Treffer
BGH Urteil

Revision: Tatidentität bei aufeinanderfolgenden Einbrüchen und Verwerfung der Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 595/67
Datum
06.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Verabredung vor. Strittig war, ob die Anklage den gesamten geschichtlichen Vorgang erfasst und ob Tatidentität vorliegt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass eng verknüpfte Handlungen einen verfahrensrechtlichen Tatvorgang bilden; weitere Verfahrensrügen sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Revisionsprüfung ist von Amts wegen zu klären, ob der vom Ankläger dargestellte geschichtliche Vorgang von der Anklage erfasst ist.

2

Verfahrensrechtliche Tatidentität liegt vor, wenn mehrere Handlungen innerlich so verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung eine unnatürliche Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorgangs darstellen würde.

3

Eine Anklage, die das Führen einer Waffe und einen während der Flucht gelösten Schuss in den Tatvorwurf einbezieht, erfasst auch nachfolgende, eng zeitlich und sachlich verbundene Tathandlungen.

4

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die Revision keine konkreten weiteren, für die Entscheidung erheblichen Beweismittel benennt, die das Tatgericht hätte einholen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 23. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 595/67 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Josef ██ aus ██, dort geboren am ███ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. August 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 24. August 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Verabredung einer solchen Straftat zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Der Senat hatte von Amts wegen zu prüfen, ob der als Verbrechen nach §§ 49a Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 244 StGB gewürdigte Vorgang von der gerichtlich zugelassenen Anklage erfasst ist. Die insoweit vom Generalbundesanwalt geltend gemachten Bedenken greifen jedoch nicht durch.

a) Die Anklage (Bd. I Bl. 171 SA) führt folgenden Sachverhalt an: Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ███ hätten in der Gaststätte des Vereinsheims mittels Einbruchs Lebens- und Genussmittel sowie einen Geldbetrag entwendet; hierbei habe ███ mit Wissen des Angeklagten ein schussfertiges Kleinkalibergewehr bei sich geführt. Die Anklage stützt sich, wie ihr Ermittlungsergebnis dartut, in tatsächlicher Hinsicht auf die Einlassungen beider Angeklagten (Bd. I Bl. 180 SA). Diese gaben übereinstimmend an, dass ███ die Waffe bereits bei dem Einbruchsdiebstahl mit sich geführt habe; sie hätten sich zum Zweck eines weiteren Diebstahls erneut zum Vereinslokal aufgemacht, seien hierbei aber von der Polizei gestört worden; bei der Flucht habe sich aus dem Gewehr beim Wegwerfen der Waffe unabsichtlich ein Schuss gelöst (Bd. I Bl. 7 R, 13, 13 R SA). Die Einlassung ███, er habe nicht auf den Polizeibeamten schießen wollen, bezeichnet die Anklage als nicht widerlegbar (Bd. I Bl. 180 SA).

Die Anklage sieht den ersten Tatabschnitt als Verbrechen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 244 StGB an. Eine rechtliche Würdigung der weiteren Vorgänge nimmt sie nicht ausdrücklich vor.

b) Mit Recht geht das Landgericht davon aus (UA S. 11), dass die Anklage das gesamte Geschehen als einen einzigen Verbrechenstatbestand dargestellt hat, der den Sachverhalt vom Beginn der Wegnahme bis zur Ergreifung der Diebe erfasste. Denn die Anklage bezog ausdrücklich das Führen der Waffe und den Schuss ein, der sich bei der Flucht der Täter am Ende des zweiten Tatabschnitts löste. Auch der Angeklagte verstand den Anklagevorwurf in diesem Sinne; in seiner Revisionsbegründung will er sein Verhalten sogar sachlich-rechtlich als eine Tat gewürdigt wissen.

Der Tatidentität steht nicht entgegen, dass das Landgericht zwei Straftaten im sachlich-rechtlichen Sinne angenommen hat (BGHSt 16, 200, 202; Urteil vom 22. August 1967 – 1 StR 346/67 –). Entscheidend ist die verfahrensrechtliche Betrachtung. Die Tat in diesem Sinne umfasst den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang sogar dann, wenn Teile davon in Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht erwähnt werden. Ein enger sachlicher Zusammenhang verbindet mehrere Handlungen, verfahrensrechtlich gesehen, zu einer Tat, wenn diese unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, dass keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25, 26; Schwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl. § 264, Anm. 1).

Um einen solchen einheitlichen Vorgang handelt es sich hier. Die Verabredung eines erneuten Einbruchs schloss sich zeitlich unmittelbar an die Beendigung des ersten Diebstahls an; Täter und Tatort sollten dieselben sein. Nur der neue Tatentschluss trennte sachlich-rechtlich die beiden Straftaten. Der Bundesgerichtshof hat eine Tat in verfahrensrechtlichem Sinne sogar dann für gegeben erachtet, wenn die Straftat sich auf Grund eines neuen Entschlusses gegen ein anderes Opfer richtete, als im Eröffnungsbeschluss angenommen (Urteil vom 4. April 1957 – 4 StR 103/57 –, mitgeteilt von Dallinger MDR 1957, 395).

Das Landgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend eine Tat im Sinne des § 264 StPO angenommen; es durfte also im vorliegenden Verfahren den Angeklagten auch wegen der Verabredung des zweiten Diebstahls zur Verantwortung ziehen. Auch der hier aufgetretene Verteidiger hat insoweit keine Bedenken geäußert.

2. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Die Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit verneint; sie hat die Feststellungen über den – in dieser Hinsicht allein in Betracht kommenden Alkoholgenuss des Angeklagten auf Grund seiner Einlassung und der Angaben des Mitangeklagten ███ █████████ (UA S. 8, 11) getroffen. Andere Beweismittel, die das Landgericht hätte benutzen sollen, führt die Revision nicht an.

3. Die mit Hilfe eines Sachverständigen rechtlich unangreifbar getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorlagen. Wie das Urteil mitteilt (UA S. 11), hat der Angeklagte übrigens selbst erklärt, er sei zur Tatzeit nicht betrunken gewesen.

Was die Revision sonst zur Sachrüge vorträgt, ist unbegründet. Insbesondere lässt sich gegen die Annahme zweier Straftaten (§ 74 StGB) aus Rechtsgründen nichts einwenden.

Das Rechtsmittel war deshalb zu verwerfen.

SeibertMaiPfeiffer
LoesdauPikart

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