Aufhebung: Versuch des sexuellen Missbrauchs nach §176 StGB n.F. nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 606/73
- Datum
- 22.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der nach der 4. Strafrechtsreform geänderte §176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) erfasst nicht mehr die frühere Verleitung eines Kindes zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen.
Für den Tatbestand des §176 Abs. 1 StGB n.F. ist in der Regel ein körperlicher Kontakt zwischen Täter und Kind erforderlich; bloße Zudringlichkeiten genügen nicht.
Ein kurzer, flüchtiger Griff an die Außenseite des Oberschenkels ist regelmäßig lediglich als bloße Zudringlichkeit zu werten und erfüllt nicht den Tatbestand einer sexuellen Handlung von einiger Erheblichkeit.
Die bloße Verabredung zu einer späteren Zusammenkunft, die lediglich der Vorbereitung körperlicher Kontakte dient, begründet noch keinen Versuch nach §176 Abs. 1 StGB n.F., da damit nicht notwendigerweise der Anfang der Ausführung gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 6. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Stefan N. ███ aus ████, dort geboren am █████ 1919, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. September 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zur Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen 12-jährigen Schüler angesprochen, einige schmeichelhafte Angaben über sein Aussehen gemacht und ihn zu einem Treffen zu einem späteren Zeitpunkt eingeladen. Dabei ließ er durchblicken, dass es ihm auf 10, 20 oder 50 DM nicht ankäme. Vor dem Auseinandergehen griff er dem in den Bus einsteigenden Jungen aus Sinnenlust an die Außenseite des Oberschenkels. Zum vereinbarten Zeitpunkt traf sich der Angeklagte mit dem Kind, fragte es, ob es allein gekommen sei und mehr Zeit habe. Sodann begab er sich mit dem Jungen in Richtung Frölichstraße, um an diesem Tag mit ihm homosexuelle Handlungen zu begehen oder zumindest eine weitere Verabredung in Richtung auf dieses Ziel zu treffen. Dazu ist es jedoch infolge Zugriffs der Polizei nicht mehr gekommen.
2.) In dem gesamten Verhalten hat die Jugendkammer eine versuchte Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF gesehen. Diese Beurteilung entspricht der Rechtslage zu dem im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung geltenden § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGHSt 6, 302; BGH NJW 1954, 1694 Nr. 20; BGH, Urteile vom 28. Januar 1954, 3 StR 741/53 und vom 5. April 1961, 2 StR 61/61 – zitiert bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 176 Anm. 26).
3.) Durch das 4. StrRG ist § 176 StGB jedoch erheblich geändert worden; dies muss das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB und § 354a StPO beachten. Der neue Tatbestand des § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) kennt das Verleiten eines Kindes zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen nicht mehr. Als Formen der Willensbeeinflussung sind nur die Bestimmung eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen mit Dritten (Absatz 2) und die Bestimmung eines Kindes zu sexuellen Handlungen vor dem Täter oder einem Dritten (Absatz 5 Nr. 2) sowie ein Einwirken auf das Kind durch pornographische Abbildungen und dgl. (Absatz 5 Nr. 3) mit Strafe bedroht. Diese Tatbestände scheiden nach den Feststellungen hier von vornherein aus.
4.) Zu sexuellen Handlungen im Sinne des Absatzes 1, der nach den Feststellungen allein in Betracht zu ziehen ist, ist es nicht gekommen. Der Tatbestand setzt einen körperlichen Kontakt zwischen Täter und Kind voraus (vgl. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, BT-Drucks. VI/3521 S. 20). Der kurze, flüchtige Griff an die Außenseite des Oberschenkels ist sowohl nach seiner Bedeutung für den bezweckten Schutz des Kindes wie nach seiner Intensität und Dauer schon nach bisherigem Recht in der Regel nur als bloße Zudringlichkeit gewertet worden (vgl. BGH NJW 1954, 120; BGHSt 17, 280, 288). Er kann auch nicht als eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB nF beurteilt werden (vgl. Begründung zum Entwurf des 4. StrRG, BT-Drucks. VI/1552 S. 15). Das gilt auch dann, wenn das flüchtige Berühren aus Sinnenlust geschehen ist.
5.) Die bisher getroffenen Feststellungen reichen auch für die Annahme eines versuchten Vornahme sexueller Handlungen i. S. des § 176 Abs. 1 StGB nF nicht aus. Zwar kann auch unter dem neuen Recht ein Versuch dann vorliegen, wenn der Täter das Kind an einen zur Vornahme von sexuellen Handlungen geeigneten Ort führt (vgl. zum alten Recht RG HRR 39 Nr. 1136; zum neuen Recht Schriftlicher Bericht, BT-Drucks. VI/3521 S. 38) oder das Kind zur sich unmittelbar anschließenden Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung zu überreden versucht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1965, 5 StR 624/64). Denn in diesen Fällen ist das geschützte Rechtsgut, die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes (vgl. Schriftlicher Bericht, BT-Drucks. VI/3521 S. 34), bereits unmittelbar gefährdet (vgl. BGHSt 2, 380; 4, 333; 20, 150).
Aus dem Urteil ergibt sich schon nicht eindeutig, warum der Angeklagte gerade in Richtung Frölichstraße ging. Der Tatrichter sagt nichts darüber, ob sich insbesondere in dieser Straße nach Auffassung des Täters ein zur geplanten Tatausführung geeigneter Ort befunden hat. Vor allem aber ist die Absicht des Angeklagten, an diesem Tag mit dem Jungen homosexuelle Handlungen zu begehen, nicht zweifelsfrei festgestellt. Die Jugendkammer räumt nämlich auch die Möglichkeit ein, dass der Angeklagte nur eine weitere Verabredung in Richtung auf dieses Ziel treffen wollte. In der bloßen Verabredung einer späteren Zusammenkunft, bei der erst das Kind zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen gebracht werden soll, ist aber schon bisher von der Rechtsprechung nicht der Anfang der Vornahme einer unzüchtigen Handlung, sondern nur der Beginn der Verleitung zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen gesehen worden. Das neue Recht kennt diesen Tatbestand des Verleitens nicht mehr. Die Aufforderung oder Verabredung zu einem späteren Treffen reicht auch zur Annahme eines Versuchs nach § 176 Abs. 1 StGB nicht aus (Dreher, StGB 34. Aufl. § 176 Anm. 6), da auch mit einem konkreten Beeinflussungsversuch noch nicht begonnen war. Mit einer solchen Verabredung wird der geplante körperliche Kontakt erst vorbereitet; die Verabredung geht somit noch nicht über den Bereich einer Vorbereitungshandlung hinaus.
Aus diesen Gründen war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Loesdau | Herdegen | |||
| Pikart | Zipfel |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 338/87 · 24.07.1987Versuchsbeginn und Rücktritt beim § 176 StGB; Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) aufgehoben
- BGH · 1 StR 108/74 · 11.06.1974Revision: Anpassung des Schuldspruchs an § 176 StGB nF und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 101/79 · 16.03.1979BGH: Kuss und flüchtige Brustberührung als Versuch des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen