§ 174 StGB: Einwilligung des Abhängigen schließt Missbrauch nur ausnahmsweise aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 442/55
- Datum
- 11.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unzucht mit einer zur Ausbildung, Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten minderjährigen Person erfüllt grundsätzlich das Merkmal des Missbrauchs i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB bereits aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses.
Die Zustimmung des Abhängigen ist nur dann rechtlich beachtlich und geeignet, den Missbrauch auszuschließen, wenn dadurch der Schutzzweck des § 174 StGB nicht vereitelt wird, insbesondere die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und die Achtung vor der Autoritätsperson nicht gefährdet wird.
Für die rechtliche Beachtlichkeit einer Zustimmung genügt es nicht, dass der Minderjährige über seine geschlechtliche Ehre disponieren kann; erforderlich ist zusätzlich, dass das Abhängigkeitsverhältnis durch die sexuellen Beziehungen nicht in seiner Grundlage erschüttert wird.
Eine rechtlich beachtliche Zustimmung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einer dem geschützten Alter nahestehenden Person, die aus freiem, durch das Abhängigkeitsverhältnis nicht beeinflusstem Entschluss und aus sittlich anerkennenswerten Beweggründen in die Beziehung einwilligt.
Die Urteilsgründe dürfen einen nicht ausgeräumten Verdacht zur Abgrenzung von festgestellten und nur unterstellten Tatsachen hervorheben, ohne dass darin eine unzulässige Berücksichtigung bloßer Verdachtsmomente zum Nachteil des Angeklagten liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 27. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Horst C. aus H., geboren am 1920 in K./Ostpreußen, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. November 1955 in der Sitzung vom 11. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, und Staatsanwalt Dr. ███, Amtsgerichtsrat in der Verhandlung vom 8. November 1955, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ in der Verhandlung vom 11. November 1955 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Leitsatz
Die Zustimmung des Abhängigen zur Unzucht ist nur dann rechtlich beachtlich, also geeignet, das Merkmal des Missbrauchs auszuschließen, wenn durch die Beziehungen der Grundgedanke des § 174 nicht vereitelt, nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27. Juni 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Verfahrensrügen Diese sind offensichtlich unbegründet.
1. Die Nichtvereidigung der Eltern der Christa ██ auf Grund von § 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der ███ Begünstigung, begangen im Ermittlungsverfahren, und auf Grund von § 61 Nr. 2 StPO als Angehörigen der Verletzten lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Eine weitere Begründung war nach Lage des Falles nicht erforderlich (BGH NJW 1952, 273 Nr. 19 am Ende; BGHSt 1, 175). Insbesondere lässt der verkündete Gerichtsbeschluss eindeutig erkennen, dass das Landgericht den in den Entscheidungen OGHSt 1, 360 und BGH NJW 1952, 1386 Nr. 22 (unter Ziff. 3) aufgestellten Rechtsgrundsatz beachtet hat.
2. Der Hilfsantrag der Verteidigung auf Vernehmung der Leiterin der Berufsschule als Zeugin ist vom Landgericht mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung abgelehnt worden.
3. Der Brief des Angeklagten aus der Untersuchungshaft vom 24. April 1955 (Bd. 1 Bl. 25–27 d. A.) ist zwar nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden; er kann aber im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein, ohne dass dies der Verlautbarung in der Sitzungsniederschrift bedurfte. Das Landgericht war danach nicht gehindert, den Brief seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Gegen die Form, in der dies im Urteil geschehen ist, nämlich eine knappe Wiedergabe des hauptsächlichen Inhalts des Briefes in wenigen Sätzen, bestehen keine Bedenken. Die Entscheidung OGHSt 5, 278, auf die der Beschwerdeführer sich beruft, betrifft einen völlig anderen Fall.
II. Sachrüge Auch dieser bleibt der Erfolg versagt.
Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt die Merkmale des § 174 Nr. 1 StGB. Das Mädchen war dem Angeklagten als Lehrling zur Ausbildung in seinem Anwaltsbüro anvertraut, es war durchweg noch nicht 21 Jahre, zu Beginn des Liebesverhältnisses sogar erst 17 1/2 Jahre alt, und der Angeklagte hat es zur Unzucht missbraucht.
Das Schreiben des Beschwerdeführers mit dem vom Landgericht angezweifelten, aber der Entscheidung zugrunde gelegten Ausstellungstag vom 8. Mai 1954 an den Vater des Mädchens ist ohne Rechtsirrtum als den Angeklagten nicht entlastend behandelt worden. In diesem Brief heißt es unter Hinweis auf eine (nicht stattgefundene) Unterredung des Angeklagten mit der Mutter des Mädchens und in bemerkenswertem Gegensatz zu dem schon erwähnten Schreiben des Angeklagten aus der Untersuchungshaft vom 24. April 1955, der Angeklagte sei mit der Arbeitsleistung der Christa nunmehr soweit zufrieden, dass er ihre Ausbildung und Erziehung bei ihm als abgeschlossen betrachte und die Tochter damit „zur Aufsicht und Betreuung vollends“ in die Hände der Eltern „zurückgebe“. Das Landgericht ist auf Grund einer Reihe von Gesichtspunkten zu dem Ergebnis gelangt, dass das Schreiben, wenn es wirklich am 8. Mai 1954 und nicht vielmehr erst zu einer Zeit bereits bestehender geschlechtlicher Beziehungen abgefasst ist, auf jeden Fall nicht ernst gemeint war, sondern nur den Angeklagten vor einem Strafverfahren schützen, an den tatsächlichen Verhältnissen aber nichts ändern sollte und nichts änderte. Christa K. blieb in Wahrheit weiter Anwaltslehrling bei dem Angeklagten. Die Beweiswürdigung ist im einzelnen rechtsirrtumsfrei. Danach ist sowohl das tatsächliche Fortbestehen des Lehrverhältnisses wie auch die Kenntnis des Angeklagten hiervon ohne Rechtsverstoß festgestellt. Auf die bürgerlich- und arbeitsrechtlichen Fragen, mit denen die Revisionsbegründung (II 1) sich befasst, kommt es nicht an. Ebenso ist belanglos, ob der Angeklagte sich durch das nicht ernst gemeinte Schreiben vom 8. Mai 1954 vor Strafverfolgung geschützt glaubte; der Rechtswidrigkeit seines Handelns war er sich nach der Feststellung des Landgerichts bewusst (vgl. u.).
Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, das Landgericht hätte den fortbestehenden Verdacht, dass das angeblich vom 8. Mai 1954 stammende Schreiben erst später, und zwar zu einer Zeit beabsichtigter oder sogar schon bestehender geschlechtlicher Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Christa K. abgefasst sei, nicht im Urteil zum Ausdruck bringen dürfen, weil damit erkennbar geworden sei, dass ein bloßer Verdacht zum Nachteil des Angeklagten Berücksichtigung gefunden haben könne. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Es ist nicht nur allgemein üblich, sondern auch durchaus zulässig und zur klaren Unterscheidung von festgestellten und lediglich zugunsten des Angeklagten unterstellten Tatsachen oft sogar unerlässlich, einen nicht ausgeräumten Verdacht hervorzuheben. Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder Beanstandungen in irgendeiner sonstigen Richtung können daraus entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht hergeleitet werden.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Begriff des „Missbrauchs“ zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB sind im Ergebnis zu billigen. Das Landgericht stellt zunächst in tatsächlicher Hinsicht hierzu fest:
„Der Angeklagte hat noch vorgebracht, die Initiative zum Geschlechtsverkehr habe stets die Christa ergriffen, er habe in aller Regel erst nach anfänglichem Widerstreben mitgemacht. Dies konnte ihm aber nicht geglaubt werden. Dagegen spricht, dass er sich auf gemeinsame, jeweils mit einem Verkehr verbundene Ausflüge mit ihr überhaupt einließ, obwohl er nach inzwischen gewonnener Erfahrung wusste, dass es dabei höchstwahrscheinlich wiederum zum Verkehr kommen würde, vor allem aber die Tatsache, dass er ihr ohne eine vorherige Verabredung nach Frankreich nachfuhr. Es ist danach die Überzeugung der Strafkammer, dass er die geschlechtliche Vereinigung im gleichen Maße erstrebte wie die Zeugin, mag diese, die in der Tat triebhaft veranlagt ist, auch öfters den Anstoß dazu gegeben haben.“
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Feststellungen des Landgerichts reichten nicht aus, um die Frage zu klären, wer bei den geschlechtlichen Beziehungen der treibende Teil gewesen ist. Der Hinweis des Landgerichts darauf, dass der Angeklagte sich auf gemeinsame Ausflüge mit dem Mädchen in seinem Wagen überhaupt eingelassen hat, obwohl er damit rechnen musste, es werde wieder zum Verkehr kommen, trägt die Schlussfolgerung, dass er die geschlechtlichen Beziehungen in demselben Maße erstrebte wie das Mädchen. An der so gekennzeichneten Grundhaltung des Angeklagten kann der Zusatz „mag diese auch öfters den Anstoß dazu gegeben haben“, womit ersichtlich der Anstoß in Einzelfällen gemeint ist, nichts ändern. Dabei ist zu beachten, dass sich gerade die ersten unsittlichen Handlungen, insbesondere der erste Geschlechtsverkehr am Himmelfahrtstage 1954, im Kraftwagen des Angeklagten gelegentlich eines Ausflugs mit dem Mädchen ereigneten. Es liegt also nicht etwa so, dass der Angeklagte ohne sein Zutun lediglich der Versuchung durch das Mädchen zum Opfer gefallen wäre, so dass die Frage, ob ein solcher Fall etwa rechtlich anders zu behandeln wäre als der vorliegende, hier nicht entschieden zu werden braucht.
Das Verhältnis des Angeklagten zu dem Mädchen hatte keinen ernsthaften sittlichen Hintergrund, sondern diente, wie das Landgericht in anderem Zusammenhang sagt, dem „alleinigen Zweck, der – dazu noch ehebrecherischen – Betätigung seiner Geschlechtslust freie Bahn zu schaffen“. Dem widerspricht nicht der Versuch des Angeklagten, aus der Haft eine Verlobung mit Christa K. herbeizuführen, denn dieser Versuch war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ernst gemeint, sollte vielmehr lediglich dazu führen, dem Mädchen als „Verlobter“ ein Zeugnisverweigerungsrecht zu verschaffen.
Es bleibt nur die Frage, ob die freiwillige Preisgabe des Mädchens, also seine Einwilligung in Beziehungen zu ihrem Lehrherrn, die Ehebruch bedeuteten und ohne den Hintergrund echter Liebe nur der Befriedigung des Geschlechtstriebs dienten, dazu führen kann, das Merkmal des Missbrauchs als nicht erfüllt anzusehen, ob also „eine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person zur Ausübung der Unzucht gegeben war“ (BGHSt 7, 48).
Auszugehen ist mit dem Landgericht von dem Grundgedanken des § 174 Nr. 1 StGB, wonach Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse der dort vorgesehenen Art von geschlechtlichen Einflüssen reingehalten und die geschlechtliche Freiheit, also nicht nur die geschlechtliche Ehre des Abhängigen, vor Angriffen seitens des Gewalthabers bewahrt werden soll (OGHSt 1, 55, 57). Wem ein Minderjähriger im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, von dem erwartet das Gesetz, dass er seinen Einfluss dahin ausübt, den Minderjährigen im Rahmen des Verantwortungsverhältnisses vor schädlichen Einflüssen zu bewahren. Nimmt er entgegen dieser Pflicht selbst mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich das grundsätzlich schon dadurch, dass die Beteiligten in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, als Missbrauch (OGHSt 1, 71, 73; siehe auch BGHSt 3, 24, 26; BGH NJW 1951, 530 Nr. 20; 726 Nr. 25; BGH 2 StR 234/53 vom 29. September 1953 – LM Nr. 14 zu § 174 StGB). Dieser Missbrauch kann durch eine Zustimmung des Abhängigen nur dann ausgeräumt werden, wenn sie „rechtlich beachtlich“ (BGHSt 7, 48) ist, also von der Rechtsordnung berücksichtigt zu werden verdient. Die Rechtsordnung lässt ihr aber nur dann Beachtung zuteilwerden, wenn durch die Zustimmung der Zweck des Gesetzes nicht vereitelt wird. Da jedoch, wie bereits ausgeführt, der § 174 Nr. 1 StGB über den Zweck der §§ 182, 185 StGB, welche die geschlechtliche Ehre zu schützen bestimmt sind, hinausgehend die Reinhaltung des Abhängigkeitsverhältnisses von geschlechtlichen Einflüssen und den Schutz der geschlechtlichen Freiheit des Abhängigen bezweckt, so genügt es auch für die Beachtlichkeit einer Zustimmung nicht, dass der Abhängige in der Lage ist, rechtlich wirksam auf seine Geschlechtsehre zu verzichten, sondern es muss hinzukommen, dass durch die Zustimmung und die mit ihr gebilligten Beziehungen das Abhängigkeitsverhältnis nicht in seiner Grundlage erschüttert und die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet wird. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass
„die Autorität des Betreuers erfahrungsgemäß unter dem Bestehen geschlechtlicher Beziehungen leidet und dadurch der Erziehungs- oder Ausbildungszweck gefährdet wird. Das vom Gesetz verfolgte Ziel würde nicht erreicht, wollte man der Zustimmung des Minderjährigen entscheidendes Gewicht für die Frage der Strafwürdigkeit der Autoritätsperson beimessen. Zweifel an der Richtigkeit der Gegenmeinung ergeben sich aber auch aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der geschlechtlichen Freiheit des Abhängigen. Das Gesetz hat diesen Schutz generell gewährt und für erforderlich gehalten. Es schiene bedenklich, auf dem Wege über die Zustimmung entscheiden zu lassen, ob dem Jugendlichen selbst darüber, ob ihm dieser Schutz zuteilwerden soll oder nicht.“
