Fortgesetzte Amtsunterschlagung: Verjährungsbeginn und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/71
- Datum
- 23.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beginnt ein Täter eine Folge von Tathandlungen nach einem einheitlichen Gesamtvorsatz, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss der Gesamttätigkeit und nicht bereits mit der Vollendung einzelner Einzeltaten.
Wiederholte Verschleierungshandlungen (z. B. jährliche Manipulationen an Kontobelegen) gehören dann zur gleichen fortgesetzten Tat, wenn sie von Anfang an zur Sicherung der erzielten Taterfolge vorgesehen sind und auf demselben Vorsatz beruhen.
Die bloße rechtliche Vollendung eines einzelnen Delikts bestimmt nicht zwingend den Verjährungsbeginn, wenn der Täter die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit fortsetzt.
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters voraus.
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können, im Rahmen der strafprozessualen Vorschriften (z. B. § 154a StPO), den Verfahrensumfang beschränken; das Gericht darf die Verfolgung entsprechend einschränken.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 12. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 207/71 in der Strafsache gegen den Arbeiter Ludwig aus █████, geboren am ██ 1924 in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 12. Februar 1971 aufgehoben, a) soweit das Verfahren eingestellt worden ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat als Leiter und Kassierer der Zweigstelle ███ der Kreissparkasse ██ u. a. in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 22. Januar 1959 und von 1960 bis 1968 der Kasse fortlaufend Bargeld in einer Gesamthöhe von mehr als 63.000 DM entnommen und es bei Bedarf bis zum 22. Januar 1959 der Firma ███, ab 1960 anderen finanzschwachen Firmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsbetriebes als Kredit zur Verfügung gestellt. Zur Verdeckung der einzelnen Geldentnahmen führte er, jeweils angepasst an die technischen Verhältnisse, in Sparbüchern und/oder Buchungsunterlagen Fehlbuchungen aus, fälschte Kassenbelege und/oder hielt Belege zurück. Zur Verschleierung des jeweiligen Gesamtfehlbetrages wechselte er außerdem bei der jährlichen Kassen-Abstimmung Mitte Dezember und bei Revisionen Kontenbelege gegen gefälschte Belege vorübergehend aus.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit (fortgesetzter) Untreue, begangen in den Jahren 1960 bis 1968, zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zu 500 DM Geldstrafe verurteilt. Wegen der vorausgegangenen Verfehlungen zugunsten der Firma ███ (1. Juli 1956 bis 22. Januar 1959) hat sie das Verfahren eingestellt, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt sei.
Dagegen und gegen die Strafzumessung richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Aufklärungsrüge und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Revision des Angeklagten, der sowohl seine Verurteilung als auch die Einstellung des Verfahrens mit der Sachrüge angreift, ist nicht begründet.
I. Revision des Angeklagten
Die Verurteilung wegen (fortgesetzter) schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit (fortgesetzter) Untreue lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung mit Recht abgelehnt. Die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass neben einer günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters liegen (vgl. BGHSt 24, 3; Urteil des Senats vom 17. Dezember 1970 – 4 StR 444/70). Davon kann beim Angeklagten keine Rede sein. Er hat, ohne eigene wirtschaftliche Not, jahrelang in hohem Maße gegen seine Pflichten als Sparkassenangestellter und -beamter verstoßen und der Kasse einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt. Irgendeine Konfliktslage hat für ihn nicht bestanden.
Der für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 22. Januar 1959 festgestellte Sachverhalt erfüllt ebenfalls den Tatbestand der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung und der damit tateinheitlich begangenen fortgesetzten Untreue. Die von der Revision für ihre gegenteilige Meinung angeführte Entscheidung BGHSt 10, 6 betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hatte der Täter die Fehlbuchungen vorgenommen, um der Kasse einen unterschlagenen Geldbetrag unauffällig wieder zuzuführen. Vorliegend dienten die Verschleierungshandlungen dagegen der Aufrechterhaltung der strafbaren Vermögensverschiebung.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Aufklärungsrüge bedarf nicht der Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach dem 22. Januar 1959 der Firma █████ keine unterschlagenen Gelder mehr zugeführt; an diesem Tage endete die Geschäftsbeziehung zu dieser Firma. Neue Geldbeträge, die er später anderen finanzschwachen Firmen zukommen ließ, hat er erst wieder im Jahre 1960 der Kasse entnommen.
Zur Begründung ihrer Auffassung, die Strafverfolgung wegen des Tatkomplexes ███ sei verjährt, führt die Strafkammer folgendes aus (UA 14, 15):
Mit dem Ende der Geschäftsbeziehungen zur Firma ███ am 22. Januar 1959 habe auch der auf Unterstützung dieser Firma ausgerichtete Gesamtvorsatz sein Ende gefunden. Spätestens am Abend dieses Tages sei die Tat vollendet gewesen, weil der Angeklagte die Eintragung von Zahlungseingängen im Hauptbuch nicht verzeichnet, dieses Buch also unrichtig geführt habe. Von diesem Zeitpunkt an sei mithin die Verjährungsfrist gelaufen. Dass die Tat noch nicht beendet gewesen sei, weil der Angeklagte im Dezember 1959 und im Dezember eines jeden der folgenden Jahre zur Verschleierung des jeweiligen Gesamtfehlbetrages vorübergehend Kontokarten habe unterdrücken müssen, ändere daran nichts. Die Verjährung beginne mit der Vollendung des gesetzlichen Straftatbestandes; von diesem Zeitpunkt an könne die Tat verfolgt werden. Da die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung erst am 11. Juni 1969 (richtig am 22. Mai 1969 durch die Ladungsverfügung – HA Bl. 27 R) vorgenommen worden sei, sei der Tatkomplex ███ mithin (spätestens) am 21. Januar 1969 verjährt.
