Aufhebung wegen Vereidigung beteiligter Zeuginnen (§60 Nr.3 StPO) — Unzucht mit Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 109/54
- Datum
- 01.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung einer Zeugin, die sich durch eigene Beteiligung an den in Untersuchung stehenden Taten strafbar gemacht hat, ist nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig.
Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO führt zur Aufhebung eines Urteils, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung durch die Vereidigung beeinflusst worden ist; dies gilt insbesondere, wenn das Gericht in seinen Urteilsgründen ausdrücklich auf die Vereidigung Bezug nimmt.
Die Vereidigung verändert die Beweislage zugunsten der beeidigten Zeugin und kann das prozessuale Verhalten des Beschuldigten beeinflussen, sodass zu prüfen ist, ob durch die Vereidigung Anträge oder Verteidigungsmaßnahmen unterblieben wären, die das Ergebnis hätten beeinflussen können.
Die unzulässige Vereidigung einzelner belastender Zeuginnen kann auch die Beurteilung weiterer Tatvorwürfe beeinträchtigen, wenn das Gericht seine Überzeugung teilweise aus der Übereinstimmung der Aussagen ableitet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. November 1953
Rubrum
4 StR 109/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneidermeister Erich █████ aus █████████, dort geboren ████ ██ ████, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C[REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist – unter Freisprechung von der weiteren Anklage der Notzucht – wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in drei Fällen verurteilt worden.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er mit seinen minderjährigen weiblichen Lehrlingen L[REDACTED], ███ und ██████ wiederholt unzüchtige Handlungen vorgenommen. Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensfehler und unrichtige Anwendung des § 174 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zutreffend sieht die Revision einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO darin, dass die Zeuginnen ██, █████ und █████ vereidigt worden sind. Diese Lehrlinge haben nach ihrer eigenen Bekundung die Ehe des Angeklagten gebrochen oder, soweit es sich um andere unzüchtige Belästigungen in der Ehewohnung handelt, die Ehre seiner Ehefrau missachtet (§§ 172, 185 StGB), indem sie mit dem Angeklagten die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Taten begingen. Sie haben sich damit an diesen Handlungen des Angeklagten in strafbarer Weise beteiligt, mögen sie deshalb auch nicht verfolgt werden können.
Die Möglichkeit, dass das Urteil durch die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist, kann nicht völlig ausgeschlossen werden. Bei der Würdigung der Aussagen der Zeuginnen L[REDACTED] und █████████ nehmen die Urteilsgründe an mehreren Stellen auf deren Vereidigung ausdrücklich Bezug. Ersichtlich hat daher das Landgericht diese Bekundungen als eidliche gewertet; ob es sie in allen Punkten ebenso beurteilt hätte, wenn sie nicht mit dem Eid bekräftigt worden wären, vermag der Senat nicht mit Sicherheit zu entscheiden. Es kommt hinzu, dass die Beeidigung einer Zeugenaussage die Beweislage für alle Beteiligten wesentlich verändert; es ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, durch die gebotene Ablehnung der Vereidigung der beiden Zeuginnen auf das gesetzliche Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit hingewiesen, Anträge gestellt hätte, die das Ergebnis der Beweisaufnahme hätten beeinflussen können (vgl. RGSt 72, 220; BGHSt 4, 131).
Der Verfahrensverstoß wirkt sich auch auf die Verurteilung im Fall Ingeborg ██████ aus. Denn das Landgericht glaubt dieser Belastungszeugin nicht zuletzt deshalb, weil es sich nicht um einen vereinzelten Fall handele, der Angeklagte vielmehr gegenüber den Zeuginnen L[REDACTED] und ███ die gleichen Methoden angewendet habe.
Das angefochtene Urteil unterliegt daher, ohne dass es noch auf Weiteres ankäme, in seinem vollen Umfang der Aufhebung.
| Krumme | Hille | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |