Treffer
BGH Urteil

Steuerhinterziehung: Revisionen gegen Verurteilung wegen Scheinrechnungen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 139/78
Datum
15.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu je drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und griffen das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen an. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet. Verwertungsverbote und Verfahrensfehler (u.a. Einführung früherer Aussagen durch Vorhalt, Beeidigung/Versicherung von Zeugen, § 136a StPO, Übersetzungsverlesung, Aufklärungspflichten) seien nicht dargetan oder nicht entscheidungserheblich. Auch die Beweiswürdigung zu fingierten Lieferungen/Scheinrechnungen sowie die Strafzumessung unter Berücksichtigung der Generalprävention hielten rechtlicher Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren dürfen durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden, wenn die Beweisgrundlage die hierauf in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen des Zeugen sind.

2

Eine Verfahrensrüge genügt den Darlegungsanforderungen nur, wenn sie einen Verfahrensverstoß inhaltlich bestimmt nachweist; die bloße Möglichkeit, das Urteil könne auf einer unzulässigen Verwertung beruhen, reicht nicht aus.

3

§ 136a StPO begründet ein Verwertungsverbot nur bei Anwendung unzulässigen, vom Strafverfahrensrecht nicht gedeckten Zwangs; eine rechtmäßige Festnahme eines Zeugen wegen Meineidsverdachts steht der Verwertung seiner späteren Aussage nicht entgegen.

4

Übersetzungen von Schriftstücken sind nur verwertbar, wenn der Übersetzer in der Hauptverhandlung mitwirkt oder die Richtigkeit der Übersetzung anderweitig festgestellt ist, etwa durch Bestätigung einer öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscherin.

5

Der Gesichtspunkt der Generalprävention darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, solange dadurch die obere Grenze der schuldangemessenen Strafe nicht überschritten wird.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Dr. ███████, █ geboren am ██ in ███, 2. den Geschäftsführer Jakob ████████, geboren am ████, wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 15. August 1978 in der Sitzung am 22. August 1978, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Meß, Pikart, Dr. Woesner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████████, Rechtsanwalt ██████████ aus ███████████, als Verteidiger des Angeklagten Dr. ████████████, Rechtsanwalt █████████████ aus ██████████████, als Verteidiger des Angeklagten ███████████████, Justizangestellter ████████████████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretärin █████████████████ bei der Verkündung, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen in Tateinheit begangener gemeinschaftlicher fortgesetzter Hinterziehung von Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer je zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.

Die Verfahrensrügen werden entsprechend dem Vortrag der Revisionen hier im Zusammenhang abgehandelt, auch soweit es sich bei einzelnen Rügen in Wirklichkeit um Sachrügen handelt.

Die von beiden Beschwerdeführern in gleicher Weise erhobenen Verfahrensbeschwerden:

I.

1. Die Beschwerdeführer erheben mehrere Beanstandungen, die sich auf die Vernehmung des Zeugen ██████████████████ beziehen, eines langjährigen Mitarbeiters und Leiters der zentralen Zuschneiderei in dem Textilbetrieb der Angeklagten.

a) Die Revisionen haben keinen Erfolg, soweit sie beanstanden, der Inhalt von Aussagen, die dieser Zeuge im Ermittlungsverfahren, insbesondere vor der Steuerfahndung, gemacht habe, sei im Urteil in gesetzwidriger Weise verwertet worden (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. ███████████████████ für den Angeklagten Dr. ████████████████████ – im folgenden als I bezeichnet – S. 3; Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Freiherr von █████████████████████ für denselben Angeklagten – II – S. 3; Revisionsbegründung von Rechtsanwalt ██████████████████████ für den Angeklagten Jakob ███████████████████████ – III – S. 13). Diese Erklärungen sind, wie das Protokoll ausweist, nicht verlesen worden. Sie durften aber durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden; Grundlage der Beweisführung waren dann die Erklärungen, die der Zeuge daraufhin in der Hauptverhandlung abgegeben hat (BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 312). Dass dem Zeugen seine Aussage vor der Steuerfahndung vorgehalten worden ist und dass er sich dazu erklärt hat, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll (Bl. 645 d.A.). Die Darlegung der Revision, es lasse sich „nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf der Verwertung des Inhalts der vorgehaltenen Urkunden beruht“, genügt nicht, um einen Verfahrensverstoß des Inhalts nachzuweisen, der Tatrichter habe nicht die Erklärung des Zeugen, sondern die Niederschrift über seine frühere Vernehmung verwertet (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 1973 – 1 StR 239/73).

b) Die Beschwerdeführer meinen, § 60 Nr. 2 StPO sei verletzt worden, weil der Zeuge ██████████████████ entgegen einem bestehenden Vereidigungsverbot beeidigt worden sei (I 4; II 2; III 14).

Aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 24) ergibt sich hierzu, dass ██████████████████ im Ermittlungsverfahren zutreffende Angaben gemacht hatte, dass er aber „im Zuge seiner wiederholten Vernehmung während der Beweisaufnahme zunächst“ die Unwahrheit gesagt habe, und zwar nach Auffassung der Strafkammer unter dem Einfluss der Angeklagten. Daraus ergibt sich nicht – wie die Revisionen offensichtlich meinen – zwangsläufig der Verdacht, dass die Angeklagten den Zeugen ██████████████████ bereits vor der Hauptverhandlung dahin beeinflusst hätten, ihnen eine Falschaussage zuzusagen. Dafür, dass die Strafkammer diese Möglichkeit verkannt haben könnte, ergibt sich kein Anhalt. Vielmehr geht der Tatrichter offenbar davon aus, dass sich diese Vorgänge während der Hauptverhandlung – die vom 22. April 1977 bis zum 29. Juli 1977 andauerte – abgespielt haben, so dass § 60 Nr. 2 StPO der Vereidigung nicht entgegenstand; denn das Gesetz will durch das Vereidigungsverbot nur die Zwangslage berücksichtigen, in die sich der Zeuge dadurch gebracht hat, dass er bei einer früheren Vernehmung falsch ausgesagt hat, um die Bestrafung der Beschuldigten zu vereiteln (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 60 Rdn. 27 m. Nachw.; BGH, Urteile vom 10. März 1976 – 3 StR 499/75 – und vom 30. Mai 1978 – 1 StR 174/78).

Ein Verfahrensverstoß ist daher nicht erwiesen.

c) Die Revisionen rügen die Verletzung der §§ 67, 59 StPO, weil die Strafkammer dem Zeugen ██████████████████ nach seiner zweiten Vernehmung vom 3. Mai 1977 die Berufung auf den früher geleisteten Eid abgenommen habe, obwohl sie diesen früheren Eid vom 26. April 1977 als Meineid angesehen habe (I 6; II 5; III 18).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem angefochtenen Urteil tatsächlich zu entnehmen ist, die Strafkammer habe den am 26. April 1977 geleisteten Eid des Zeugen ██████████████████ als Meineid gewertet. Zwar darf die Versicherung nach § 67 StPO nicht von einem Zeugen gefordert werden, der seit seiner Vereidigung in den Verdacht der Tatbeteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO geraten ist (Meyer, aaO § 67 Rdn. 15); die Vernehmung innerhalb ein und derselben Hauptverhandlung bildet aber eine Einheit mit der Folge, dass ein Zeuge vereidigt werden muss, der seine unwahre Aussage noch vor der Entscheidung über die Vereidigungsfrage berichtigt hat (Meyer, aaO § 60 Rdn. 27; RG HRR 1932, 1902). Die Abnahme der Versicherung nach § 67 StPO am 3. Mai 1977, die sich nicht auf den Inhalt der früheren Aussage, sondern lediglich auf die Förmlichkeit des Eides bezog, enthielt daher zugleich die endgültige Entscheidung über die Beeidigung des Zeugen ██████████████████ auf seine gesamte Aussage innerhalb der Hauptverhandlung, die nach Überzeugung der Strafkammer im Endergebnis richtig gewesen ist. Ein Rechtsverstoß ist daher weder gegen § 60 Nr. 2 noch gegen § 67 StPO erwiesen.

d) Die Beschwerdeführer tragen vor, ██████████████████ sei nach seiner Aussage vom 26. April 1977 festgenommen worden und sei erst unter dem Eindruck dieser Verhaftung in seiner Vernehmung vom 3. Mai 1977 wieder zu den Angaben zurückgekehrt, die er schon im Ermittlungsverfahren gemacht hatte; bei diesem Sachverhalt stehe § 136a StPO einer Verwertung dieser letzten Aussage entgegen (I 5; II 3; III 18).