Diesen Erwägungen kann sich der Senat nicht anschließen. Die Strafkammer verkennt den inneren Zusammenhang aller von Anfang an zum Gesamtplan des Angeklagten gehörenden Verschleierungshandlungen und verleiht jenen Handlungen, mit denen der Angeklagte jeweils am Ende eines Geschäftsjahres den Gesamtfehlbetrag vertuschen wollte, zu Unrecht eine selbständige, von den einzelnen Handlungen im Laufe des Geschäftsjahres getrennte Bedeutung.
Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 40, 402, 405 in BGHSt 16, 207, 208, 209 ausgesprochen:
Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Handlung ihr Ende gefunden hat, bei vollendeten Delikten also in der Regel, sobald sämtliche Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen. Diese Vollendung der Straftat bezeichnet jedoch nicht unter allen Umständen den Zeitpunkt des Endes ihrer Begehung. Das ist nur unter der Voraussetzung der Fall, dass die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der tatbestandlichen Vollendung des Deliktes ihren endgültigen Abschluss gefunden hat. Setzt der Täter seine auf Verwirklichung des Straftatbestandes gerichtete Tätigkeit durch weitere, auf demselben Vorsatz beruhende Handlungen fort, so kann der Lauf der Verjährung erst nach Abschluss der Gesamttätigkeit des Angeklagten beginnen.
Der erkennende Senat teilt diese auch schon vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 345, 346) vertretene Rechtsauffassung. Für den vorliegenden Fall folgt daraus:
Der Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung war zwar (jeweils) rechtlich vollendet mit der einzelnen Geldunterschlagung (§ 350 StGB) während des Geschäftsjahres und der in Bezug auf diese in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang begangenen Verschleierungshandlung des § 351 StGB. Der nochmaligen Verschleierung des (Gesamt-)Fehlbetrages am Ende des Geschäftsjahres hätte es also zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht bedurft. Deswegen ist jedoch diese Wiederholung des Erschwerungsgrundes des § 351 StGB nicht eine von den Tathandlungen im Laufe des Geschäftsjahres gelöste, selbständige Handlung. Sie beruht nach den Urteilsfeststellungen auf demselben (Gesamt-)Vorsatz wie jene Handlungen, die den Tatbestand erstmalig verwirklicht haben. Der Angeklagte hatte sie – ebenso wie jene – von Anfang an ins Auge gefasst. Sie war eine von ihm zur Sicherung seiner während des Geschäftsjahres (und der voraufgegangenen Jahre) erzielten Taterfolge als notwendige weitere Verschleierungshandlung vorgesehene erneute Verwirklichung eines Teiles des Tatbestandes. Sie gehörte zu „seiner“ Tat. Das gilt nicht etwa nur, wovon die Strafkammer offenbar ausgeht, für die Verschleierungshandlungen am Ende der Geschäftsjahre 1956, 1957 oder 1958, sondern gleichermaßen auch für die Maßnahme am Ende des Geschäftsjahres 1959. Sie blieb – auch wenn in diesem Zeitpunkt aus mehr oder weniger zufälligen, vom Angeklagten jedenfalls nicht vorausgesehenen Gründen Geschäftsbeziehungen zur Firma ███ nicht mehr bestanden und deshalb weitere Kredite an diese Firma nicht mehr in Betracht kamen – nach wie vor die von Anfang an zur Sicherung des Taterfolges als notwendig vorgesehene weitere Verschleierungshandlung. Sie gehörte damit ebenso zu der eine – fortgesetzte – Tat bildenden Gesamttätigkeit des Angeklagten wie die Verschleierungshandlungen am Ende der Geschäftsjahre 1960 bis 1968, die ebenfalls – wenn auch nur zum Teil – der Sicherung der Taterfolge aus den Jahren 1956 bis 1959 dienten (im Ergebnis so auch RGSt 6, 294; BayObLGSt 1958, 102, 105; Olshausen, 11. Aufl. Bem. 10, Dreher, 31. Aufl. Bem. 5, jeweils zu § 351 StGB). Da diese letzteren Handlungen zugleich (§ 73 StGB) die Verschleierung der 1960 beginnenden schweren Amtsunterschlagung zugunsten anderer finanzschwacher Firmen bezweckten, sich also auch auf den (von der Strafkammer nur bestraften) zweiten Tatkomplex bezogen, bildet die Gesamttätigkeit des Angeklagten in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis Ende 1968 rechtlich (nur) eine fortgesetzte – schwere Amtsunterschlagung. Erst mit deren Abschluss Ende 1968 konnte der Lauf der Verjährung beginnen. Eine Verjährung ist somit (auch) für den Tatkomplex ███ nicht eingetreten. Ob das gleiche für den Tatbestand der Untreue gilt, braucht nicht geprüft zu werden. Der Senat hat die Strafverfolgung insoweit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Gesichtspunkt der schweren Amtsunterschlagung beschränkt (§ 154a StPO).
Die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Einstellung des Verfahrens muss hiernach wegfallen. Im Übrigen entspricht der Urteilsspruch fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter (von 1960 bis 1968 begangener) Untreue der Sach- und Rechtslage. Wegen des erweiterten Schuldumfangs ist jedoch Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung der Sache insoweit geboten.
| Bortzler | Hürxthal | Salger | |||
| Meyer | Buddenberg |