Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Abhängigen: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Anvertrautsein

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 281/63
Datum
17.09.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilungen auf, soweit das Anvertrautsein der Minderjährigen nicht ausreichend festgestellt wurde, und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er betont, dass bloße Überlegenheit in Alter, Wissen oder Stellung keine Abhängigkeit begründet und weist auf die Bedeutung elterlicher Zustimmung, der Veranstaltungsart und gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens hin. In mehreren Fällen ergingen Freisprüche, weil kein fortgesetztes Handeln nachgewiesen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass der Minderjährige dem Beschuldigten tatsächlich zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist; bloße Überlegenheit in Alter, Wissen oder Stellung genügt hierfür nicht.

2

In Grenzfällen ist als unterscheidendes Merkmal zu prüfen, ob der Erwachsene für die persönliche Lebensführung des Minderjährigen mitverantwortlich war und damit eine elterliche Obhut zumindest faktisch übernommen hat.

3

Die freiwillige Anmeldung Minderjähriger zu Vorträgen oder Lehrgängen begründet nicht ohne weiteres ein Anvertrautsein; entscheidungsrelevant sind insbesondere Elternzustimmung, Art und Zweck der Veranstaltung sowie Intensität persönlicher Betreuung.

4

Kann nicht nachgewiesen werden, dass mehrere Handlungen ein zusammenhängendes fortgesetztes Tatgeschehen bilden, so ist der Angeklagte hinsichtlich der weiteren, nicht bewiesenen Taten freizusprechen.

5

Bei unklaren Tatsachen zur Motivation und zur naturgemäßen Einordnung intimer Handlungen kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten sein, um medizinisch-wissenschaftliche oder psychosexuelle Abgrenzungen zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 13. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Dr. ██████ ████ aus ███, geboren am █████ in ███ wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er schuldig gesprochen worden ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war Leiter der Volkshochschule in ████ ███. Er hielt dort Vorlesungen über Lebenskunde, hauptsächlich über Fragen ehekundlicher Art. Schon in der Studienzeit hatte ihn der Gedanke beschäftigt, dass das abendländische Christentum unter dem Einfluss manichäischer Leibfeindlichkeit sich in einem falschen Schambegriff verfangen habe. Jetzt entwickelte er den Gedanken zu der Lehrmeinung, der Mensch dürfe sich nackten Leibes nicht vor anderen schämen, sondern müsse, nun einmal so geschaffen, sich auf seine Leiblichkeit als den natürlichen Urgrund seines Wesens selbst im geistigen Bereich zurückbesinnen und es lernen, unnatürliche Scheu vor leiblicher Nacktheit zu überwinden; denn diese habe etwas Schönes, Befreiendes und Erlösendes. Er knüpfte an sich an Erfahrungen der neueren Gynäkologie, die Vorbereitung der Frau auf eine „schmerzlose“ Geburt durch Übungen der Atemund der Geburtsorgane. Ohne in der Geburtshilfegymnastik praktisch ausgebildet zu sein, betrieb er solche Körperübungen mit ausgewählten Teilnehmerinnen an sog. Arbeitsnachmittagen, Wochenendtagungen und bei Studienfahrten des

Ost-West-Seminars der Volkshochschule nach Berlin. Dabei beging er dem Urteil zufolge an vier Mädchen unter 21 Jahren „ausgesprochene Unzuchtshandlungen“, in einem weiteren Fall (Elisabeth ████████) als Gastdozent einer anderweitig veranstalteten Werkwoche für junge Menschen. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fünf Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einem Jahr Gesamtgefängnis verurteilt.

Seine Revision hat Erfolg. Der Senat findet in dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht die Merkmale eines der in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisse.

I. Keines der Mädchen war dem Angeklagten zur „Erziehung“ anvertraut; denn ihm war nicht die umfassende Aufgabe gestellt, den ganzen Menschen zu bilden (vgl. BGH FamRZ 1959, 61; BGH NJW 1960, 2156 Nr. 18). Das nimmt auch das Landgericht nicht an. Dagegen meint es, die Mädchen seien dem Angeklagten teils zur Ausbildung und Betreuung (Elisabeth ████████ und Irma ██████████), teils zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen (Fälle ███, █████████ und ██████████).

Diese Ansicht stützt es darauf, dass er durch seine Vorträge, die anschließende Aussprache, im Falle ████████ auch durch ein eigens geführtes Erziehungsgespräch, kraft des Ansehens, das ihm Lebensalter und Stellung als Lehrkraft oder Tagungsleiter verliehen, sowie vermöge des Einflusses, den er durch Vorbildung und überlegene Lebenserfahrung ausübte, sich die Mädchen geistig und sittlich unterordnete. Zutreffend lässt es sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend – in seiner Rechtsmeinung weder dadurch beirren, dass die Mädchen sich nicht durch ihre Eltern oder sonst erziehungsberechtigte Personen, sondern selbst zu den Vorträgen oder Tagungen angemeldet hatten (BGHSt 1, 292; BGH Urt. vom 20. Juli 1960 – 2 StR 295/60 und vom 29. Mai 1959 – 4 StR 88/59 –), die Anmeldung sie nicht zur Teilnahme verpflichtete (BGH LM § 175a Ziff. 2 Nr. 1; BGHSt 17, 191, 193) und die Unterweisungen nur einzelne Wissens- und Ausbildungszweige betrafen (BGHSt 4, 212), noch auch durch die kurze Dauer der Tagungen (BGH NJW 1955, 1934 Nr. 23) noch ferner dadurch, dass der Angeklagte im Falle ████████ als Gastlehrer nur neben dem Leiter der Veranstaltung tätig war (BGHSt 13, 352, 355). Indessen muss, wenn Umstände fehlen, die sonst die Abhängigkeit des Schutzbefohlenen anzeigen, um so sorgfältiger geprüft werden, ob andere bestimmte Anzeichen nachweisen, dass er im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist. Im Leben kommen Abhängigkeiten mancherlei Art vor (vgl. § 175a Nr. 2 StGB; BGHSt 1, 231). Oft sind sie den durch § 174 Nr. 1 StGB geschützten Unterordnungsverhältnissen ähnlich gestaltet; nicht selten berühren sie sich nahe mit ihnen, wie etwa Fortbildungslehrgänge, Jugendarbeitsverhältnisse (BGHSt 1, 231; BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15) oder Turn- und Sportstunden (BGHSt 9, 111). In solchen Grenzfällen wird es das unterscheidende Merkmal sein, ob der Minderjährige zu dem anderen in ein solches Verhältnis tritt, dass dieser nicht bloß die ihm übertragene sachliche Aufgabe zu erfüllen hat, sondern in ihrem Rahmen auch für die persönliche Lebensführung seines Schutzbefohlenen jedenfalls mit Verantwortung trägt (BGHSt 1, 231, 234; 17, 191, 192; BGH GA 1959, 276; BGH MDR 1959, 139 Nr. 103). Das folgt für alle in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Abhängigkeiten, soweit es nicht schon wie bei der „Erziehung“ – in ihrem Begriffe liegt, aus dem Tatbestandserfordernis des „Anvertrautseins“. Dieses ist in dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen.

Das reifere Lebensalter, die größere Lebenserfahrung und das höhere Wissen werden freilich den Älteren und Lehrenden im allgemeinen dem Jüngeren und Lernenden überlegen machen. Derlei Überlegenheit ist jedoch allenthalben im Leben zu finden und daher noch nicht kennzeichnend für eine Abhängigkeit, wie sie § 174 Nr. 1 StGB im Sinne hat. Ebenso werden Vorträge an Volkshochschulen über einzelne Wissensgebiete, ähnlich wie Vorlesungen an einer Universität, gemeinhin kaum zu so enger persönlicher Berührung führen, dass der Vortragende sich für die sittliche Lebensführung minderjähriger Hörer mitverantwortlich fühlen müsste, insbesondere wenn diese der Volljährigkeit nahe oder sonst persönlich schon selbständig sind (vgl. BGHSt 1, 231, 234). Die Strafkammer muss prüfen, ob hier etwas anderes zu gelten hat, sei es schon für die Vorträge des Angeklagten wegen ihrer außerordentlich vertraulichen, in menschliche Geheimbereiche eindringenden Thematik und der Eigenart seiner Lehre vom „richtigen“ Schambegriff, sei es nur für die von ihm mit weiblichen Hörerinnen betriebenen körperlichen Übungen, zumal bei deren Geschlechtsbezogenheit und den intimen Hilfen, die er dabei leistete. Dabei kann von Bedeutung sein, in welcher Art der Beschwerdeführer die Vorlesungen abzuhalten pflegte, ob er es beim schlichten Vortrag bewenden ließ oder ob er mit seinen Hörern in persönliche Berührung zu kommen suchte, um sie in seinem Sinne zu beeinflussen. Soweit er mit ihnen Studienfahrten nach Berlin unternahm oder sonst außerhalb ihres Wohnorts Tagungen veranstaltete, wird festzustellen sein, ob die Eltern oder die sonstigen gesetzlichen Vertreter (wie im Falle den Mädchen die Erlaubnis zur Teilnahme gegeben hatten und welche Vorstellung von der Tagung sie damit verbanden. Dabei wird es darauf ankommen, ob sie nach den Umständen darauf bauten, dass die Mädchen für die Dauer der Tagung dem Leiter und seinen Hilfskräften an Eltern statt in Obhut gegeben seien und der Angeklagte darum wusste. Insofern fällt auch möglicherweise ins Gewicht, ob es sich um eine Veranstaltung für Teilnehmer aller Altersgruppen oder allein für junge Menschen handelte.

