Treffer
BGH Urteil

Revision zu Strafaussetzung zur Bewährung wegen fehlender besonderer Umstände aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 577/70
Datum
19.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs und versuchter räuberischer Erpressung. Kernfrage war die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 StGB als Ausnahmevorschrift. Der BGH hob die Bewährungsentscheidung auf und verwies zurück, weil keine besonderen Umstände in der Tat vorlagen: die finanzielle Notlage war selbstverschuldet. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 23 Abs. 2 StGB ist eng auszulegen; seine Anwendung setzt neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Person des Täters voraus.

2

Besondere Umstände in der Tat setzen voraus, dass die Tat aus einer außergewöhnlichen Konfliktsituation heraus begangen worden ist.

3

Eine selbstverschuldete finanzielle Zwangslage durch vorhersehbare Aufnahme hoher Kredite oder Abzahlungskäufe begründet keine außergewöhnliche Konfliktsituation im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB.

4

Allgemeine strafzumessungsrelevante Gesichtspunkte wie tadelfreies Vorleben, Fleiß oder Familiensinn begründen für sich genommen keine besonderen Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 30. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 577/70 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans-Jürgen ██████ aus ██████████, geboren am ██ 1946 in █, wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Loesdau, Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter, Dr. Woesner, Bundesrichter, Zipfel, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 30. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kennzeichenmissbrauchs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Annahme mildernder Umstände zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, zehn Monaten und zehn Tagen verurteilt, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch und die Strafaussetzung. Die Strafzumessungserwägungen als solche lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann die Strafaussetzung zur Bewährung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.

Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. November 1970 – 1 StR 473/70 – näher ausgeführt hat, handelt es sich bei § 23 Abs. 2 StGB um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung neben der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Person des Täters voraussetzt.

Es mag dahinstehen, ob Gesichtspunkte wie „tadelfreies Vorleben, Fleiß und beachtlicher Familiensinn“, die für die Strafzumessung und für die Täterprognose Bedeutung erlangen, ohne weiteres – wie die Strafkammer meint (UA S. 12) – als besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters angesehen werden können. Jedenfalls ist der Revision darin beizupflichten, dass besondere Umstände „in der Tat“ des Angeklagten nicht dargetan sind.

Als ein maßgebliches Kriterium hierfür hat zu gelten, dass eine Tat aus einer außergewöhnlichen Konfliktsituation heraus begangen worden ist (BGH aaO; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1970 – 1 StR 420/70; vom 17. Dezember 1970 – 4 StR 444/70). Es liegt nahe, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen, wenn ein Täter unerwartet durch eine Krankheit auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig und erwerbslos wird und dadurch unverschuldet in eine finanzielle Notlage gerät. So war es vorliegend aber nicht. Die vorübergehende Erkrankung des Angeklagten war insoweit nicht ausschlaggebend (UA S. 3/4). Vielmehr hatte sich der Angeklagte durch die Aufnahme hoher Finanzierungskredite und die Tätigung von Abzahlungskäufen finanziell übernommen. Es lag für ihn von Anfang an klar auf der Hand, dass er von seinem Monatsverdienst die Rück- und Abzahlungsverpflichtungen insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlich zu erbringenden hohen Wohnungsmiete nicht dauernd werde einhalten können. Hat der Angeklagte aber seine finanzielle Zwangslage selbst herbeigeführt, so kann sein Versuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem Wege zu beschaffen, nicht als Konfliktstat gewertet werden.

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartPfeifferWoesner
LoesdauZipfel

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