Treffer
BGH Urteil

Tatidentität nach § 264 StPO/Art.103 GG: Anstiftung und Hehlerei als eine Tat - Einstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 346/67
Datum
22.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl im Rückfall und wegen Hehlerei verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung wegen Anstiftung auf, weil die rechtskräftige Hehlerei-Verurteilung dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG erfasst und die Strafklage insoweit verbraucht ist. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die Untersuchungshaft wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "Tat" im Sinne des § 264 StPO ist verfahrensrechtlich auszulegen und umfasst den ganzen geschichtlichen Vorgang, der nach Lebenserfahrung eine Einheit bildet.

2

Mehrere rechtlich unterschiedliche Handlungen bilden eine einzige Tat nach § 264 StPO, wenn sie unmittelbar und derart innerlich verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung eine unnatürliche Aufspaltung darstellen würde.

3

Anstiftung und nachfolgende Hehlerei können regelmäßig eine Tat i.S.d. § 264 StPO bilden, wenn die hehlerische Abnahme die Ausführung des in der Anstiftung enthaltenen Versprechens darstellt und beiden Handlungen derselbe Entschluss zugrunde liegt.

4

Nur ausnahmsweise rechtfertigen besondere Umstände (z. B. längerer zeitlicher Abstand oder neue Beweggründe) eine gesonderte Verurteilung eng verbundener Handlungen; fehlt dies, ist die weitere Strafverfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen und das Verfahren einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 8. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 346/67

URTEIL in der Strafsache gegen den Autoschlosser Arthur ███████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1932 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl im Rückfall und wegen Hehlerei.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███████████ als ███████████████████████,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Januar 1967 aufgehoben:

a) soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl im Rückfall verurteilt worden ist; in diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Die Kosten des Verfahrens, soweit es eingestellt wird, und die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die Revisionsgebühr auf ein Drittel ermäßigt.

Die Untersuchungshaft seit dem 3. April 1967 wird dem Beschwerdeführer auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Durch die rechtskräftige Verurteilung wegen Sachhehlerei (Urteile des Schöffengerichts Gelnhausen vom 4. Januar 1966 und des Landgerichts Hanau vom [REDACTED] Februar 1966 – 2 Ms 141/65) ist die Strafklage nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, insoweit verbraucht, als den Angeklagten gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehlerei an der Beute, die zwei frühere Mitangeklagte durch einen Einbruch in das Landratsamt Mayen erlangt hatten, vorgeworfen wird, sondern auch insoweit, als ihm zur Last gelegt wird, die beiden Täter zu diesem schweren Diebstahl angestiftet zu haben.

Der Begriff „derselben Tat“, derentwegen nach Art. 103 Abs. 3 GG niemand auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, ist nicht im Sinne der sachlichrechtlichen Bestimmungen der §§ 73, 74 StGB, sondern nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 264 StPO zu verstehen. Die „Tat“ in diesem Sinne umfaßt nicht nur das einzelne in Anklage und Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang. Auch mehrere Handlungen im Sinne der §§ 73, 74 StGB sind danach als eine Tat gemäß § 264 StPO zu werten, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; er ist in der Regel gegeben, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (BGHSt 13, 26).

Hier hatte der Angeklagte die beiden früheren Mitangeklagten zu dem Einbruch bestimmt; ein ausschlaggebendes Mittel der Anstiftung war seine Zusage, die Beute abzunehmen. In solch einem Falle bilden die Anstiftung zum Diebstahl und die Hehlerei in der Regel eine Tat im Sinne des § 264 StPO. Die hehlerische Abnahme der Beute ist hier Ausführung des in der Anstiftungshandlung enthaltenen Versprechens; den beiden gegen ein und dasselbe Rechtsgut gerichteten Handlungen liegt ein Entschluß zugrunde. Nur ausnahmsweise können derartige unmittelbar und so eng verbundene Handlungen als verschiedene Taten nach § 264 StPO verurteilt werden, wenn besondere Umstände hinzukommen, wie etwa ein längerer zeitlicher Abstand zwischen den verschiedenen Handlungen oder neue Beweggründe (RGSt 8, 394; 13, 295; RGStRepr 9, 193, 194; RG ZRpfl Bay 1918, 256, 257; vgl. auch BGHSt 13, 403, 406; ferner BGHSt 4, 42, 43).

Solche Besonderheiten waren hier jedoch nicht gegeben; insbesondere können sie nicht darin gefunden werden, daß die beiden früheren Mitangeklagten zunächst den Tatort näher auskundschaften mußten und deshalb den Einbruch erst zwei Tage später als ursprünglich geplant ausführen konnten.

Die Anstiftung der beiden früheren Mitangeklagten zu dem Einbruch und die Hehlerei an der dabei erlangten Beute bilden daher eine Tat im Sinne sowohl des § 264 StPO als auch des Art. 103 Abs. 3 GG. Das hat zur Folge, daß die Strafklage wegen der Anstiftung zu dem schweren Diebstahl im Rückfall durch die rechtskräftige Verurteilung wegen Hehlerei an einem Teil der Beute verbraucht ist. Dieses Verfahrenshindernis muß von Amts wegen sowohl auf die Revision des Angeklagten als auch auf die zu dessen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beachtet werden; es nötigt zur Einstellung des Verfahrens wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl im Rückfall.

2. Soweit der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Sachhehlerei, begangen an den von den beiden früheren Mitangeklagten bei anderer Gelegenheit gestohlenen Miederwaren, wendet, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis ist von der Verurteilung wegen Anstiftung zu dem anderen Diebstahl ersichtlich nicht beeinflußt. Einer Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung steht die zwingende Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 3 StGB entgegen.

3. Der nur gegen die Bildung der Gesamtstrafe gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft ist infolge des Wegfalls dieser Strafe die Grundlage entzogen. Das Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden.

4. Der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten insoweit aufzuerlegen, als das Verfahren eingestellt worden ist, besteht kein Raum (vgl. BGHSt 7, 73, 75, 79 ff.).

Die in dieser Sache verbüßte Untersuchungshaft wird dem mit der Revision überwiegend erfolgreichen Angeklagten ganz angerechnet.

Die Entscheidung entspricht in vollem Umfang dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertHübnerLoesdau
FischerMai
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