II. Mangels ausreichender solcher Feststellungen muss das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist. Die Besetzungsrüge und die weitere Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe vor der Hauptverhandlung gestellte, aber dann nicht wiederholte Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, braucht der Senat deshalb nicht näher zu erörtern. Hierzu siehe BGHSt 9, 233 sowie BGHSt 1, 51, 53 und 1, 286.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Eigentümlichkeit, dass der Angeklagte im reifen Mannesalter, obwohl nach der Überzeugung der Strafkammer von Wollust getrieben, dennoch bei keinem der zahlreichen hochgradig geschlechtsbetonten Vorfälle irgendeine wahrnehmbare oder von den Mädchen auch nur erspürte Geschlechtsempfindung zeigte, wird das Landgericht zu der Prüfung veranlassen müssen, ob es nicht ratsam ist, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Mit seiner Hilfe ließe sich möglicherweise feststellen, worauf jene Auffälligkeit zurückzuführen ist, ob etwa auf eine Störung der Geschlechtskraft des Angeklagten oder auf eine ungewöhnliche Beherrschung im sonst nicht willensunterworfener Körperäußerungen. Weiter könnte durch den Sachverständigen ermittelt werden, ob Handlungen von der befremdlichen, teilweise sittlich höchst bedenklichen Art, wie sie der Angeklagte an jungen nichtschwangeren Mädchen vornahm, noch zur Vorbereitung auf eine

„schmerzfreie“ Geburt ärztlich-wissenschaftlich begründet sind. Dann ließe sich verlässlicher als bisher beurteilen, ob er, wie er behauptet, mit den Mädchen wirklich nur „sachbezogene“ Geburtshilfegymnastik betrieb oder ungeachtet dessen, dass in einigen Fällen (II 2 b, e; II 4 a; II 5 der Urteilsgründe) mehrere Mädchen gemeinsam oder fast gleichzeitig beteiligt waren – aus reiner Wollust oder doch von solcher Absicht mitbestimmt handelte (BGHSt 13, 138).

2. Wenn der Beschwerdeführer im zweiten Einzelfalle ██████████ während der Berliner Studienfahrt „seinen früheren Tatvorsatz wieder aufgegriffen“ hatte, so handelte er entgegen der bisherigen Urteilsannahme nicht mit (von vornherein gefasstem) Gesamtvorsatz, sondern auf Grund neuen Tatentschlusses und wäre nicht eines fortgesetzten, sondern vieler selbständiger Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig, falls die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Dann hätte die Strafkammer für die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

III. Nach den Eröffnungsbeschlüssen war dem Angeklagten in den Fällen ████████, ███ und ███ vorgeworfen, dass er die Mädchen fortgesetzt zur Unzucht missbraucht habe. Außer im Falle ████████ hat das Landgericht nur je eine Unzuchtshandlung für erwiesen erachtet. Es hätte ihn daher insoweit von der Anklage wegen fortgesetzt strafbaren Handelns freisprechen müssen. Wird der Angeklagte nämlich einer oder mehrerer Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat nicht überführt, so erübrigt sich sein Freispruch ihretwegen nur dann, wenn er dennoch, in mehreren Einzelstücken für schuldig befunden und mithin wegen fortgesetzten Handelns verurteilt wird. Verbleibt aber von dem Vorwurf fortgesetzten Handelns nur der Schuldspruch wegen einer Einzeltat, so muss der Angeklagte im Übrigen freigesprochen werden, damit der Eröffnungsbeschluss erschöpft wird (BGH NJW 1951, 411, Nr. 25 a. E.). Den Freispruch holt der Senat in den Fällen ███, ███ und ███ nach. Einer Änderung der landgerichtlichen Entscheidung im Urteilssatz bedarf es insoweit nicht, weil der Beschwerdeführer ohnehin „im Übrigen“, wegen eines sechsten selbständigen Unzuchtsfalles, freigesprochen ist.

HübnerGeierSanders
Dr. WillmsFischer
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