Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen widersprüchlicher Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 741/53
- Datum
- 28.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verleitung eines unter 14‑jährigen Kindes zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen durch Aufforderung zum Aufsuchen geeigneter Orte erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; die Einwirkung auf den Willen geht über bloße Vorbereitung hinaus.
Eine strafmildernde Berücksichtigung äußerer, nicht anlagebedingter Ursachen einer Verminderung der Willensbildung ist unvereinbar mit ihrer gleichzeitigen Verwendung als Strafschärfungsgrund; eine derartige widersprüchliche Würdigung stellt einen Revisionsgrund dar.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sind die Persönlichkeit des Täters, sein Lebensschicksal, die Dauer der vorgesehenen Freiheitsentziehung und die Aussicht auf Besserung der Willenskräfte umfassend zu würdigen; Zahl und Maß der Einzelstrafen sind bei der Bildung der Gesamtstrafe maßgeblich.
Eine nicht krankhafte, durch äußere Umstände verursachte Verminderung der Willensbildung begründet nicht ohne weiteres eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB; das Vorliegen krankhafter Störungen ist gesondert festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den technischen Reichsbahninspektor Rudolf Adolf ███ aus ████, geboren am ███ ██ ███ in ██████, z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung █████████ ███ Bundesanwaltschaft,
als Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. August 1953 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in acht vollendeten und acht versuchten Fällen auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis erkannt worden. Mit seiner auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision ficht er die Entscheidung insoweit an, als er verurteilt worden ist.
Der auf Grund seines Geständnisses gefällte Schuldspruch lässt in keinem der aufgeführten Fälle einen Rechtsirrtum erkennen. Gegen ihn hat die Revision erst in der mündlichen Verhandlung Einwendungen insoweit erhoben, als der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens wider die Sittlichkeit verurteilt worden ist. Die Bedenken sind jedoch unbegründet.
Der Angeklagte hat die einzelnen Versuchshandlungen nicht in der Form der Vornahme unzüchtiger Handlungen verwirklicht. Diese Strafbestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst auch die Verleitung von noch nicht 14-jährigen Kindern zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen. Der Angeklagte hat die in den Urteilsgründen aufgeführten acht Kinder aufgefordert, mit ihm in bestimmte Straßen oder Häuser zu gehen. Er hat zugegeben, dass er das in der Absicht getan habe, dort mit ihnen unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Die Einwirkung auf den Willen der Kinder, mit ihm sich an die seiner Meinung nach zur Vornahme von Unzuchtshandlungen geeigneten Orte zu begeben, geht über den Bereich der Vorbereitungshandlung hinaus. Mit ihr ist bereits die Verleitungshandlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begonnen (RGSt 52, 185; 69, 140; RG HRR 1926 Nr. 1197).
Weiter bekämpft die Revision die Strafzumessungserwägungen mit der Begründung, die übermäßig hohe Strafe stehe in einem unerträglichen Missverhältnis zur Schuld des Angeklagten und zur Schwere seiner Taten, übrigens auch zur Strafhöhe in einem anderen ähnlich gelagerten Fall. Sie verweist darauf, dass gerade hier verschiedene zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen keine genügende Berücksichtigung gefunden hätten. Außerdem seien die Darlegungen des Urteils zur Straffrage nicht widerspruchsfrei. Denn das Landgericht habe wegen der Nachwirkungen der langjährigen Kriegsgefangenschaft bei dem Angeklagten eine Verminderung der „Willensbildung“ anerkannt, trotzdem aber eine harte Strafe für erforderlich erachtet, weil nur sie geeignet sei, in der „labilen“ Persönlichkeit des Angeklagten Hemmungen gegen die Begehung neuer Straftaten zu erzeugen.
Der Angriff hat Erfolg. Zwar hat die Rechtsprechung die Verhängung einer hohen Strafe gegen einen willensschwachen Psychopathen, also gegen eine ihrer Anlage nach abnorme Person, im Falle der Annahme des § 51 Abs. 2 StGB trotz der geminderten Schuld gebilligt (vgl. RGSt 74, 217 = DR 1940, 1277 Nr. 1, dazu die Kritik von Mezger; RG DR 1942, 329 Nr. 1 mit Anm. von Dahm). Diese Frage bedarf indes keiner Erörterung, weil hier die Verhältnisse anders liegen. Hier handelt es sich nicht um den Fall einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geführt hätte. Vielmehr hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint.
Der Angeklagte, der sich bis zu seinen Verfehlungen strafrei und auch sonst ordentlich geführt hat, ist seiner Veranlagung nach geistig gesund. Aber er hat 5 1/2 Jahre unter schwierigen Lebensbedingungen in russischer Kriegsgefangenschaft zubringen müssen und ist von dort krank, in völlig entkräftetem Zustand in die Heimat zurückgekehrt.
Die Folgen der Ernährungsstörung waren so schwer, dass ihn das Landgericht als körperlich und seelisch völlig gebrochenen Menschen bezeichnet hat. Es hat festgestellt, dass dadurch bei ihm eine „Verminderung seiner Willensbildung“ eingetreten ist, die nur langsam wieder abklingen wird. Diese durch die Entbehrungen und Leiden der Kriegsgefangenschaft verursachte Schwächung der Willenskraft des Angeklagten hat es zutreffend als Grund für die Zubilligung mildernder Umstände angesehen und ganz allgemein strafmildernd berücksichtigt.
Mit dieser Beurteilung ist unvereinbar der Gedanke, der Angeklagte müsse wegen seiner „labilen“ Persönlichkeit streng bestraft werden: Denn die seine mangelnde Festigkeit begründende Willensschwäche beruht nicht auf seiner schlechten Veranlagung, sondern auf den Einwirkungen der Kriegsgefangenschaft, demnach auf äußeren, von ihm nicht verschuldeten und für ihn unabwendbaren Einflüssen. Wenn diese einen berechtigten Grund für eine milde Behandlung des Angeklagten abgaben, so können sie nicht gleichzeitig als Strafschärfungsgrund dienen, zumal der Zustand der verminderten Willensbeherrschung nach den Feststellungen sich wieder bessern wird.
Schon dieser innere Widerspruch zwingt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe, gegen die sich die Revision vor allem richtet.
Für deren Bildung sind von Bedeutung Zahl und Maß der Einzelstrafen, aber auch die gesamte Persönlichkeit des Angeklagten einschließlich seines harten Lebensschicksals infolge der Kriegsgefangenschaft. Zu beachten wird ferner sein, dass das Übel des Freiheitsentzugs mit seiner Dauer an Schärfe gewinnt (RGSt 25, 297/307). Dazu kommt, dass die Herabsetzung der Willenskraft, da sie nicht anlagemäßig bedingt, sondern durch widrige äußere Umstände herbeigeführt worden ist, nach der Annahme des Urteils mit der Zeit behoben werden wird. Eine hohe Rückfallsgefahr hat die Strafkammer selbst nicht angenommen.
All diese Gesichtspunkte werden auf Grund der neuen Verhandlung zu würdigen sein. Der Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben, entsprechend dem weiteren Vorbringen der Revision auch die übrigen aus der Straftat für den Angeklagten entstehenden Nachteile bei der Bemessung der Einzelstrafen und namentlich der Gesamtstrafe in Betracht zu ziehen.
Die erhebliche Abweichung des Strafmaßes von der in einer anderen Sache ausgesprochenen Strafe kann als Rechtsfehler nicht erachtet werden. Allerdings soll nicht verkannt werden, dass dadurch bei einem rechtsunkundigen Angeklagten der Eindruck einer ungleichmäßigen Behandlung entstehen kann.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
| Rotberg | Koeniger | Maass | |||
| Busch | Scharpenseel |