Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verleitung zur Unzucht, räuberische Erpressung und Nebenfolgen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 554/71
Datum
30.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren seine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung, versuchter Verleitung zur Unzucht mit Kindern und weiterer Nebenfolgen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Schuldsprüche sowie Einziehung und Versagung der Fahrerlaubnis. Das Gericht begründet die Tatbestands- und Vorsatzwürdigung sowie die Strafzumessung als rechtlich nicht angreifbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verleitung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann bereits als Versuch strafbar sein, wenn der Täter durch Aufforderung oder sonstige Einwirkung auf den Willen des Kindes mit der Ausführungshandlung begonnen hat.

2

Für den inneren Tatbestand der Verleitung zur Unzucht ist erforderlich, dass die Handlung des Täters aus dem Beweggrund der Geschlechtslust hervorgeht oder von solcher Sinneslust getragen wird und der Täter sich dessen bewusst ist.

3

Eine Verfahrensrüge gegen die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden ist nur zulässig, wenn dieser eine von Amts wegen gebotene Handlung unterlassen hat; eine explizite Erörterung in der Hauptverhandlung über in der Anklage genannte Nebenfolgen ist nicht grundsätzlich geboten, sofern Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

4

Mopeds/Mofas sind als Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVZO zu qualifizieren und können daher den Maßnahmen des § 42m StGB (z. B. Versagung der Fahrerlaubnis) unterliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 14. Mai 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 554/71 30. November 1971

in der Strafsache gegen den Kontrolleur Reinhold S. ██ aus ███, geboren am █ 1948 in ███, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ██ als ████████████,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14. Mai 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen versuchter Unzucht mit zwei Kindern in Tateinheit mit einem Vergehen der Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich ist das bei der räuberischen Erpressung benutzte „Mofa“ des Angeklagten eingezogen und die Versagung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von drei Jahren ausgesprochen worden.

Die in zulässiger Weise beschränkte Revision des Angeklagten greift mit der Sachbeschwerde und einer Verfahrensrüge die Verurteilung wegen Unzucht, den gesamten Strafausspruch und die Nebenentscheidungen an.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch hat auch in dem vom Beschwerdeführer gerügten Umfang Bestand. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte am 4. Mai 1970 die damals 10-jährige Schülerin Sylvia ████████ und deren fast 10 Jahre alte Freundin Ingrid M. mehrfach vergeblich aufgefordert, vor ihm ihre Hosen herunterzuziehen und ihren Geschlechtsteil zu zeigen. Mit Recht hat das Landgericht darin eine versuchte Verleitung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alternative StGB) gesehen. Dass die Kinder sich nicht nur unanständig, sondern unzüchtig verhalten hätten, wenn sie der Aufforderung des Angeklagten gefolgt wären, bedarf hier keiner näheren Ausführungen (vgl. BGH NJW 1951, 203; BGH, Urteil vom 20. Februar 1953 – 1 StR 725/52; BGHSt 17, 280). Der Angeklagte hatte auch mit der Ausführungshandlung des „Verleitens“ bereits im Sinne eines Versuchs begonnen. Das „Verleiten“ setzt begrifflich eine Einwirkung auf den Willen des Kindes voraus, und zwar dahin, dass es die vom Täter erstrebte unzüchtige Handlung freiwillig vornehme (BGH, Urteil vom 12. März 1951 – 3 StR 48/51). Eine solche Einwirkung lag bereits in der Aufforderung zum Herunterziehen der Hosen. Der Angeklagte hat schon damit seinen Willen durch eine Handlung betätigt, die der unmittelbaren Verwirklichung des ins Auge gefassten Tatbestandsmerkmals der Verübung unzüchtiger Handlungen diente; dass die Kinder ihrerseits noch keine Anstalten getroffen hatten, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen, war unerheblich (BGH, Urteil vom 20. Februar 1953 – 1 StR 725/52).

Entgegen der Ansicht der Revision wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern auch durch die Feststellungen zur inneren Tatseite getragen. Insbesondere kann im Ergebnis nichts daraus hergeleitet werden, dass das Urteil einerseits von einer „sexuellen Neugier“ des Angeklagten spricht, der wirksam entgegengetreten werden müsse (UA S. 16, 21), andererseits aber von einem Handeln aus „Wollust“ (UA S. 17). Ein echter Widerspruch tritt hierin nicht zutage. Zwar ist sexuelle Neugier nicht ohne weiteres mit wollüstiger Absicht gleichzusetzen; das wird vor allem in den Fällen deutlich, in denen sie lediglich im Unterbewusstsein des Täters wirkt (BGH, Urteil vom 8. Februar 1966 – 1 StR 448/65). Entscheidend für den inneren Tatbestand der Verleitung zur Unzucht ist aber, dass die Handlung des Täters aus dem Beweggrund der Geschlechtslust hervorgegangen ist oder von solcher Sinneslust getragen wird und dass der Täter dabei auch das Bewusstsein des sexuellen Antriebs hat (BGH JZ 1951, 594; BGHSt 13, 138, 142; BGH, Urteil vom 17. September 1963 – 1 StR 281/63; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 176 Anm. 25). Dass diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten vorlagen, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte die beiden Mädchen bewusst einschüchterte, um mit ihnen in irgendeiner Weise sexuell in Beziehung zu kommen, und dass er ihre Verängstigung dazu ausnutzen wollte, seine Absicht zu verwirklichen (UA S. 12). Wenn im Anschluss daran das eindeutige Verlangen des Angeklagten als Manifestation sexueller Neugier bezeichnet wird, kann damit nach Sachlage hier nichts anderes gemeint sein als die bewusste Betätigung einer geschlechtsbezogenen, letztlich auf sexuelle Erregung abzielenden Absicht, die das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung zutreffend dem Bereich des Handelns aus „Wollust“ zuordnet.

2. Die Nachprüfung des gesamten Strafausspruchs ergab ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hatte nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil anzuführen (§ 267 Abs. 3 StPO). Dabei war sie nicht gehindert, zur Bemessung der Strafe für den Raubüberfall auf die Postanstalt in Hohenhaslach neben den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen auch das Interesse der Allgemeinheit an der Ahndung schwerwiegender und die öffentliche Ordnung besonders empfindlich störender Verbrechen in Betracht zu ziehen. § 13 StGB führt zwar die Verteidigung der Rechtsordnung nicht ausdrücklich als Strafzumessungsgrund auf. Dennoch unterliegt es keinem Zweifel, dass gerade auch die Rücksichtnahme auf sie nach wie vor zu den leitenden Gesichtspunkten der Strafzumessung gehört. Ebenso ist im Ergebnis hier nichts einzuwenden, dass die hinsichtlich der versuchten Unzucht angestellten Strafzumessungserwägungen keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 44 StGB enthalten.

3. Schließlich können auch die Nebenentscheidungen rechtlich nicht beanstandet werden.

Die hierzu zunächst erhobene Verfahrensrüge vermag schon deshalb nicht zum Ziel zu führen, weil die Revision auf Fehler der dem Vorsitzenden gemäß § 238 StPO obliegenden Verhandlungsleitung nur dann gestützt werden kann, wenn der Vorsitzende eine von Amts wegen gebotene Handlung unterlassen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand aber keine Verpflichtung des Vorsitzenden, die in der verlesenen Anklage aufgeführte Möglichkeit von Maßnahmen nach §§ 40, 42 m, 42 n StGB noch einmal ausdrücklich zu erörtern oder den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zur Stellung entsprechender Anträge zu veranlassen. Nach § 264 StPO war es die auch der Verteidigung bekannte Aufgabe des Gerichts, die in der Anklage bezeichnete Tat nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Der Angeklagte und seine Verteidiger mussten daher auch damit rechnen, dass die Einziehung des zur Ausführung des Raubüberfalls benutzten „Mofa“ angeordnet und ein befristetes Verbot für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden könne, und hatten Gelegenheit, der Verhängung solcher Maßnahmen durch entsprechende Stellungnahmen entgegenzutreten.

Auch sachlich erweisen sich die getroffenen Anordnungen als nicht angreifbar.

Dass an Stelle der Einziehung des „Mofa“ auch eine mildere Maßnahme erwogen werden konnte, hat das Landgericht, wie die Erwähnung des § 40 b StGB zeigt (UA S. 22), nicht übersehen.

Die Versagung der Fahrerlaubnis war ebenfalls rechtlich möglich. Mopeds, die bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren können (Mofas), sind zwar durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO unter bestimmten Voraussetzungen von der Fahrerlaubnispflicht freigestellt. Sie sind aber Kraftfahrzeuge nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 StVG und des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVZO und unterliegen daher der Vorschrift des § 42 m StGB (Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., Anm. 4 zu §§ 42 m ff. StGB; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, StGB § 42 m Anm. III; OLG Oldenburg NJW 1969, 199). Die Anwendungsvoraussetzungen des § 42 m StGB sind auch im Übrigen gegeben (vgl. BGHSt 7, 165; BGH VRS 36, 265).

Die Revision muss nach alledem verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartPfeifferWoesner
LoesdauStrickert

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