§ 136a StPO, der auf die Vernehmung eines Zeugen entsprechend anzuwenden ist (§ 69 Abs. 3 StPO), verbietet nur die Anwendung von Zwang, den das Strafverfahrensrecht nicht zulässt. Die Revision vermag nicht darzutun, dass die Festnahme des Zeugen ██████████████████ wegen des Verdachts des Meineids unzulässig gewesen sei; ein Verstoß gegen § 136a StPO und ein daraus herrührendes Verwertungsverbot für die Aussage ██████████████████ vom 3. Mai 1977 ist daher nicht ersichtlich.

e) Die Beschwerdeführer meinen, die Angaben des Zeugen ██████████████████ (ebenso wie des Lagerverwalters ████████████████████████ – er hatte Anlieferungen durch die Firma █████████████████████████ u. Co. bemerken müssen, wenn sie tatsächlich vorgenommen worden wären) enthielten eine bloße Vermutung und keine Tatsachenbehauptung (I 6; II 5; III 19).

Diese Auffassung geht fehl. Die Aussagen der beiden Zeugen enthalten tatsächliche Behauptungen darüber, in welchem Umfang sie Übersicht über das Stofflager der Angeklagten gehabt haben, und dass ihnen auf Grund dieser Übersicht umfangreiche Lieferungen durch die Firma █████████████████████████ nicht verborgen bleiben konnten, wenn sie tatsächlich vorgenommen wurden.

f) Nach der Festnahme des Zeugen ██████████████████ am 26. April 1977 hatte die Verteidigung beantragt, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, weil die noch nicht vernommenen Zeugen ██████████████████████████ und ███████████████████████████ dadurch verdächtigt seien und somit an eine unbeeinflusste und wahrheitsgemäße Aussage gehindert würden. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, dass sich die weiteren Zeugen durch die Festnahme ██████████████████ beeinflussen ließen. Diese Zurückweisung des Unterbrechungsantrages rügen die Revisionen als Verstoß gegen § 244 Abs. 2, §§ 136, 265 StPO (I 7; II 6; III 20).

Die Rüge dringt nicht durch. Die Beschwerdeführer bleiben jeden Nachweis dafür schuldig, dass die Zeugen ██████████████████████████ und ███████████████████████████ durch die Festnahme ██████████████████ eingeschüchtert und vor allem daran gehindert worden seien, die Wahrheit zu bekunden; allenfalls konnte die Festnahme geeignet sein, einen Zeugen von der Bekundung der Unwahrheit abzuhalten. Die im Unterbrechungsantrag vom 26. April 1977 geäußerte Meinung, dass die Festnahme „offenkundig nur dem Zweck diente, die anderen Zeugen einzuschüchtern“ (Anlage 16 zum Protokoll), und die Annahme einer „unzulässigen Beeinträchtigung und damit Verunsicherung des Zeugen ████████████████████████████“ (I 11) enthalten Unterstellungen, für die keinerlei Beweis geführt ist.

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, aus fünf Schreiben des Finanzamtes Hof-Münchberg, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden, ergebe sich, dass der Gesamtbetrag der █████████████████████████████-Rechnungen vom 4., 11., 18. und 25. September 1974 in Höhe von 184.130,94 DM an das Finanzamt bezahlt worden sei; dieser Betrag hätte daher vom gesamten Rechnungsbetrag für das Jahr 1974 in Höhe von 1.484.031,26 DM abgezogen werden müssen und somit der Berechnung der verkürzten Steuern nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfen (I 13; III 70).

Die Rüge – die allenfalls den Schuldumfang zu einem geringen Teil berühren würde – dringt nicht durch. Es kann schon zweifelhaft sein, ob die pauschale Verweisung auf fünf Schreiben des Finanzamtes den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Im Übrigen kann die Behauptung, 184.150,94 DM seien an das Finanzamt bezahlt worden, als neues Vorbringen im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden, da das Urteil keine dahin gehenden Feststellungen enthält und die Aufklärungsrüge insoweit nicht erhoben worden ist. Für die rechtliche Würdigung der Straftaten wäre die Behauptung zudem ohne Bedeutung, da es sich bei der Gesamtsumme für 1974 in Höhe von 1.484.031,26 DM (UA S. 18) nicht um die Summe der an die Firma █████████████████████████ geleisteten Zahlungen, sondern um die Summe der Scheinrechnungen handelt. An der rechtlichen Natur dieser Hinterziehungshandlungen ändert es nichts, wenn das Finanzamt – wie dem Vortrag der Revisionen zu entnehmen ist – nach Aufdeckung der Straftaten Rechnungsbeträge gepfändet und eingezogen hat.

3. Die Revisionen beanstanden, das Landgericht habe sich an eine Wehrunterstellung nicht gehalten (I 15; III 73).

Die Beweisbebehauptung, dass die Firma ██████████████████████████████ – der einzige Abnehmer der Textilfabrikation der Angeklagten – teils ohne Bezeichnung der Stoffhersteller und teils ab Lager geordnet hat, und zwar nicht unerhebliche Stoffmengen, dass bei den einzelnen Ordern bei unterschiedlichen Farben unterschiedliche Muster bestellt und abgenommen wurden, dass auch bedruckte Ware ohne Herstellerbezeichnung geordnet wurde, war von der Strafkammer als wahr unterstellt worden. Die Revisionen meinen, das angefochtene Urteil setze sich auf S. 55 dazu in Widerspruch, indem es ausführt, dass Abweichungen im Dessin bei der Abnehmerfirma ██████████████████████████████ aufgefallen wären, wenn die Angeklagten – wie sie vortragen – andere als die von █████████████████████████ bestellten Qualitäten ihren Lieferungen beigemischt hätten.

Die Rüge ist unbegründet. Die von den Revisionen beanstandete Stelle des angefochtenen Urteils steht im Zusammenhang der Ausführungen darüber (UA S. 52 ff.), dass der Tatrichter den Angeklagten nicht glaubt, sie hätten den Lieferungen an die Firma ██████████████████████████████ bessere als die bestellten Qualitäten beigemischt, um einen schnelleren Absatz der von ihnen gelieferten Ware zu erreichen. Als eines von mehreren Argumenten, die gegen die Richtigkeit dieser Einlassung sprechen, führt der Tatrichter an, dass der Firma ██████████████████████████████ bei der Abnahme der bestellten Stoffe Abweichungen von den georderten Qualitäten und Mustern hätten auffallen müssen. Das aber steht nicht in Widerspruch zu der wiedergegebenen Beweisbebehauptung, der nicht zu entnehmen ist, dass die Firma ██████████████████████████████ Stoffe unbesehen und ohne Rücksicht auf Qualität und Design bestellt hatte; denn dort ist nur darauf abgehoben, dass unterschiedliche Muster bestellt wurden und dass es der Bestellerin nicht auf die Angabe der Herstellerbezeichnung angekommen ist.

4. Die Revisionen meinen, dass die „verräterischen Angaben“, die der Angeklagte Jakob ███████████████████████ beim ersten Auftreten der Steuerfahndung am 7. Oktober 1974 gegenüber dem Fahndungsbeamten ███████████████████████████████ gemacht habe, unter Verstoß gegen § 163a Abs. 5, § 136a StPO zustande gekommen seien und deshalb nicht hätten verwertet werden dürfen (I 17; II 9; III 42).

Auch diese Rüge ist unbegründet. Jakob ███████████████████████ wurde am 7. Oktober 1974 als Zeuge vernommen; das ergibt sich eindeutig aus der Feststellung des angefochtenen Urteils (UA S. 26), dass zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren allein gegen die beiden Verantwortlichen der Firma █████████████████████████ u. Co., ████████████████████████████████ und █████████████████████████████████, gerichtet war und dass in diesem Rahmen Nachforschungen nach dem Verbleib der █████████████████████████████-Ware angestellt wurden. Angesichts dieser klaren Feststellung bleibt kein Raum für die Vermutung der Revisionen, die Vernehmung vom 7. Oktober 1974 sei „offensichtlich“ bereits eine Beschuldigtenvernehmung in Richtung gegen Jakob ███████████████████████ gewesen, über deren Wesen dieser durch den vernehmenden Beamten ███████████████████████████████ getäuscht worden sei. Dies gilt auch dann, wenn Jakob ███████████████████████ nicht nach § 55 StPO belehrt worden ist.

5. Die Revisionen sehen die Aufklärungspflicht als verletzt an (§ 244 Abs. 2 StPO), weil der Diplomvolkswirt Dr. ██████████████████████████████████ nicht als Zeuge vernommen worden sei (I 19; III 88).

In der Hauptverhandlung war ein Schreiben Dr. ██████████████████████████████████ an Dr. ████████████ vom 21. April 1977 verlesen worden, aus dem hervorging, dass „der Gewinn, bezogen auf den Umsatz vor, während und nach dem bewussten Zeitraum sich in dieser Entwicklung stets im gleichen Rahmen bewegt hat“. Diese Entwicklung des Betriebsgewinns lasse es, so meinen die Beschwerdeführer, als „schlechterdings ausgeschlossen“ erscheinen, dass die Angeklagten dem Betrieb die von der Strafkammer angenommenen Beträge „schwarz“ entnommen haben könnten. Aus diesem Grunde hätte es sich aufdrängen müssen, den Verfasser des genannten Schreibens als Zeugen zu vernehmen.

Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Revisionen vermögen nicht darzutun, welche über den Inhalt seines Schreibens hinausgehenden Tatsachen Dr. ██████████████████████████████████ bei einer persönlichen Vernehmung hätte bekunden können und aus welchen Gründen die Strafkammer sich daher gedrängt gesehen haben sollte, Dr. ██████████████████████████████████ auch ohne einen dahin zielenden Antrag der Verteidigung als Zeugen zu vernehmen.

6. Die Revisionen beanstanden, durch Verlesung eines Schreibens des Krankenhauses mit Rehabilitationsklinik für Rückenmarkverletzte Hohe Warte, Bayreuth, vom 20. April 1977 seien die §§ 256, 250 StPO verletzt worden (I 21; von Rechtsanwalt ██████████████████████ in der Revisionsverhandlung zurückgenommen).

§ 256 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil das Krankenhaus ███████████████████████████████████ ein Krankenhaus der öffentlichen Hand ist, dessen Träger der Freistaat Bayern ist (Schreiben vom 30. Dezember 1977, Bl. 1121 d.A.), so dass sein Zeugnis verlesen werden durfte (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 256 Rdn. 3).

Im Übrigen könnte das Urteil auf einem Verstoß gegen § 256 StPO – das gilt auch für das Schreiben des Bezirkskrankenhauses Erlangen vom 19. April 1977 – nicht beruhen, da in beiden Schreiben lediglich die Daten von Entziehungskuren mitgeteilt werden, denen sich der Mitinhaber der Firma █████████████████████████, ████████████████████████████████████, in den beiden Krankenhäusern unterzogen hat; diese Daten werden aber auch von den Revisionen nicht in Zweifel gezogen. Das Landgericht konnte daher ohne Rechtsfehler die Krankenhausaufenthalte ████████████████████████████████████ zur Begründung dafür heranziehen, dass er entgegen den Angaben der Angeklagten mindestens in diesen Zeiten nicht gemeinsam mit █████████████████████████████████ persönlich die Warenauslieferung an die Angeklagten vornehmen konnte.

7. Die Revisionen sehen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisführung als verletzt an, weil sich der Steuerfahndungsbeamte █████████████████████████████████████ zur Begründung dafür, dass die Verkaufsrechnungen der Firma ██████████████████████████████████████ gefälscht seien, auf ein nicht in die Hauptverhandlung eingeführtes Gutachten des Zollkriminalinstituts in Köln berufen habe (I 23; II 14; III 44).

Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer legt dar, dass sich die in den Unterlagen der Firma █████████████████████████ vorgefundenen Verkaufsrechnungen der Firma ██████████████████████████████████████ als unrichtig erwiesen hätten; die Firma ██████████████████████████████████████ habe nicht ermittelt werden können, weder die in den Rechnungen angegebene Anschrift noch die Kontonummer und die Telefonnummer hätten existiert. Unter diesen Umständen habe dem „naheliegenden Verdacht“, dass die Rechnungen gefälscht worden seien, nicht nachgegangen zu werden brauchen (UA S. 30).

Da demnach der Verdacht der Fälschung für die Entscheidung unerheblich war, kommt es nicht darauf an, ob das diesen Verdacht bekräftigende Gutachten des Zollkriminalinstituts ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist.

8. Die Revisionen beanstanden, dass ein Brief der Frau Halina ███████████████████████████████████████ an ihren Ehemann Naftali █████████████████████████████████ vom 23. Juni 1975 in der Übersetzung einer Dolmetscherin verlesen worden sei, ohne dass die Richtigkeit der Übersetzung festgestellt worden sei oder die Übersetzerin in der Hauptverhandlung mitgewirkt habe (I 24; III 45).

Die Rüge ist unbegründet. Zwar sind Übersetzungen von Schriftstücken nur verlesbar, wenn der Übersetzer in der Hauptverhandlung mitwirkt oder die Richtigkeit der Übersetzung sonst festgestellt wird (Kleinknecht, aaO § 249 Rdn. 3). Diesem Erfordernis ist jedoch, wie das Protokoll ausweist, hier genügt worden. Nach dem Beschluss der Strafkammer (Bl. 737 a.A.) war zu verlesen „Brief der Halina ███████████████████████████████████████ an Naftali █████████████████████████████████ vom 23. Juni 1975 in der Übersetzung der Dolmetscherin ████████████████████████████████████████ und wie von Dr. █████████████████████████████████████████ übergeben; Bl. 326 f., 369 d.A.“. Die Aktenstellen, auf die in dem Beschluss verwiesen wird, enthalten die Bestätigung „der öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscherin für die polnische Sprache Ursula ████████████████████████████████████████, dass die vorstehende Übersetzung der in polnischer Sprache abgefassten Urkunde richtig und vollständig ist“.

Damit ist aber die Richtigkeit der vom Verteidiger Dr. █████████████████████████████████████████ selbst übergebenen Übersetzung hinreichend festgestellt worden.

Soweit die Revisionen in diesem Zusammenhang beanstanden, die Aufklärungspflicht hätte es geboten, Halina ███████████████████████████████████████ als Zeugin zu vernehmen und sich nicht mit der Verlesung des Briefes zu begnügen, gehen die Beschwerdeführer an der Tatsache vorbei, dass das Landgericht seiner Beweiswürdigung den Inhalt des Briefes als solchen zugrunde legt und durch die Verlesung nicht etwa eine Vernehmung von Frau ███████████████████████████████████████ ersetzen wollte (UA S. 59). Auch die Bedeutung der zu erwartenden Aussage drängte eine Vernehmung in Israel nicht auf.

9. Die Aufklärungspflicht sehen die Revisionen weiter als dadurch verletzt an, dass die Strafkammer im Rahmen der Nachforschung nach der Existenz einer Firma ██████████████████████████████████████████ nicht dem Hinweis eines Zeugen ███████████████████████████████████████████ nachgegangen sei, dass sich zwei Träger dieses Namens in Italien aufhielten (I 26; III 48).

Die Rüge ist unzulässig, weil keine Beweismittel angegeben werden und weil die Beschwerdeführer nicht mitteilen, weshalb sich dem Tatrichter aufgedrängt haben sollte, dass gerade diese beiden Träger des nicht ungewöhnlichen Namens mit einer Firma zu tun haben sollten, deren Existenz im Dunkeln geblieben war und deren Rechnungen mit falscher Adresse und fingierten Telefon- und Kontonummern versehen waren.

10. Die Aufklärungspflicht wurde auch nicht dadurch verletzt, dass die Strafkammer es nicht für erforderlich angesehen hat, das Stofflager der Angeklagten in Augenschein zu nehmen (I 27; II 6; III 48). Sie hat ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht verletzt, da sie davon ausgehen durfte, dass der Lagerverwalter ████████████████████████████████████████████ und der Leiter der Zuschneiderei, ██████████████████, ihr ein hinreichend zuverlässiges Bild von Größe, Anordnung und Umfang des Lagers vermitteln konnten und tatsächlich vermittelt haben.

11. Die Revisionen beanstanden, dass der Lagerverwalter ████████████████████████████████████████████ nicht auf seine Aussage vereidigt worden ist (I 28; II 10; III 53). Sie meinen, durch die Nichtvereidigung wegen Verzichts aller Beteiligten (§ 61 Nr. 5 StPO) habe das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es die Aussage ████████████████████████████████████████████ nicht als glaubwürdig ansehe; da es aber die Aussage im Urteil als glaubwürdig behandelt habe, hätte die Pflicht bestanden, entweder die Beteiligten auf die Bedeutung der Aussage hinzuweisen oder aber die Beeidigung nachzuholen.

Die Rüge ist unbegründet. Das Gericht braucht sich im Falle der Nichtvereidigung nach § 61 Nr. 5 StPO zur Bedeutung oder Glaubwürdigkeit der Aussage nicht zu äußern (Kleinknecht, aaO § 61 Rdn. 14), es wird vielmehr die Vereidigung insbesondere dann für entbehrlich halten, wenn die Aussage so glaubhaft ist, dass es auf ihre Bekräftigung durch den Eid offensichtlich nicht ankommt (RG JW 1935, 2976; Meyer in Löwe/Rosenberg, aaO § 61 Rdn. 39). Hat die Strafkammer sonach objektiv keinen Anlass für die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Schlussfolgerung gegeben, sie glaube dem Zeugen ████████████████████████████████████████████ nicht, so bestand auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anlass, sich über die Bedeutung der Aussage abschließend zu äußern; ebensowenig gebot bei dieser Sachlage die Aufklärungspflicht die Nachholung der Beeidigung.

12. Die Revisionen beanstanden, dass der Zeuge █████████████████████████████████████████████, der die Versicherung nach § 66a StPO leistete, vor Abgabe der Versicherung nicht gemäß § 66d Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei (I 29; III 50).

Laut Protokoll (Bl. 761 d.A.) wurde der Zeuge █████████████████████████████████████████████ „gesetzlich vereidigt (§ 66d StPO)“.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Protokollvermerk mit dem Hinweis auf die Gesetzesnorm des § 66 StPO dahin auszulegen ist, dieser Vorschrift sei in jeder Hinsicht, also auch in Bezug auf die Belehrungspflicht, genügt worden. Denn auf einem etwaigen Verstoß könnte das Urteil nicht beruhen. Die Aussage █████████████████████████████████████████████ hat Bedeutung ausschließlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen █████████████████████████████████; dessen Aussage aber ist nach den Urteilsgründen „für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung“ (UA S. 63).

13. Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass die Aussagen des Landesrabbiners Dr. Dr. ██████████████████████████████████████████████ und des Rechtsanwalts Dr. ███████████████████████████████████████████████ im Urteil nicht gewürdigt worden sind (I 30; II 13; III 55).

Diese Zeugen waren von der Verteidigung als Leumundszeugen gegen Naftali █████████████████████████████████ aufgeboten worden.

Die Rüge dringt nicht durch. Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, es bedürfe „keiner Würdigung deren Aussagen in den schriftlichen Urteilsgründen, weil sich die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld der Angeklagten nicht entscheidend auf das Zeugnis des Naftali █████████████████████████████████ gründet“ (UA S. 60).

Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Strafkammer die Aussagen der genannten Zeugen wohl gewürdigt, aber von einer Darstellung dieser Würdigung in den schriftlichen Urteilsgründen abgesehen hat; die schriftliche Darlegung jeder Zeugenaussage und ihre Würdigung im Einzelnen ist aber weder in § 261 StPO noch in § 267 StPO gefordert (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Es kommt daher im Rahmen dieser Rüge nicht darauf an, welche Bedeutung der Aussage Naftali █████████████████████████████████ im Einzelnen beigemessen worden ist.

14. Die Strafkammer sieht die Aussage des Zeugen ████████████████████████████████████████████████ – eines angesehenen Bürgers, ehrenamtlichen Rabbiners und derzeit Ersten Vorsitzenden der Nürnberger Israelitischen Kultusgemeinde (UA S. 61) – als „durch den wohl nicht von ihm selbst zu vertretenden Umstand belastet“ an, dass die in sein Wissen gestellten erheblichen Tatsachen erst spät in das Verfahren eingeführt worden sind. Das beanstanden die Revisionen als Verstoß gegen die Denkgesetze (I 32; II 11; III 58).

Ein solcher Verstoß ist indessen nicht ersichtlich. Einerseits ist es durchaus möglich, der Aussage eines subjektiv unverdächtigen Zeugen mit Misstrauen zu begegnen, wenn der Zeuge aus irgendwelchen taktischen Gründen erst spät in das Verfahren eingeführt wird und wenn die Angeklagten für diese Tatsache, obwohl ihnen die entlastende Aussage des Zeugen ████████████████████████████████████████████████ bekannt war, keine Erklärung abgeben können oder wollen. Entscheidend ist hier aber Folgendes: ████████████████████████████████████████████████ hat bekundet, █████████████████████████████████ habe ihm am 2. November 1975 unter vier Augen zugesagt, er werde gegen Zahlung von 500.000 DM die „Wahrheit“ sagen, nämlich dass die bisher von ihm in Abrede gestellten Lieferungen an die Angeklagten in Wirklichkeit doch stattgefunden hätten. Die Strafkammer stellt ohne Rechtsfehler darauf ab, dass dieses Gespräch zwischen ████████████████████████████████████████████████ und █████████████████████████████████ nichts dafür hergibt, ob █████████████████████████████████ tatsächlich an die Angeklagten in dem behaupteten Umfang geliefert hat oder nicht; denn wenn █████████████████████████████████ durch die Zusage einer bestimmten Bekundung zu Geld kommen wollte, dann durfte er ████████████████████████████████████████████████, der auch für ihn „ein Mann von hoher Ehre“ war (UA S. 64), keine unwahre Aussage anbieten, sondern musste vorgeben, seine künftige, durch einen hohen Geldbetrag zu belohnende Aussage entspreche nunmehr der Wahrheit. Die Bekundung ████████████████████████████████████████████████ ergibt also, wie das Landgericht irrtumsfrei ausführt, nichts dafür, ob █████████████████████████████████ an die Angeklagten geliefert hat oder nicht.

Aus diesem Grunde hat die Strafkammer auch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, wenn sie es ablehnte, ████████████████████████████████████████████████ trotz dessen Weigerung █████████████████████████████████ gegenüberzustellen.

15. Der Tatrichter zieht aus dem Umstand, dass in der Firma der Angeklagten nach dem Wegfall der angeblichen █████████████████████████████-Lieferungen die Blusenfabrikation nicht gestört und der Lagerbestand sogar erhöht worden ist, den Schluss, dass Lieferungen durch die Firma █████████████████████████ nicht in dem behaupteten Umfang ausgeführt worden sind (UA S. 28).

