Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Vereidigung einer beteiligten Zeugin – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 635/52
Datum
23.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Abtreibung verurteilt; der BGH prüft die Revision. Streitpunkte sind die Vereidigung einer als Teilnehmerin anzusehenden Zeugin und die Wirkung eines Straffreiheitsgesetzes auf Aussageverweigerungsrechte. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil die Kammer die fehlerhafte Vereidigung nicht in der Hauptverhandlung offenbart hat. Das Gericht weist auf die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde für bedingten Straferlass hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Person, die als Teilnehmerin an der verfahrensgegenständlichen Tat im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO anzusehen ist, darf nicht vereidigt werden.

2

Die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes steht der rechtlichen Einordnung einer Person als Teilnehmerin nicht entgegen, wenn nach dem äußeren und inneren Tatbestand Teilnahme vorliegt.

3

Ein Verfahrensfehler durch unzulässige Vereidigung führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht dem vereidigten Zeugnis wegen des Eides größere Glaubwürdigkeit beigemessen oder die Verteidigung dadurch in Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt wurde.

4

Entdeckt das Gericht im Beratungsergebnis, dass es einen Zeugen zu Unrecht vereidigt hat, hat es dies in der Hauptverhandlung kundzutun, damit die Beteiligten weitere Beweisanträge stellen können.

5

Die Entscheidung über den bedingten Straferlass nach § 2 Abs. 2 StrFrG obliegt der Strafvollstreckungsbehörde; das Urteil hat sich einer diesbezüglichen Entscheidung zu enthalten.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 9. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Ernst ███ aus ████, dort geboren am ███ █████, wegen Abtreibung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juli 1952 wird auf die Revision des Angeklagten aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte nahm 1948 bei der schwangeren Hausangestellten ███ eine Einspritzung in die Gebärmutter vor, so dass die Leibesfrucht abging. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Hausgehilfin auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Den einschlägig vorbestraften Angeklagten hat die Strafkammer wegen Abtreibung aus § 218 Abs. 3 StGB verurteilt. Seine Revision beanstandet das Urteil in verfahrens- und sachlich-rechtlicher Hinsicht.

Die Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass dem Tatrichter ein Verfahrensverstoß unterlaufen ist. Zwar stand der Zeugin ██████████ mehr das Recht zu, die Aussage gemäß § 55 Abs. 1 StPO zu verweigern, wenn nach Auffassung der Strafkammer unzweifelhaft die Voraussetzungen für die Niederschlagung des Strafverfahrens nach § 3 Abs. 1 StrFrG gegeben waren (Eb. Schmidt, Erl. 5 zu § 55 StPO; a.A. Erbs, Anm. III zu § 55 StPO); denn dann bestand für die Zeugin nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung. Das Landgericht hätte die Zeugin jedoch nicht vereidigen dürfen, da sie als die schwangere Frau Teilnehmerin an der abzuurteilenden Abtreibung im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO war, worauf der Staatsanwalt das Gericht zutreffend hingewiesen hat. Dass der Tatbeitrag des Zeugen zu seiner Bestrafung führen kann, wird hier nicht vorausgesetzt. Fällt die Teilnahme des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat nach ihrem äußeren wie inneren Tatbestand unter das Strafgesetz, so stehen Hindernisse in der Verfolgbarkeit im Einzelfall, wie ein Straffreiheitsgesetz, der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen (RGSt 55, 253).

Der Verstoß nötigt jedoch nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils. Dieses beruht vielmehr nur dann auf einem Verfahrensfehler der erwähnten Art, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung dem Zeugnis einer Person, die unvereidigt hätte bleiben müssen, möglicherweise um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat. Das kann hier zwar nach dem Inhalt der Gründe mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass eine mit dem Eide bekräftigte Aussage nicht als eidlich gewertet werden soll, verändert jedoch für die Beteiligten wesentlich die Beweislage und kann ihnen, namentlich im Hinblick auf die mitwirkenden Schöffen, zu weiteren Beweisanträgen Anlass geben. Das Reichsgericht hat daher zutreffend die Tatrichter für verpflichtet gehalten, wenn sich bei der Beratung ergibt, dass sie einen Zeugen zu Unrecht vereidigt haben, dies in der Hauptverhandlung kundzutun, damit sie den Beteiligten Gelegenheit gewähren, weitere Beweisanträge zu stellen (RGSt 72, 220). Der Senat hat sich dieser Auffassung schon in seinem Urteil vom 20. November 1952 – 4 StR 133/52 – angeschlossen. Die Strafkammer ist nach der Sitzungsniederschrift nicht so verfahren. Dadurch hat sie den Angeklagten möglicherweise in seiner Verteidigung beschränkt; denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, auf die wahre Rechtslage hingewiesen, Anträge gestellt hätte, die das Ergebnis der Beweisaufnahme hätten beeinflussen können.

Das Urteil, das bei der Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den widerspruchslos festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt, war daher aufzuheben.

Bei erneuter Verurteilung des Beschwerdeführers wird sich die Strafkammer im Urteil einer Entscheidung über den bedingten Straferlass nach § 2 Abs. 2 StrFrG zu enthalten haben, da die Feststellung, ob bedingter Straferlass gewährt ist, der Strafvollstreckungsbehörde gebührt (OGHSt 1, 569).

KrummeEngelsHille
GroßDr. Augustin

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