Revision gegen Bewährung beim Autostraßenraub aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 420/70
- Datum
- 15.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift und setzt für ihre Anwendung mehr voraus als die günstige Sozialprognose des § 23 Abs. 1 StGB.
Jugendliche Unreife und Alkoholisierung sind zwar bei der Strafzumessung mildernde Umstände; sie begründen jedoch nicht ohne Weiteres besondere Umstände in der Persönlichkeit i.S. des § 23 Abs. 2 StGB.
Besondere Umstände 'in der Tat' rechtfertigen für sich allein nicht zwingend die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB; die Tatsituation ist vollständig und differenziert zu würdigen.
Bleibt die Tat wegen des Verhaltens des Opfers unvollendet, bleibt es beim Versuch; sind Tatbestände vom Gesetz ausdrücklich als Unternehmensdelikte mit Versuchseinbeziehung ausgestaltet, ist der Versuch entsprechend zu behandeln (vgl. § 316a i.V.m. § 46a StGB).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 420/70
in der Strafsache gegen den Dekupierer Rudolf ██ aus ███, geboren am █████ ████ 1946 in [REDACTED], wegen Autostraßenraubs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Mosl, Bundesrichter Pikart, Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Strafaussetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. November 1970 – 1 StR 473/70 – näher ausgeführt hat, soll § 23 Abs. 2 StGB namentlich – wenn auch nicht ausschließlich – die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen; jedenfalls handelt es sich aber um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendung mehr voraussetzt als nur die in § 23 Abs. 1 StGB umschriebene günstige Sozialprognose. Das hat die Strafkammer offenbar verkannt.
Wie die Revision zutreffend hervorhebt, sind jugendliche Unreife und Alkoholbeeinflussung häufig in Erscheinung tretende Milderungsgründe, die bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden mögen; als besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters können sie nicht ohne weiteres angesehen werden. Zudem weist die Revision in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass der Angeklagte etwa einen Monat vor der Tat wegen gefährlicher Körperverletzung vor Gericht stand (UA S. 3).
Besondere Umstände „in der Tat“ könnten für sich allein eine Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen (BGH aaO). Auch die in dieser Hinsicht angestellten Erwägungen des Landgerichts sind im Übrigen unvollständig. Zumindest ist der Revision darin beizustimmen, dass die Bewertung als atypischer Fall (UA S. 21) unzutreffend ist. Da das Opfer durch sein Verhalten den Angeklagten an der Ausführung des beabsichtigten Raubes hinderte, blieb es insoweit beim Versuch; § 316a StGB umschreibt aber einen Unternehmenstatbestand, der den Versuch ausdrücklich umfasst (§ 46a StGB).
Die Strafaussetzung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Mosl | Strickert | |||
| Loesdau | Pikart |