Auftrag gehabt habe, den PKW zu ersteigern. Dies versteht das Landgericht ersichtlich in dem Sinn, ███ habe dem █████ gegenüber den Willen geäußert, dass ██████ auf Rechnung ███ das Fahrzeug erstehen solle, und ██████ habe sich verpflichtet, diesem Willen █████ nachzukommen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch und ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hätte aber nicht nur den ersten Satz der Aussage ins Auge fassen dürfen, sondern prüfen müssen, ob nicht ihr weiterer Inhalt jener Auslegung entgegenstand.
Hierzu ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Angeklagte im weiteren Verlauf seiner Zeugenaussage eine Schilderung gegeben hat, die mit dem vom Landgericht angenommenen Sinn des ersten Satzes nicht ohne weiteres vereinbar ist. Er habe, so sagte er aus, zunächst, nachdem er den Wagen erstanden habe, zusammen mit ███ mehrere Personen aufgesucht, nämlich ███ und ████████████, um diese zur Finanzierung des Wagens für LC) zu bewegen. Das sei nicht gelungen, und nun habe er █████████ „Bescheid gesagt“. Zu ███ und Auto sei er deswegen gegangen, weil es ihm gleich gewesen sei, wer den Wagen bezahle und übernehme. Mit einem Auftrag ████ in dem vom Landgericht angenommenen Sinn lässt sich diese weitere Schilderung nur vereinbaren, wenn man sie so versteht, dass der Angeklagte dem Auftrag LCs zunächst nachkommen wollte, aber ebenso gut auch einem anderen hätte untreu werden wollen.
Zum Ausdruck kommt, dass kein Auftrag LCs in dem üblichen Sinne vorlag, sondern – wie der Angeklagte seine Aussage verstanden wissen will – nur eine Bereitschaftserklärung ██████, den Wagen zu übernehmen, falls GC) ihn ersteigert hätte. Denn wenn ein „Auftrag“ LCs bestanden hätte, durfte der Angeklagte den Wagen nicht anderen Personen anbieten. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Aussage des Angeklagten in ihrer Gesamtheit nicht einen anderen Sinn ergab, als es dies aus dem ersten Satz schließen zu müssen glaubte. Erst dann konnte geprüft werden, ob die Aussage objektiv unrichtig war. Sodann hätte das Landgericht dazu Stellung nehmen müssen, ob nicht wenigstens nach der Vorstellung des Angeklagten der erste Satz durch seine weitere Schilderung so zu erläutern war, dass die Aussage in ihrer Gesamtheit nichts Unwahres mehr enthielt. Bei der Erörterung dieser Fragen hätte eine zeugenschaftliche Vernehmung des Richters, der die Aussage entgegengenommen und wohl auch zur Niederschrift formuliert hat, dienlich sein können. So aber ist die Tatsachenfeststellung sowohl zur inneren wie zur äußeren Talseite unvollständig. Sie leidet an einer Verletzung des sachlichen Rechts, denn dieses lässt sich nur auf einen lückenlos und erschöpfend festgestellten Sachverhalt richtig anwenden.
Die Feststellung der inneren Talseite begegnet noch einem weiteren Bedenken. Das Landgericht erklärt, in Kreisen von Personen, die wie der Angeklagte im Geschäftsleben stünden, gebe es jedenfalls insoweit keine falschen Vorstellungen, als eine bloße Bereitschaft, noch zu erwerbende Sachen unter gewissen Bedingungen später nach dem Erwerb abzunehmen, niemals als Auftrag an einen Dritten aufgefasst und bezeichnet werde. Dass ein solcher Erfahrungssatz in dieser Allgemeinheit bestehe, kann nicht anerkannt werden. Wenn das Landgericht ausführt, auch der Angeklagte sei sich über den Begriff des Auftrags in diesem Sinne vollkommen klar gewesen, so beruht das möglicherweise auf dem von ihm angenommenen, jedoch nicht bestehenden Erfahrungssatz. Aus diesem Grunde ist der Vorsatz des Angeklagten nicht mit ausreichender Gewissheit festgestellt. Das Urteil kann daher, soweit der Angeklagte █████ verurteilt ist, nicht bestehen bleiben.
Auf das sonstige Vorbringen der Revision, das das Urteil übrigens nicht hätte zu Fall bringen können und zum Teil ergebnislos ist, braucht nicht eingegangen zu werden.
II. Zur Revision des Angeklagten LC)
Die schriftliche Erklärung, deren Richtigkeit der Angeklagte LC) gegenüber dem Landgericht in Stuttgart an Eides statt versichert hat, ist wesentlich kürzer gefasst als die Zeugenaussage des Angeklagten GC). Sie gibt keine nähere Schilderung der Vorgänge, die dazu geführt haben, dass ███ schließlich den Wagen bezahlte und übernahm. Wenn daher das Landgericht die Erklärung so auslegt, dass LC) in dem oben dargelegten Sinn den ██████ zur Ersteigerung des Wagens beauftragt habe, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden. Auch hier besteht aber zur inneren Talseite das Bedenken, dass das Landgericht zu ihrer Feststellung den oben erwähnten Erfahrungssatz verwertet, dessen Allgemeingültigkeit nicht anerkannt werden kann. Das zur Revision des Angeklagten ██████ Ausgeführte gilt daher insoweit hier entsprechend. Bei Prüfung der Frage, was sich LC) unter einem Auftrag vorgestellt hat, hätte ferner der Umstand erwogen werden müssen, dass auch ██████ nach der Gesamtheit seiner Aussage den Begriff möglicherweise in einem anderen als dem üblichen Sinn verstanden hat. Deshalb ist das Urteil, soweit es gegen ██████ ergangen ist, auf seine Sachrüge ebenfalls aufzuheben.
Einer Erörterung der Verfahrensrüge, die nicht begründet ist, bedarf es nicht.
III.
Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den früheren Mitangeklagten ███ zu erstrecken. BC) ist durch dasselbe Urteil wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides statt zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat das Landgericht als verspätet rechtskräftig verworfen. Der Verurteilung BC)s liegt eine eidesstattliche Versicherung zugrunde, die er in der Widerspruchsklage ██████ gegen BC) dem Landgericht in Stuttgart gegenüber abgegeben hat. Darin heißt es, ███ habe den PKW am 3. Februar 1950 in der Zwangsversteigerung vom Gerichtsvollzieher erworben, und zwar durch einen Beauftragten, Herrn ███████. Die Tat des früheren Mitangeklagten ███ hängt mit der der Angeklagten GC) █████ und LC) im Sinne des § 3 StGB zusammen, denn ██████ hat bei demselben geschichtlichen Vorgang in derselben Richtung wie die beiden anderen Beteiligten mitgewirkt. Dieser Zusammenhang genügt für die Anwendung des § 357 StPO (vgl. RGSt 71, 251). Für die strafrechtliche Beurteilung der eidesstattlichen Versicherung ██████ trifft das zur Tat des Angeklagten LC) Ausgeführte (oben II) in gleicher Weise zu. Das Urteil muss daher auch zu seinen Gunsten aufgehoben werden.
| Mantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |