§ 55 StPO im JGG-Verfahren: Auskunftsverweigerung bei drohendem Jugendarrest
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 568/55
- Datum
- 24.01.1956
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein jugendgerichtliches Verfahren, das auf die Anordnung von Zuchtmitteln nach §§ 13 ff. JGG gerichtet ist, kann eine „strafgerichtliche Verfolgung“ i.S.d. § 55 Abs. 1 StPO darstellen, wenn die Verhängung von Jugendarrest nicht sicher ausgeschlossen ist.
Die Befreiung von der Auskunftspflicht nach § 55 Abs. 1 StPO entfällt nur, wenn eine strafgerichtliche Verfolgung des Zeugen zweifelsfrei ausgeschlossen ist.
Von dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann bis zum vollständigen Abschluss der Vernehmung auch nachträglich mit der Wirkung Gebrauch gemacht werden, dass zuvor gemachte, belastende Angaben als nicht geschehen zu behandeln sind.
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO erfasst nicht nur die unmittelbare Einräumung einer Straftat, sondern auch Angaben zu Umständen, die mittelbar auf ein strafbares Verhalten des Zeugen hindeuten können.
Nach zulässiger Aussageverweigerung dürfen zuvor in derselben Vernehmung gemachte Angaben, die mit dem Gefahrenbereich des § 55 StPO zusammenhängen, sowie frühere Aussagen des Zeugen nicht ohne weiteres verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 10. August 1955
Leitsatz
StPO § 55; JGG §§ 13 ff.
Als eine „strafgerichtliche Verfolgung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist ein auf die Verhängung eines Zuchtmittels nach §§ 13 ff. JGG abzielendes jugendgerichtliches Verfahren mindestens dann zu betrachten, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass auf Jugendarrest erkannt wird.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hält für erwiesen, dass der Angeklagte, der seit Anfang März 1952 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Rektors an der Mittelschule in ████████ beauftragt war, in einer Nacht im Oktober 1952 mit einer seiner Schülerinnen, nämlich der ██████████████, am █████████████ geborenen, ihm schon von früher her persönlich näher bekannten Probeschülerin der 3. Klasse ████ ██, geschlechtlich verkehrt hat.
Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Gründe
In der Strafsache gegen den Mittelschullehrer Franz ███ aus ████, geboren ████████████ in ████████ (Landkreis █████), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Januar 1956, in der Sitzung vom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ und Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████ der Geschäftsstelle, Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter
für Recht erkannt:
1.) Verfahrensrügen:
a) Fehl gehen die Beanstandungen, die sich auf den Brief der Zeugin ███████ an den Angeklagten vom 17. November 1952 beziehen. Der Brief brauchte entgegen der Annahme der Revision nicht wörtlich verlesen zu werden. Er konnte vielmehr auch, wie das laut Sitzungsniederschrift geschehen ist, im Wege des Vorhalts an die Zeugin ███████ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, ist die Rüge nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt.
b) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe auch insoweit gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, als sie keine Äußerung der zuständigen Schulbehörde darüber eingeholt habe, ob die Zeugin ███ als „Gastschülerin“ der „Disziplinargewalt“ des Angeklagten unterstand (vgl. unten, Abschn. 2).
c) Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, dass das Landgericht der Zeugin ███████ ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugestanden und die bereits angeordnete Vereidigung der Zeugin unterlassen hat.
Nach § 55 Abs. 1 StPO kann der Zeuge grundsätzlich die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Die Befreiung von der Auskunftspflicht entfällt nur dann, wenn die Strafverfolgung gegen den Zeugen zweifelsfrei ausgeschlossen ist (vgl. u. a. die bei Dallinger in MDR 1953, 402 angeführte Entscheidung BGH 4 StR 635/52 vom 23. April 1953). Die Zeugin ███████ hätte hiernach die Auskunft darüber, ob sie mit dem, wie sie wusste, verheirateten Angeklagten im Oktober 1952 Geschlechtsverkehr gepflogen hat, nicht verweigern dürfen, wenn sie, wie die Revision meint, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 unter keinen Umständen Gefahr gelaufen wäre, wegen Ehebruchs strafgerichtlich verfolgt zu werden. Dem ist jedoch nicht so.
Die Zeugin war im Oktober 1952 noch Heranwachsende im Sinne der §§ 105 ff. JGG. Wenn sie auch sicherlich – unter den förmlichen Voraussetzungen des § 172 StGB – keine auf die Verhängung von Gefängnis, Geldstrafe (§§ 27 ff. StGB) oder Jugendstrafe (§§ 105, 17 JGG) abzielende gerichtliche Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte, so war doch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass gegen sie in Anwendung des § 105 JGG und des § 15 Abs. 1 StFG 1954 ein nach § 2 Abs. 2 StFG einzustellendes Verfahren mit dem Ziel fortgesetzt werden konnte, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anzuordnen. Auch eine solche Verfolgung muss, mindestens sofern nicht die Möglichkeit der Verhängung von Jugendarrest auszuschließen ist, als eine strafgerichtliche im Sinne des § 55 StPO betrachtet werden. Dass das Jugendgerichtsgesetz den Jugendarrest sachlich-rechtlich nur als ein Zuchtmittel und nicht als eine Jugendstrafe behandelt, ist dabei nicht von maßgebender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr der Sinn und Zweck der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 55 StPO. Danach soll einem Zeugen, der eine strafbare Handlung begangen hat, die seelische Zwangslage erspart bleiben, die sich für ihn ergeben würde, wenn er unter dem Druck der Aussagepflicht seine Verfehlung offenbaren und sich damit selbst der Gefahr einer nachträglichen Verfolgung durch den Strafrichter aussetzen müsste. So betrachtet kann es keinen Unterschied bedeuten, ob ein erwachsener Zeuge bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der ihm gestellten Fragen zu gewärtigen hätte, dass wegen der von ihm verübten Straftat später gegen ihn das Erwachsenengericht auf eine Freiheitsstrafe erkennt, oder ob ein jugendlicher Zeuge zu befürchten hätte, dass der Jugendrichter Jugendarrest ausspricht. Auch das auf die Verhängung eines Zuchtmittels abzielende Verfahren ist ein strafgerichtliches Verfahren, und der Jugendarrest eine Freiheitsentziehung, die zwar in der Hauptsache der Erziehung, zugleich aber auch der Sühne für die Jugendstraftat dienen soll (vgl. § 13 Abs. 1 JGG und die Ausführungen des Berichterstatters des Bundestages, BT-Drucks. Nr. 4437 S. 2). Haben z. B. ein Erwachsener und ein Jugendlicher (oder Heranwachsender) gemeinsam eine Straftat leichterer Art begangen, so wäre es ein durchaus unbefriedigendes Ergebnis, wenn bei der Zeugenvernehmung in einem anderen Strafverfahren dem Erwachsenen hinsichtlich der gemeinsamen strafbaren Verfehlung ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustünde, obwohl er bei der gegebenen Sachlage nur eine Geldstrafe für die Straftat zu erwarten hatte, während dem Jugendlichen (oder Heranwachsenden) das Recht der Auskunftsverweigerung versagt bliebe, obwohl er mit der Verhängung von Jugendarrest, also mit einer Freiheitsentziehung, rechnen müsste.
Aus ähnlichen Erwägungen hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 75, 279 ausgesprochen, dass die Untersuchungshaft auf Jugendarrest nach der VO zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom 4. Oktober 1940 (RGBl. I 1336) angerechnet werden kann, obschon auch der Jugendarrest im Sinne dieser VO keine Strafe, sondern nur ein Zuchtmittel war (vgl. §§ 1, 2 DurchfVO vom 28. November 1940, RGBl. I 1541). Ebenso hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHSt 6, 394 dahin entschieden, dass einem Jugendlichen die Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB auch dann entzogen werden kann, wenn auf ein Zuchtmittel im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes erkannt wird.
