Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchene Verführung als versuchte Unzucht (§ 174 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 624/64
Datum
26.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht an seiner 14-jährigen Stieftochter verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Zentrales Rechtsproblem war, ob ein Verführungsversuch unter § 174 StGB fällt, obwohl die Norm keinen eigenen Verleitungsbestandteil enthält. Der BGH hält einen intensiven, auf sofortige Einwilligung gerichteten Verführungsversuch für eine unmittelbare Gefährdung der sexuellen Freiheit des Kindes und damit für strafbar; ein freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor, wenn die Tat nur durch die Ablehnung des Opfers verhindert wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch ohne ausdrücklichen Verleitungs- oder Verführungstatbestand kann der Versuch der Verführung eines Minderjährigen den Tatbestand der versuchten Unzucht nach § 174 StGB verwirklichen, wenn eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts gegeben ist.

2

Bei Sexualdelikten reicht intensives Einreden auf ein minderjähriges Opfer mit der Absicht, die sexuelle Handlung bei Zustimmung sofort vorzunehmen, zur Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der sexuellen Freiheit und Ehre des Opfers aus.

3

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt das eigenmächtige Aufgeben der weiteren Tatausführung voraus; wird der Täter lediglich durch die Ablehnung des Opfers gehindert und wäre er zur weiteren Tatausführung (z.B. mit Gewalt) fähig, liegt kein freiwilliger Rücktritt vor.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 7. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Lagerhelfer Werner ██ ████████████████ aus ████, geboren am █████████ 1926 in ███, wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 7. Oktober 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 174 StGB ist, entgegen der Auffassung der Revision, ohne sachlich-rechtlichen Fehler.

Es trifft zwar zu, dass § 174 StGB, im Gegensatz zu den beiden letzten Unterfällen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und zu § 175a Nr. 3 StGB, keinen Verleitungs- oder Verführungstatbestand enthält.

Trotzdem liegt im vorliegenden Fall bereits in der versuchten Verführung eine versuchte Unzucht. Die Stieftochter des Angeklagten, mit der er Unzucht treiben wollte, war erst 14 Jahre alt. Der Angeklagte hat sehr intensiv auf das Mädchen eingeredet, um zu seinem Ziel zu gelangen. Er wollte die Unzuchtshandlung auch sofort mit ihr vornehmen, wenn sie zustimmen würde. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer in dem Verführungsversuch mit Recht bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der geschlechtlichen Freiheit und Ehre des Kindes, gesehen.

Ebenfalls zutreffend legt das Urteil dar, dass der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Er hatte, angesichts der ablehnenden Haltung des Mädchens, sein Ziel nur mit Gewalt erreichen können. Er wollte aber keine Gewaltunzucht begehen, sondern nur eine solche mit Zustimmung des Mädchens. Dessen Weigerung also, und nicht sein freier Wille, hinderte ihn, die Tat so durchzuführen, wie er sie beabsichtigt hatte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtKoffkaSiemer
SarstedtSchmitt

Zitiert von (3)