Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Tenorbereinigung wegen falscher Normangabe bei Verurteilung wegen schweren Raubes

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 551/72
Datum
30.01.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Landshut wegen formeller und materieller Fehler bei Verurteilung wegen schweren Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung, insbesondere die fehlerhafte Nennung von § 230 StGB. Der BGH verwirft die Revision, streicht jedoch § 230 StGB im Tenor als offenkundiges Fassungsversehen. Die Strafzumessung unter Einbeziehung allgemeiner Abschreckung und die Begründung der Versagung der Bewährung halten rechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offenkundiges Fassungsversehen in der Angabe der einschlägigen Straftatbestandsnummer im Urteilsspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt bzw. die falsche Vorschrift aus dem Tenor gestrichen werden.

2

Die allgemeine Abschreckung ist auch nach der Neufassung des § 13 StGB als Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen, soweit die festgesetzte Strafe im Rahmen der Schuldangemessenheit bleibt.

3

§ 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift; bei ihrer Prüfung kann der Tatrichter eine knappe Begründung genügen lassen, insbesondere wenn die verhängte Freiheitsstrafe den oberen Rahmen des Gesetzes aufzeigt.

4

Eine selbstverschuldete finanzielle Zwangslage des Täters begründet keine außergewöhnliche Konfliktsituation im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB; persönliche Umstände allein reichen hierfür nicht aus.

5

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf der vorgeschriebenen Begründung nach § 267 Abs. 3 StPO; liegt eine den Anforderungen genügende Begründung vor, ist sie revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 8. August 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 551/72

in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernd ███ ██████ aus ███, geboren am ████ ████ 1947 in █████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Möls, Pikart und Herdegen in der Sitzung vom 30. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. August 1972 wird verworfen. Jedoch wird im Urteilsspruch § 230 StGB gestrichen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Zwar ist im Urteilsspruch und in der rechtlichen Würdigung (UA S. 5) außer § 225 StGB auch § 230 StGB angeführt. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die Strafkammer Zweifel gehabt habe, ob etwa nicht vorsätzliche, sondern nur fahrlässige Körperverletzung gegeben sei; denn sowohl in den tatsächlichen Feststellungen (UA S. 4) als auch in den Rechtsausführungen (UA S. 6) begründet der Tatrichter ausführlich, weshalb bedingter Vorsatz einer Körperverletzung anzunehmen ist. Es handelt sich um ein offensichtliches Fassungsversehen: gemeint ist § 223 StGB, der jedoch in den Urteilsspruch nicht aufgenommen zu werden braucht. Der Senat hat deshalb § 230 StGB gestrichen.

2. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung auch nach der Neufassung des § 13 StGB als Strafzumessungsgrund anzuerkennen, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 – 1 StR 437/70 –, vom 16. Februar 1971 – 1 StR 661/70 –, vom 2. März 1971 – 1 StR 691/70 – und vom 6. April 1971 – 1 StR 80/71). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen.

3. Schließlich kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers genügt die Begründung hierfür noch den Erfordernissen des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO; sie ist auch sonst rechtlich nicht angreifbar.

Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen (UA S. 7), dass § 23 Abs. 2 StGB eine Ausnahmevorschrift ist (BGHSt 24, 3, 5). Deshalb durfte sich der Tatrichter mit einer knappen Begründung begnügen, zumal die für erforderlich gehaltene Freiheitsstrafe von zwei Jahren an der obersten Grenze des in § 23 Abs. 2 StGB vorgesehenen Rahmens liegt. Die Ausführungen des Urteils sind auch nicht nur als formelhafte Wiedergabe der Gesetzesvorschrift anzusehen. Das Landgericht hebt darauf ab, dass besondere Umstände „vor allem“ nicht in der abgeurteilten Tat zu finden seien (UA S. 8); es nimmt hierbei ersichtlich Bezug auf die eingehenden Darlegungen über den hohen Unrechtsgehalt der Tat und ihre bleibenden Folgen für das Tatopfer (UA S. 7). Die Entscheidung ist auch sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lag eine außergewöhnliche Konfliktsituation nicht vor. Wenn – wie hier (UA S. 7) – der Angeklagte seine finanzielle Zwangslage selbst herbeigeführt hat, so kann sein Versuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem Wege zu beschaffen, nicht als Konfliktstat gewertet werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1971 – 1 StR 577/70). Da auch sonst ein besonderer Umstand in der Tat nicht festgestellt ist, fehlte es an einer notwendigen Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB. Besondere Umstände in der Person des Angeklagten allein hätten hierfür nicht genügt (BGHSt 24, 3, 4).

Da die Strafkammer schon aus diesem Grunde die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, brauchte sie nicht zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung geboten hätte (§ 56 Abs. 3 StGB). Die hierauf bezügliche von der Revision angeführte Entscheidung des Senats (BGHSt 24, 40) hat deshalb keine Bedeutung für den vorliegenden Fall.

Die Revision des Angeklagten war daher in vollem Umfang zu verwerfen.

MölsPfeifferHerdegen
LoesdauPikart
Revision verworfen; Tenorbereinigung wegen falscher Normangabe bei Verurteilung wegen schweren Raubes — Themis