Hiernach ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Zeugin ███████ hinsichtlich der mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Angeklagten zusammenhängenden Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustand.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Zeugin, wie der Beschwerdeführer meint, in dem Zeitpunkt, in dem sie von ihrem Recht nach § 55 StPO Gebrauch machte, nicht mehr hätte die Aussage verweigern dürfen. Dass ein Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO auch noch nachträglich, und zwar bis zum vollständigen Abschluss seiner Vernehmung, mit der Wirkung Gebrauch machen kann, dass seine zuvor gemachten Angaben als nicht geschehen zu betrachten sind, ist unbestritten (u. a. RGSt 44, 44; RG GA 62, 319). Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, hatte der Vorsitzende im vorliegenden Fall, nachdem er zunächst die Entscheidung über die Vereidigung der nach Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO vernommenen Zeugin zurückgestellt und sie zu den Bekundungen mehrerer inzwischen vernommener Zeugen nochmals gehört hatte, den Beschluss der Strafkammer verkündet, dass die Zeugin zu vereidigen sei; jedoch vernahm er zwei bereits vorher gehörte Zeugen und auch die ███████ erneut und belehrte diese anschließend dahin, dass sie, „soweit sie zur Auskunftsverweigerung berechtigt sei, die Eidesleistung verweigern könne“. Nachdem die Zeugin erklärt hatte, dass sie „den Eid verweigere“, zog sich die Strafkammer zur Beratung zurück; nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung belehrte der Vorsitzende die Zeugin ███████ erneut über ihr „Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich des Ehebruchs mit dem Angeklagten“, worauf die Zeugin erklärte: „Ich verweigere die Aussage“; sodann erklärte der Vorsitzende die Beweisaufnahme für geschlossen. Aus diesem Verfahrensverlauf ergibt sich entgegen der Annahme der Revision zweifelsfrei, dass die Vernehmung der Zeugin ███████, bevor diese ihre Aussageverweigerung erklärte, noch nicht endgültig abgeschlossen war. Die Vernehmung hatte auch nicht etwa mit der Erklärung der Zeugin, dass sie die Eidesleistung verweigere, ihr Ende gefunden; denn der Zeugin stand das in § 63 StPO nur den Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO gewährte Recht der Eidesverweigerung nicht zu, und die Strafkammer hatte sich offenbar auch nur deshalb zur Beratung zurückgezogen, weil sich Bedenken gegen die Zulässigkeit der von der Zeugin erklärten Eidesverweigerung oder sonstige Zweifel ergeben hatten. Im Übrigen hatte die Zeugin als Teilnehmerin an dem Ehebruch, dessen sich der Angeklagte durch den von dem Landgericht für erwiesen erachteten Geschlechtsverkehr mit ihr schuldig gemacht hat, nach § 60 Nr. 3 StPO ohnehin nicht vereidigt werden dürfen (vgl. u. a. BGH 4 StR 109/54 vom 1. Juli 1954). Damit erledigt sich auch die weitere Revisionsrüge, die Strafkammer habe die Zeugin ███████ zu Unrecht nicht vereidigt und nicht einmal einen Beschluss darüber erlassen, „ob und weshalb die bereits angeordnete Vereidigung der Zeugin ███████ unterlassen wurde“.
Unrichtig ist schließlich auch die Meinung der Revision, der Zeugin ███████ habe ein Auskunftsverweigerungsrecht nur hinsichtlich der Frage zugestanden, ob sie mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt hat. Das Recht des § 55 StPO bezieht sich auch auf solche Umstände, die nur mittelbar auf ein strafbares Verhalten des Zeugen hindeuten und die er daher ohne die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nicht zu bezeugen vermag. Andererseits muss der Revision aber doch insofern beigetreten werden, als sie sich gegen die in den Urteilsgründen vertretene Meinung der Strafkammer wendet, das „Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugin ███████ habe naturgemäß ihre Gesamtaussage umfasst“.