Diesen Erwägungen kann nur beigetreten werden. Es ergibt sich daraus, dass die Zustimmung des Abhängigen in aller Regel nicht das Merkmal des Missbrauchs auszuschließen geeignet ist; nur in Ausnahmefällen wird dies möglich sein, wenn der Minderjährige aus eigenem, freiem, durch das Abhängigkeitsverhältnis nicht beeinflusstem Entschluss zu handeln vermag und handelt, und wenn eine Erschütterung der Achtung des Minderjährigen vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht zu befürchten ist. Ein solcher Ausnahmefall wäre denkbar bei einer dem Ende des geschützten Alters nahestehenden Person, die aus echter Liebe, in der ernsten Absicht späterer ehelicher Verbindung, also aus Beweggründen, die vor der Rechtsordnung bestehen können, im Bewusstsein ihrer Verantwortung und unter voller Wahrung der beiderseitigen menschlichen Achtung in geschlechtliche Beziehungen einwilligt (vgl. BGH NJW 1951, 726 Nr. 25 sowie BGHSt 6, 46 ff.). Die dargelegten Grundsätze ergeben, dass im vorliegenden Fall von einer rechtlich beachtlichen Zustimmung keine Rede sein kann. Es mag unentschieden bleiben, ob mit dem Landgericht anzunehmen gewesen wäre, dass Christa K. trotz ihres Alters von 17 1/2 Jahren (zu Beginn des Liebesverhältnisses) und ihrer früheren Erfahrungen auf geschlechtlichem Gebiet noch nicht die nötige Einsicht und Reife besaß, um über ihre Geschlechtsehre verfügen zu können. Es kann auch ungeprüft bleiben, ob vom Angeklagten angesichts seines Überordnungsverhältnisses ihre geschlechtliche Freiheit tatsächlich beeinträchtigt wurde. In jedem Falle war das ehebrecherische, auf geschlechtlicher Triebfhaftigkeit aufgebaute Liebesverhältnis geeignet, den Angeklagten des für einen Lehrherrn erforderlichen Ansehens zu entkleiden und damit die Grundlage des Lehrverhältnisses völlig zu untergraben. Es widersprach damit dem Zweck des § 174 Nr. 1 StGB. Die Zustimmung der Christa K. zu einem solchen Liebesverhältnis kann daher vom Strafrichter nicht beachtet werden (vgl. auch BGHSt 7, 312, 314 betreffend den Fall der Zustimmung eines Abhängigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht).
Der von der Verteidigung auch in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht hervorgehobenen Ansicht, Christa K. erscheine nicht als „schutzwürdig“ im Sinne des § 174 StGB, ist das Landgericht mit Recht entgegengetreten. Die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen rechtfertigen es unter Beachtung des oben erörterten gesetzgeberischen Zwecks des § 174 Nr. 1 StGB nicht, der 17-Jährigen den Schutz dieser Gesetzesvorschrift zu versagen.
Andere Gesichtspunkte, die das Merkmal des Missbrauchs in Frage zu stellen geeignet wären, sind nicht ersichtlich.
Die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind nicht zu beanstanden. Der Angeklagte befand sich auch nicht in einem irgendwie beachtlichen Tatsachen- oder Verbotsirrtum. Er hat lediglich geglaubt, über das Fortbestehen des Lehrverhältnisses durch sein Schreiben vom 8. Mai 1954 hinwegtäuschen zu können. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise schließt das Landgericht auf die Kenntnis des Angeklagten vom Vorliegen eines Missbrauchs daraus, dass er Christa K. auf den § 174 StGB aufmerksam gemacht und ihr gesagt hat, sie dürfe über die gegenseitigen Beziehungen nie etwas verlauten lassen.
Der Angeklagte ist danach mit Recht eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsverstoß erkennen.
Zu einer Anrechnung der vom Tage der Urteilsverkündung (27. Juni 1955) bis zur Außerkraftsetzung des Haftbefehls (10. August 1955) verstrichenen weiteren Untersuchungshaft bestand kein Anlass.
Bundesrichter Mantel Dr. Härchner Dr. Peetz ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
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| Dr. Hengsberger |