Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tatbegriff §264 StPO und Identität des Vorkommnisses bei Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 103/57
Datum
04.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Raubes mit der Behauptung, es sei eine nicht angeklagte Tat bestraft worden. Der BGH verwirft die Revision. Er führt aus, der verfahrensrechtliche Tatbegriff des § 264 StPO sei weiter als der materielle Tatbegriff; Anklage und Eröffnungsbeschluss können einen einheitlichen Lebensvorgang erfassen, in dem abweichende Tathandlungen und ein Opferwechsel eingeschlossen sind. Die Annahme der Zueignungsabsicht durch das Landgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbegriff des § 264 StPO ist verfahrensrechtlich weiter als der materiellrechtliche Tatbegriff und umfasst einen einheitlichen Lebensvorgang, nicht nur eine eng umgrenzte rechtlich bestimmte Handlung.

2

Eröffnungsbeschluss und Anklage dürfen auf ein Vorkommnis als zusammenhängenden Vorgang Bezug nehmen; sie müssen nicht jede rechtlich selbständige Tathandlung gesondert bezeichnen.

3

Ein Wechsel der Person des Opfers oder ein Wechsel der konkreten Tathandlung schließt die Identität mit dem in Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichneten Vorkommnis nicht aus, wenn ein innerer Zusammenhang vorliegt.

4

Die Feststellung der Absicht, einen Gegenstand rechtswidrig zuzueignen, beruht auf der tatrichterlichen Beweiswürdigung; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler und kann eine mögliche, nachvollziehbare Schlussfolgerung nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Alois ███████ aus ███, geboren am ███ 1925 in ███, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. August 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, wegen schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen und wegen schweren Raubes zu vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte hat Revision nur insoweit eingelegt, als er wegen Raubes zum Nachteil des Bauhilfsarbeiters ██ verurteilt worden ist. Er beanstandet insoweit das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge hält die §§ 151, 207 und 264 StPO für verletzt, weil der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt worden sei, deretwegen er weder angeklagt noch das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Dabei verkennt sie, dass der Tatbegriff des § 264 StPO ein verfahrensrechtlicher und umfassenderer ist als der sachlichrechtliche Tatbegriff der strafbaren Handlung (BGH NJW 51, 325 Nr. 25). Der Eröffnungsbeschluss (Bl. 83 d. A.) bezeichnet den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten BC als hinreichend verdächtig, gemeinschaftlich einen schweren Raub begangen zu haben, indem sie in der Nacht zum 10. Juli 1955 im Grillo-Park in Duisburg-Hamborn einen unbekannten Mann, der sich in Begleitung des Zeugen ██████████████ mit vorgehaltener Pistole bedrohten, ihm mit dem Schlagring einen Schlag versetzten, so dass er zu Boden fiel, um ihm dann seine Geldbörse mit 20,-- DM wegzunehmen.

Im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird diese Beschuldigung von der Anklageschrift mit folgenden Worten näher erläutert: „Nachdem █████ und BC █ das (in einem anderen Anklagepunkt erwähnte) Diebesgut in der Wohnung des ███ untergebracht hatten, begaben sie sich in der Nacht zum

10. Juli zum Grillo-Park in Duisburg-Hamborn. Hier beobachteten sie den Zeugen ████████, der mit einem unbekannten älteren Mann homosexuelle Handlungen vornahm. ███████ hielt diesem Mann eine Pistole, die er bei sich hatte, vor, während ████ ihm einen Schlag mit dem Schlagring versetzte, so dass er zu Boden fiel. Anschließend nahm BC dem Mann eine Geldbörse mit 20,-- DM aus der Tasche.

Von dieser Anlage weichen die Feststellungen des Urteils in wesentlichen Punkten ab. Danach entdeckten ██ und █████ in einem Gebüsch des Grillo-Parks zwei Männer, die sich homosexuell betätigten. Als diese auf die beiden Angeklagten aufmerksam geworden waren, kam zunächst der ältere Mann aus dem Gebüsch und geriet mit █████ in einen Wortwechsel, in dessen Verlauf █████ den Mann niederschlug. Dabei fiel dem Mann die Brieftasche zu Boden. ██████ nahm sie auf und sah, dass sie zwei 10-DM-Scheine enthielt, die ihm der ältere Mann sodann überließ. BC behielt das Geld für sich. Nun trat auch ███ aus dem Gebüsch auf den Parkweg und suchte sich unter Ausnutzung der Dunkelheit zu entkommen. ███ zog darauhin eine Pistole hervor, hinderte ihn durch Vorhalten der Waffe am Davonlaufen und forderte mit der Behauptung, er sei von der Polizei, den Personalausweis, den sich der vollkommen eingeschüchterte ███ nach vergeblichen Versuchen, dem Angeklagten BC ██ zu entkommen, von diesem abnehmen ließ. Dass der Angeklagte dem älteren Mann gegen dessen Willen die zwei 10-DM-Scheine weggenommen habe, hält die Strafkammer nicht für erwiesen. Dagegen bestraft sie den Angeklagten ███ aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 und § 249 StGB wegen der Wegnahme des in █████ Besitz befindlichen Personalausweises. Dass dieses Vorgehen gegen ██████ möglicherweise auf einem neuen Tatentschluss beruht und sachlichrechtlich eine neue selbständige Handlung darstellen kann, schließt die Identität mit der unter Anklage gestellten Tat ebensowenig aus wie der Wechsel in der Person des Opfers. Gegenstand der Anklage und des

Eröffnungsbeschlusses ist nicht eine bestimmte strafrechtlich gekennzeichnete Tat, sondern das Vorkommnis, auf das der Eröffnungsbeschluss und die Anklage hinweisen. Das Verhalten der Angeklagten gegen die beiden bei ihrer unzüchtigen Betätigung ertappten Männer, die hierdurch von vornherein in der Abwehr räuberischer Absichten gehemmt waren, bildet nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang; die jetzt bestrafte Beraubung steht in innerem Zusammenhang mit dem unter Anklage gestellten Lebensvorgang, der sich zunächst als Beraubung des anderen Mannes darstellte (vgl. BGH NJW 1953, 1522, Nr. 22). Daher bedurfte es entgegen der Annahme der Revision weder eines Freispruchs von der Beschuldigung des Raubes zum Nachteil des älteren Mannes noch einer neuen Anklage wegen der zur Verurteilung des Angeklagten führenden Tat zum Nachteil des Zeugen ████.

2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision vermisst zu Unrecht die Feststellung von Tatsachen, aus denen das Landgericht die Absicht des Angeklagten folgert, sich den Personalausweis rechtswidrig zuzueignen. Das Urteil begründet die Überzeugung der Strafkammer, dass ███ den Ausweis behalten wollte, ausdrücklich mit der Tatsache, dass er dem in den Park zurückkehrenden ███ ██████████ bestritten hat, den Ausweis noch im Besitz zu haben, als jener ihn inständig bat, ihm den Ausweis zurückzugeben (UA 19). Ob dieser Schluss zwingend ist, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen; möglich ist er.

Auch im Übrigen lässt die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.

KrummeSeibertLang-Hinrichsen
SauerHoepner
Revision verworfen: Tatbegriff §264 StPO und Identität des Vorkommnisses bei Raub — Themis