Tatidentität (§264 StPO) und Verbrauch der Strafklage – teilweise Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 551/78
- Datum
- 09.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff »derselben Tat« im Sinne des § 264 StPO umfasst den geschichtlichen Vorgang als Einheit; mehrere Handlungen sind nur dann als eine Tat zu werten, wenn zwischen ihnen eine unmittelbare innere Verknüpfung besteht, die eine getrennte Aburteilung unnatürlich erscheinen ließe.
Der Richter des neuen Verfahrens hat selbständig und unabhängig von den Feststellungen früherer Urteile zu prüfen, ob für einzelne Tathandlungen die Voraussetzungen vorliegen, sie als Teile einer bereits rechtskräftig verurteilten fortgesetzten Tat anzusehen (Verbrauch der Strafklage).
Fehlen im angefochtenen Urteil Feststellungen dazu, ob bestimmte Einzelakte vom Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Tat erfasst sind oder werden Zeit und Ort nicht mitgeteilt, so ist der betreffende Teil der Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.
Eine Neufassung eines Gesetzes ist nur dann als »milderes Gesetz« i.S.v. § 2 StGB anzusehen, wenn sie tatsächlich strafmildernde Änderungen enthält; eine bloße Novellierung ist nicht automatisch milder.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 551/78
in der Strafsache gegen den Graphiker Karl-Heinz █, geboren am ███ ██ 1937 in ████, wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mésl, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. März 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit das Verfahren eingestellt worden ist (Nr. III des Urteilssatzes);
2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten verbotenen Tragens von Uniformen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Vergehen gegen das Waffengesetz in vier Fällen (§ 3 Abs. 1, 28 VersG; § 35 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, § 56 WaffG; §§ 113, 52, 74, 74 a StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat. Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, er habe sich an Pfingsten 1976 in Anschau des verbotenen Tragens von Uniformen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Verunglimpfung des Staates und Volksverhetzung schuldig gemacht, hat sie das Verfahren wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Einstellung des Verfahrens und gegen den Strafausspruch.
1. Die Revision des Angeklagten.
1. Die Revision meint, der Angeklagte hätte wegen des Tatgeschehens vom 26. Februar 1977 nicht verurteilt werden dürfen, weil die Strafklage insoweit verbraucht gewesen sei.
a) Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. Juli 1977 zur Geldbuße von 150,- DM verurteilt worden, weil er am 26. Februar 1977 auf der Fahrt zu einer „Felddienstübung“ mit einem verkehrsunsicheren und nicht den Vorschriften der StVZO entsprechenden Kraftwagen gefahren ist (UA S. 13, 17, 44). Wegen des am selben Tage begangenen verbotenen Uniformtragens nach § 3 Abs. 1 VersG in Tateinheit mit Widerstand und Verstößen gegen das Waffengesetz hat die Strafkammer den Angeklagten verurteilt und dabei die Tatidentität im Sinne des § 264 StPO verneint (UA S. 44/45); bezüglich des Uniformtragens hat sie Fortsetzungszusammenhang mit einem am 17. Dezember 1976 begangenen Vergehen nach § 3 Abs. 1, § 28 VersG angenommen.
b) Diese Auffassung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Begriff „derselben Tat“ ist nicht im Sinne der sachlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 52, 53 StGB, sondern nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 264 StPO zu verstehen. Die „Tat“ in diesem Sinne umfasst den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang. Das bedeutet, dass auch mehrere Handlungen im Sinne des § 53 StGB als eine Tat im Sinne des § 264 StPO zu werten sind, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dieser ist aber in der Regel nur gegeben, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verkettet sind, dass ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145; BGH, Urteile vom 22. August 1967 – 1 StR 346/67 und vom 10. Dezember 1974 – 5 StR 578/74). Dabei gibt es keine Begriffsbestimmung für die Tat im Sinne des § 264 StPO, die eine zweifelsfreie Anwendung in jedem Falle ermöglichte, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an; es genügt nicht allein ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes, sondern die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muss sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGH NJW 1959, 823, 824; BGH, Urteile vom 6. Februar 1968 – 1 StR 595/67 – und vom 21. März 1978 – 1 StR 499/77; vgl. auch BVerfG NJW 1978, 414).
Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht verkannt. Das fortgesetzte verbotene Uniformtragen beruht auf einem Gesamtvorsatz, der bereits vor dem 17. Dezember 1976 gefasst worden ist; zwischen diesem Uniformtragen, dem Widerstand und dem unerlaubten Führen von vier Schusswaffen einerseits und dem fahrlässigen Verstoß gegen die StVZO andererseits besteht kein innerer Zusammenhang, der das Gesamtgeschehen zu einem einheitlichen Lebensvorgang zusammenfassen könnte. Es liegt hier ähnlich wie in dem Falle, in dem der erkennende Senat die Tatidentität zwischen fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mehreren Diebstählen verneint hat, die zeitlich und örtlich zwischen den Teilakten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis lagen; denn entscheidend ist dort wie hier das Argument, dass maßgebend sein müsse „die natürliche Betrachtung und der Grundsatz gerechter Gesetzesanwendung“ (BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 – 1 StR 83-84/73 – unter Hinweis auf BGHSt 23, 141, 150).
Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bayer. Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1965, 46, 48; 1971, 106) besagen nichts für den vorliegenden Fall, da es sich dort jeweils um innerlich eng zusammenhängende Vorgänge im Rahmen des Straßenverkehrs handelt.
2. Die übrigen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Die Neufassung des Versammlungsgesetzes vom 15. November 1978 (BGBl. I 1789) ist nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 StGB.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Strafkammer hat das Verfahren eingestellt, soweit es Vorgänge betrifft, die mit der Teilnahme des Angeklagten an einem Pfingsttreffen der ███████████████ in Anschau im Jahre 1976 zusammenhängen, bei dem er ebenfalls in Uniform aufgetreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer damit ihre Prüfungspflicht nicht erschöpft hat.
Der Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass die rechtskräftige Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat die Strafklage in aller Regel auch für diejenigen Einzelakte der fortgesetzten Tat verbraucht, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, bedeutet nicht, dass für alle gleichartigen strafbaren Handlungen, die der Angeklagte in dem Zeitraum begangen hat, den das rechtskräftige Urteil für die fortgesetzte Tat feststellt, die Strafklage ohne weiteres als verbraucht zu gelten hätte. Vielmehr hat der Richter des neuen Verfahrens darüber zu entscheiden, ob die Strafklage für diejenigen Straftaten verbraucht ist, die Gegenstand des neuen Verfahrens sind. Dabei hat er für diese strafbaren Handlungen selbständig, also unabhängig von den Feststellungen und Auffassungen des rechtskräftigen Urteils, zu prüfen und zu entscheiden, ob bei ihnen alle äußeren und inneren Voraussetzungen gegeben sind, die nach sachlichem Strafrecht vorliegen müssen, um die Auffassung zu rechtfertigen, dass sie Einzelakte einer fortgesetzten Straftat waren, die bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist (BGHSt 15, 268, 270).
Eine solche Prüfung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Der Tatrichter hat mit keinem Wort festgestellt, ob die Vorfälle an Pfingsten 1976 von dem im Urteil vom 22. Juli 1977 angenommenen Gesamtvorsatz umfasst werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das zeitliche und örtliche Auseinanderfallen der Straftaten insoweit gerade gegen einen Gesamtvorsatz spreche, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, da das angefochtene Urteil Zeit und Ort der bisher abgeurteilten Einzelakte der fortgesetzten Tat nicht mitteilt.
3. Ob die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch durchgreifen würden, kann dahinstehen, weil wegen der Aufhebung des einstellenden Teils des Urteils der Schuldumfang nicht endgültig feststeht und schon aus diesem Grunde der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben werden muss. Der neu entscheidende Tatrichter wird dann auch die Frage der Einziehung neu zu prüfen haben, wobei möglicherweise § 74 b Abs. 2 Nr. 2 zu beachten sein wird.
Mayr Loesdau Mésl
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| Kuhn |