Gewiss können besondere Fälle so liegen, dass der Zeuge mit Recht das ganze Zeugnis verweigert (u. a. RGSt 44, 44; RG GA 62, 319). Im vorliegenden Falle konnte sich die Zeugin ███████ aber, wie sich aus den Urteilsfeststellungen und dem sonstigen Inhalt der Strafakten ergibt, der Zeugnispflicht hinsichtlich der vor der Tatnacht liegenden Zeit, soweit sie sich nicht etwa durch Zärtlichkeiten mit dem Beschwerdeführer der Beleidigung seiner Ehefrau schuldig gemacht hatte, und auch noch hinsichtlich der Vorgänge im Dienstzimmer des Angeklagten am Abend unmittelbar vor der Tat nicht ohne Weiteres entziehen.
d) In vollem Umfang greift jedoch die Rüge durch, dass das Landgericht zu Unrecht die Aussagen der Zeugin ███████ in der Hauptverhandlung und vor dem Amtsgericht in Pfarrkirchen verwertet habe. Den Erwägungen, die die Strafkammer hierzu nach den Ausführungen in den Urteilsgründen veranlasst haben, kann nicht beigetreten werden. Wie schon dargelegt ist, war die Vernehmung der Zeugin ███████ in dem Zeitpunkt, als sie erklärte, ihre Aussage zu verweigern, noch nicht abgeschlossen, und ihre Auskunftsverweigerung daher zulässig. Demgemäß hatte die Strafkammer die Angaben, die von der Zeugin in der Hauptverhandlung zuvor gemacht worden waren und – sei es auch nur mittelbar – mit dem von ihr behaupteten Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten im Zusammenhang standen, als nicht geschehen betrachten müssen. Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Zeugin vor Beginn ihrer Vernehmung zur Sache über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden war. Der Fall liegt wesentlich anders als der, den der erkennende Senat in dem von der Strafkammer angeführten Urteil 1 StR 341/51 vom 15. Januar 1952 (BGHSt 2, 99) entschieden hat. Dort handelte es sich um die Frage, ob und in welchem Umfang dann, wenn ein Angehöriger des Angeklagten erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht, über den Inhalt einer von ihm bei einer früheren Vernehmung in dem Strafverfahren erstatteten Aussage die Vernehmung der richterlichen oder nichtrichterlichen Verhörsperson zulässig ist. Der Senat hat damals die zur Entscheidung stehende Frage für die Fälle bejaht, in denen der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte, und zur Begründung ausgeführt, dass der Zeuge, wollte man anders entscheiden, ohne ausreichenden inneren Rechtfertigungsgrund eine Stellung eingeräumt erhielte, die ihn in einer Weise zum Herrn des ganzen Verfahrens machen würde, wie sie sonst für niemanden bestehe. Diese Erwägungen treffen aber nicht auf die Fälle zu, in denen ein Angehöriger des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO vor Abschluss ein und derselben Vernehmung Gebrauch macht; nichts anderes kann für Fälle wie den vorliegenden gelten.
Da die Zeugin ███████ ihre Aussage verweigert hatte, durfte das Landgericht auch nicht ihre Bekundungen vor dem Amtsgericht in Pfarrkirchen als Beweismittel verwerten. Die Angaben der Zeugin bei dieser Vernehmung hätte die Strafkammer vielmehr nur dadurch zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen können, dass sie den um die Vernehmung ersuchten Ermittlungsrichter als Zeugen vernahm. Dass die Zeugin ███████ bei dem damaligen Verhör ausweislich der Niederschrift nicht über das Recht nach § 55 StPO belehrt worden war, hätte der Vernehmung des Richters nicht entgegengestanden; denn das Recht zur Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO ist dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO nicht gleichzusetzen (vgl. BGHSt 1, 39; BGH MDR 1951, 180 Nr. 115; BGH 3 StR 1014/51 vom 25. Juni 1953 S. 14), auch dann nicht, wenn der Zeuge bei der besonderen Lage des Falles befugt wäre, die ganze Aussage zu verweigern.
