Revision verworfen: Versuchene Verführung als versuchte Unzucht (§ 174 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 624/64
- Datum
- 26.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch ohne ausdrücklichen Verleitungs- oder Verführungstatbestand kann der Versuch der Verführung eines Minderjährigen den Tatbestand der versuchten Unzucht nach § 174 StGB verwirklichen, wenn eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts gegeben ist.
Bei Sexualdelikten reicht intensives Einreden auf ein minderjähriges Opfer mit der Absicht, die sexuelle Handlung bei Zustimmung sofort vorzunehmen, zur Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der sexuellen Freiheit und Ehre des Opfers aus.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt das eigenmächtige Aufgeben der weiteren Tatausführung voraus; wird der Täter lediglich durch die Ablehnung des Opfers gehindert und wäre er zur weiteren Tatausführung (z.B. mit Gewalt) fähig, liegt kein freiwilliger Rücktritt vor.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 7. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Lagerhelfer Werner ██ ████████████████ aus ████, geboren am █████████ 1926 in ███, wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 7. Oktober 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 174 StGB ist, entgegen der Auffassung der Revision, ohne sachlich-rechtlichen Fehler.
Es trifft zwar zu, dass § 174 StGB, im Gegensatz zu den beiden letzten Unterfällen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und zu § 175a Nr. 3 StGB, keinen Verleitungs- oder Verführungstatbestand enthält.
Trotzdem liegt im vorliegenden Fall bereits in der versuchten Verführung eine versuchte Unzucht. Die Stieftochter des Angeklagten, mit der er Unzucht treiben wollte, war erst 14 Jahre alt. Der Angeklagte hat sehr intensiv auf das Mädchen eingeredet, um zu seinem Ziel zu gelangen. Er wollte die Unzuchtshandlung auch sofort mit ihr vornehmen, wenn sie zustimmen würde. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer in dem Verführungsversuch mit Recht bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der geschlechtlichen Freiheit und Ehre des Kindes, gesehen.
Ebenfalls zutreffend legt das Urteil dar, dass der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Er hatte, angesichts der ablehnenden Haltung des Mädchens, sein Ziel nur mit Gewalt erreichen können. Er wollte aber keine Gewaltunzucht begehen, sondern nur eine solche mit Zustimmung des Mädchens. Dessen Weigerung also, und nicht sein freier Wille, hinderte ihn, die Tat so durchzuführen, wie er sie beabsichtigt hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 108/74 · 11.06.1974Revision: Anpassung des Schuldspruchs an § 176 StGB nF und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 606/73 · 22.01.1974Aufhebung: Versuch des sexuellen Missbrauchs nach §176 StGB n.F. nicht festgestellt
- BGH · 2 StR 165/86 · 30.04.1986Aufhebung und Zurückverweisung bei Fortsetzungszusammenhang und unklarer Tatzeit (Sexualdelikt)