Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung der Bewährung nach § 23 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 473/70
Datum
03.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Zentrale Frage war die Auslegung des § 23 Abs. 2 StGB und dessen Voraussetzungen. Der BGH hob die Bewährungsentscheidung auf und verwies die Sache zurück, da § 23 Abs. 2 eng auszulegen ist und besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit erforderlich sind. Die neue Entscheidung hat das tatrichterliche Ermessen unter Beachtung der Gesetzesziele zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 23 Abs. 2 StGB ist die Aussetzung der Vollstreckung bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nur zulässig, wenn neben der günstigen Sozialprognose besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.

2

§ 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmeregelung und eng auszulegen; die Regelung dient dazu, kurze Freiheitsstrafen grundsätzlich nicht zu vollstrecken und Schranken für Aussetzungen über ein Jahr vorzusehen.

3

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist eine pflichtgemäße tatrichterliche Ermessensentscheidung, bei der die im Gesetz und den Gesetzesmaterialien genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

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Wird § 23 Abs. 2 StGB vom Tatrichter fehlerhaft angewandt (z. B. als Alternativvoraussetzung), ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 6. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 473/70 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Walter ████ aus ███████ geboren am ██ ██ 1943 in ███ ██ ██████ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Annahme mildernder Umstände zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, richtet sich nur gegen die Strafaussetzung; sie erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Strafen bis zu einem Jahr hat das Gericht zur Bewährung auszusetzen, wenn die in § 23 Abs. 1 StGB umschriebene günstige Sozialprognose gegeben ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Richter nach § 23 Abs. 2 StGB eine Strafaussetzung auch bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gewähren, wenn außerdem besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten dafür sprechen. Das Landgericht geht insofern von einer unrichtigen Auffassung aus, als es § 23 Abs. 2 StGB bereits dann für anwendbar hält, wenn besondere Umstände „in der Tat“ vorliegen (UA S. 13). Das entspricht nicht dem Gesetz: Besondere Umstände müssen hiernach auch „in der Persönlichkeit des Verurteilten“ gegeben sein. Die Meinung der Strafkammer, dass nur die eine oder andere Voraussetzung vorliegen müsse, ist unzutreffend. Insoweit ist der Wortlaut des § 23 Abs. 2 StGB eindeutig (so auch OLG Hamm MDR 1970, 939 Nr. 73; a.A. Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 23 Anm. 28). Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhalt dafür, dass hier – wie etwa bei § 14 Abs. 1 StGB – ein Alternativverhältnis gemeint sei (Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969 BT-Drucks. V/4094 S. 10, 11). Die entsprechende Vorschrift in der Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches durch das 1. StrRG (§ 56 Abs. 2) hat übrigens denselben Wortlaut.

II. Weiterhin ergeben die Ausführungen der Strafkammer, dass sie den Ausnahmecharakter des § 23 Abs. 2 StGB bisher nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Der Gesetzgeber bringt im 1. StrRG als eines der Hauptanliegen der Reform zum Ausdruck, dass er kurze Freiheitsstrafen für kriminalpolitisch verfehlt und deshalb für unerwünscht hält; die Verhängung und Vollstreckung solcher Strafen sollen nach Möglichkeit vermieden werden (§§ 14, 23 StGB). Als Obergrenze für den Regelfall der Strafaussetzung ist hierbei ein Jahr angenommen worden; diese Grenze bestand bereits früher im Jugendstrafrecht (§ 20 JGG) und gilt ebenfalls in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen (vgl. den Ersten Bericht aaO und die Erörterungen in der 109. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform S. 2141). Wie der Ausschussbericht weiter ausführt, kennzeichnen höhere Strafen in der Regel einen beträchtlichen Unrechtsund Schuldgehalt, so dass ein wirksamer Rechtsgüterschutz eine Strafaussetzung grundsätzlich unangebracht erscheinen lässt. Lediglich als Ausnahme kann sie in dem engen Umfang gewährt werden, den § 23 Abs. 2 StGB vorsieht. In den „Rahmen der außerordentlichen Aussetzung“ fallen „einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind.“ Als Beispiele werden angeführt: Fälle des missglückten Doppelselbstmords, die Kindestötung, die Tötung auf Ver-

langen eines unheilbar Kranken (34. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform S. 649; vgl. auch Sturm JZ 1970, 81, 85 und Dreher StGB 32. Aufl. § 23 Anm. mit weiteren Beispielen).

2. Diese während der Beratungen zur Strafrechtsreform genannten Beispielsfälle haben keine Aufnahme in das Gesetz gefunden und gewinnen daher auch keine unmittelbare Bedeutung für die Entscheidung des Tatrichters. Sie bestätigen aber die im 1. StrRG zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Gesetzgebers, wonach zwar kurze Freiheitsstrafen, sofern sie überhaupt verhängt werden, regelmäßig bis zu einem Jahr gemäß § 23 Abs. 1 StGB, Strafen über ein Jahr gemäß § 23 Abs. 2 StGB jedoch nur in Ausnahmefällen ausgesetzt werden sollen, um namentlich einer Konfliktslage des Täters gerecht werden zu können. Das wird durch den Wortlaut des Gesetzes („das Gericht kann“) deutlich zum Ausdruck gebracht. Hiernach ist eine Entscheidung nach pflichtgemäßem tatrichterlichen Ermessen gemeint (so Erster Bericht aaO S. 11; vgl. für die frühere Rechtslage BGHSt 6, 298, 299 und BGH JR 1956, 426).

Eine solche Entscheidung wird das Gericht unter Beachtung der angeführten Gesichtspunkte in der neuen Hauptverhandlung zu treffen haben.

PfeifferPikartMeise
LoesdauZipfel
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