Auf den angeführten Verfahrensmängeln beruht das Urteil schon deshalb, weil das Landgericht den Schuldspruch letztlich allein auf die Aussage der Zeugin ███████ gestützt hat.
Das Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die weiteren als Verfahrensrügen bezeichneten Ausführungen der Revision in Abschn. A Nr. 4 der Rechtfertigungsschrift stellen sich teils als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, teils als sachlich-rechtliche Einwendungen dar.
2.) Die Sachbeschwerde:
Sie hätte keinen Erfolg haben können.
Gewiss lässt sich, wie die Revision mit Recht vorbringt, die Annahme der Strafkammer, dass ████ ███████ zur Tatzeit noch keine volle Erkenntnis von dem Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre gehabt habe, schwerlich mit der Tatsache vereinbaren, dass sie damals bereits nahezu 18 3/4 Jahre alt war und ein in geschlechtlicher Hinsicht erfahrungsreiches Vorleben hinter sich hatte. Doch ist das für die Frage, ob der Angeklagte das ihm als Schulleiter zweifellos zur Erziehung anvertraute Mädchen zur Unzucht „missbraucht“ hat, nicht von Bedeutung. Gerade das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler muss in besonderem Maße von geschlechtlichen Beziehungen reingehalten werden.
Allerdings kann es auch bei Schutzverhältnissen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB Ausnahmefälle geben, in denen, wenn die abhängige Person mit der Unzucht einverstanden war oder gar den Anstoß zu ihr gegeben hat, der Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht zu verneinen ist, so wenn die Abhängige nahezu die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat und zwischen den Beteiligten ein ernstes Eheversprechen abgegeben worden ist, dem auch kein gesetzliches Hindernis im Wege steht. Doch ist in solchen Fällen, wie der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung 1 StR 442/55 vom 11. November 1955 dargelegt hat, Voraussetzung, dass nicht nur die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen unangetastet bleibt, sondern auch seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird. Hiervon könnte im vorliegenden Falle selbst dann nicht gesprochen werden, wenn ████ █████ „es ganz bewusst darauf abgestellt hätte, den Angeklagten zum Geschlechtsverkehr zu verführen und ihn damit in der Hand zu haben“; denn dadurch könnte die Tatsache nicht aus der Welt geschafft werden, dass die Achtung der Zeugin vor dem – noch dazu verheirateten – Angeklagten in seiner Eigenschaft als Schulleiter durch den vollzogenen Geschlechtsverkehr völlig untergraben wurde. Dass der Angeklagte mit dem Mädchen in gewissen über das reine Erzieherverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehungen stand, ist demgegenüber schon deshalb nicht von Gewicht, weil er sich der ███ ███████ unter anderem auch bei der Durchsetzung ihrer Aufnahme in die von ihm geleitete Mittelschule in ████████ auf Wunsch ihrer Mutter besonders angenommen hatte.
| Mantel | Peetz | Dr. | Dr. Hengsberger | ||||
| Hörchner | Dr. | Martin |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 341/51 · 15.01.1952StPO § 252: Verwertung richterlicher Vorvernehmung trotz späterer Zeugnisverweigerung
- BGH · 4 StR 635/52 · 23.04.1953Revision wegen unzulässiger Vereidigung einer beteiligten Zeugin – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 109/54 · 01.07.1954Aufhebung wegen Vereidigung beteiligter Zeuginnen (§60 Nr.3 StPO) — Unzucht mit Abhängigen
- BGH · 1 StR 442/55 · 11.11.1955§ 174 StGB: Einwilligung des Abhängigen schließt Missbrauch nur ausnahmsweise aus
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 234/96 · 09.07.1997Revision in Steuerstrafsache: Hinweispflicht bei § 251 StPO und § 55 StPO
- BGH · 5 StR 234/96 · 20.03.1997Verwertbarkeit früherer Zeugenaussagen bei nachträglicher Berufung auf § 55 StPO
- BGH · 1 StR 544/58 · 24.02.1959Revisionen teils verworfen, teils Aufhebung: Untreue und Gewerbesteuerhinterziehung (BGH 1959)