Treffer
BGH Beschluss

BGH: Kuss und flüchtige Brustberührung als Versuch des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 101/79
Datum
16.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte sein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen. Der BGH änderte den Schuldspruch im betreffenden Fall dahin, dass die Tathandlungen (Kuss, flüchtige Berührung der Brust über der Kleidung) nicht die Vollendung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, wohl aber als Versuch zu werten sind, weil das Mädchen sich freigemacht hat. Einzel- und Gesamtgeldstrafe wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die flüchtige Berührung der Brust über der Kleidung sowie ein Kuss sind in der Regel noch keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB und führen nicht zwingend zur Vollendung der Tat.

2

Wenn der Täter durch Abwehrhandlungen des Opfers vom weiteren Tathandeln gehindert wird, kann das bereits begonnene Verhalten als Versuch eines Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 22, 23 StGB zu werten sein.

3

Kann das Revisionsgericht aufgrund der vorliegenden Feststellungen ergänzende tatrichterliche Feststellungen nicht erwarten, ist es befugt, den Schuldspruch selbst zu ändern.

4

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu anderen Maßstäben der Bestrafung, sind die insoweit ergangenen Strafzumessungsentscheidungen aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 101/79 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Heilpädagogen Hermann Wilhelm B. ███ aus Co, geboren am █████ in ████, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Oktober 1978 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall III 4 der Urteilsgründe (Fall ████) wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB) verurteilt wird, 2. im Ausspruch über die Einzelgeldstrafe in diesem Fall und über die Gesamtgeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 (im Urteil versehentlich als III 3 bezeichnet) der Urteilsgründe (Fall ███████). Die Strafkammer stellt

fest, der Angeklagte habe das Mädchen auf den Mund geküsst und ihm flüchtig an die Brust gegriffen. Dieses Verhalten genügt zur Vollendung des Tatbestands des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Die flüchtige Berührung der Brust über der Kleidung ist in aller Regel selbst dann noch keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit, wenn sie auf Sinnenlust beruht oder ihr dienen soll (BGHSt 17, 280, 288; BGH bei Dallinger MDR 1974, 545; BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 – 1 StR 606/73 – Beschl. vom 18. Mai 1977 – 3 StR 156/77 –).

Das festgestellte Verhalten des Angeklagten ist jedoch als Versuch eines Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu werten, da sich das Mädchen nach den Feststellungen „freigemacht“, also durch Abwehr weiteren Zudringlichkeiten des Angeklagten entzogen hat. Da ergänzende tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern.

Die in diesem Fall verhängte Einzelgeldstrafe und die Gesamtgeldstrafe sind dementsprechend aufzuheben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

SchumacherMoslMaier
KirchhofMeyer
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