Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: Aufhebung der Bewährungsentscheidung bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 444/70
Datum
17.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Überprüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe wegen Unzucht mit Kindern. Der BGH betont, dass § 23 Abs. 2 StGB eine enge Ausnahmevorschrift ist und Bewährung bei Strafen über einem Jahr nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig ist. Mehrfache und schwere Taten schließen diese Ausnahme aus. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift; Bewährung bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr setzt außergewöhnliche Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit voraus.

2

Bei wiederholten Tatbegehungen und einem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten ist die Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig ausgeschlossen.

3

Sind Strafzumessung und Entscheidung über die Strafaussetzung eng verknüpft, kann eine auf die Bewährungsentscheidung beschränkte Revision zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen.

4

Vorherige Warnungen und fortgesetztes Fehlverhalten des Täters sprechen gegen die Annahme der zur Ausnahmeregelung erforderlichen mildernden Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 444/70 in der Strafsache gegen den Grubensteiger Jürgen █████ aus ███ ███, geboren am ███ ██ 1937 in ██████, wegen Unzucht mit Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur den Ausspruch über die Strafaussetzung angreift, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die am 1. April 1970 in Kraft getretene Bestimmung des § 23 Abs. 2 StGB n.F. (Art. 1 Nr. 9, Art. 105 des 1. StrRG) ist eine Ausnahmevorschrift. Wie die Materialien ergeben (vgl. insbesondere Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094, Begründung S. 10, 11), ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Freiheitsstrafen von über einem Jahr in aller Regel nur bei Taten von beträchtlichem Unrechts- und Schuldgehalt verhängt werden, bei denen eine Strafaussetzung im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes grundsätzlich ausscheiden müsse. Nur „wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen“, soll der Tatrichter als Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 StGB n.F. auch bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren die Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung haben.

Wie auch der Hinweis in der Begründung auf „einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind“, zeigt, hat der Gesetzgeber dabei nur an außergewöhnlich gelagerte Fälle gedacht, an Straftaten, die trotz ihres erheblichen, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr fordernden Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der Allgemeininteressen verantwortet werden kann (vgl. auch Dreher, 32. Aufl., § 23 StGB Anm. 4 C).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Zwar mögen in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände in dem vorstehenden Sinne vorgelegen haben. Immerhin hat er sich zur Tatzeit infolge erheblich gestörter ehelicher Beziehungen in einem „gewissen Ausnahmezustand“ befunden, hat sich dann „aus eigenem Antrieb aus der Verführungssituation gelöst“ und wieder, wie zuvor, ein ordentliches Leben geführt (UA 30). In den Taten treten jedoch keine solchen besonderen Umstände zutage. Die Taten wiegen selbst nach Auffassung der Strafkammer „mittelschwer“ und „schwer“ (UA 9). Der Angeklagte hat auch nicht etwa nur einmal versagt, gegenüber einer in einer Ausnahmesituation auftretenden Versuchung nachgegeben. Er hat sich vielmehr bei insgesamt fünf verschiedenen Vorfällen an drei Kindern vergangen und das, nachdem er bereits nach dem ersten Vorfall durch Vorhaltungen des Vaters des missbrauchten Kindes gewarnt worden war. Solche Taten hatte der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2 StGB n.F. nicht im Auge (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 1970 – 1 StR 473/70 –, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

Die danach gebotene Aufhebung erstreckt sich hier auf den gesamten Strafausspruch. Die Erwägungen, die die Strafkammer zur Aussetzung der Strafe angeführt hat, stehen mit den Strafzumessungserwägungen in einem so engen Zusammenhang, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht auf die Frage der Strafaussetzung wirksam beschränkt werden kann. Ob eine solche Beschränkung nach der Neufassung insbesondere der §§ 14 und 23 StGB wegen der nun noch engeren Verknüpfung der Entscheidungen über Strafart und -höhe einerseits und Strafaussetzung andererseits schlechthin ausgeschlossen ist, braucht nicht entschieden zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MeyerMayrHirxthal
BortzlerSpiegel

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