Dieser Schluss ist entgegen der Meinung der Revisionen (I 34; III 61) nicht denkfehlerhaft, sondern möglich und damit rechtlich unangreifbar.

16. Das Landgericht wertet als Indiz dafür, dass die Lieferungen der Firma █████████████████████████ nur fingiert waren, auch den Umstand, dass diese Lieferungen im Preis durchschnittlich 38 v.H. über den Preisen der sonstigen Lieferanten lagen. Die Angeklagten hatten Rechnungen anderer Firmen vorgelegt (█████████████████████████████████████████████████, ██████████████████████████████████████████████████, Gebr. ███████████████████████████████████████████████████) mit dem Ziel darzutun, dass sie auch von diesen Firmen zu höheren Preisen bezogen hätten. Die Revisionen meinen (I 35; III 62), ein Vergleich dieser Rechnungen aus den Jahren 1970 bis 1972 mit den █████████████████████████-Rechnungen von 1974 verstoße gegen die Denkgesetze.

Die Rüge geht von falschen Voraussetzungen aus und kann keinen Erfolg haben. Die Strafkammer legt gerade dar, es falle auf, dass die Angeklagten weit zurückgreifen mussten, um Rechnungen aufzufinden, die in der Preisstellung mit den █████████████████████████-Rechnungen zu vergleichen seien; vor allem aber, und das ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt, hätten diese Rechnungen nicht den von den Angeklagten angestrebten Beweiswert, weil es sich dabei um teure Ausnahme-Lieferungen gehandelt habe, mit denen die Angeklagten dartun wollten, dass sie auch wertvolle Blusen herstellen konnten (UA S. 34). Von einem Verstoß gegen die Denkgesetze kann sonach keine Rede sein.

II.

Weitere Verfahrensrügen der einzelnen Beschwerdeführer:

1. Dr. ████████████ beanstandet, dass in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger ████████████████████████████████████████████████████ vernommen worden sei, dessen Gutachten in den Urteilsgründen nicht berücksichtigt werde (I 38).

Die Urteilsgründe müssen sich nicht mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandersetzen (vgl. oben I 13). Im Übrigen teilt die Revision nicht mit, welchen Inhalt das Gutachten hatte und weshalb sich die Strafkammer in den schriftlichen Urteilsgründen damit hätte befassen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Verteidiger des Angeklagten Jakob ███████████████████████ erhebt eine Reihe weiterer Verfahrensbeschwerden.

a) Rechtsanwalt █████████████████████████████████████████████████████ rügt Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG), weil er erst am 18. April 1977 zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei und daher bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 22. April 1977 nicht genügend Zeit zur Vorbereitung gehabt habe (III 3).

Dazu ergibt sich aus einem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 20. April 1977 (Bl. 544 d.A.), dass Rechtsanwalt █████████████████████████████████████████████████████ schon im Oktober 1976, also ein halbes Jahr vor Beginn der Hauptverhandlung, als Wahlverteidiger von Jakob ███████████████████████ angesehen und bezeichnet wurde; am 23. Februar 1977 wurde er zum Pflichtverteidiger bestellt, die entsprechende Verfügung ist an diesem Tage an ihn abgegangen. Diese Verfügung will Rechtsanwalt █████████████████████████████████████████████████████ nicht erhalten haben, doch hat er nach seiner eigenen Darstellung Mitte März 1977 „inoffiziell“ von seiner Bestellung erfahren. Am 28. März 1977 hat er die förmliche Terminsladung für den 22. April 1977 erhalten und dann erst die neuerliche Verfügung über die Bestellung als Pflichtverteidiger. Am 18. April 1977 hat er sodann Antrag auf Verlegung der Hauptverhandlung gestellt, den der Vorsitzende der Strafkammer am 20. April 1977 abgelehnt hat.

Bei dieser Sachlage kann nicht davon die Rede sein, dass dem Verteidiger der Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt worden wäre. Im Übrigen hat die Hauptverhandlung über drei Monate (vom 22. April bis zum 29. Juli 1977) angedauert; während dieser ganzen Zeit hat Rechtsanwalt █████████████████████████████████████████████████████ nicht vorgebracht, dass er zu irgendeinem Teil des Anklagekomplexes nicht oder nur ungenügend vorbereitet sei, so dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der ausreichenden Vorbereitung des Verteidigers bestätigt finden konnte. Auch in der Revision wird nichts dafür vorgetragen, welcher konkrete Nachteil dem Angeklagten durch ungenügende Kenntnis des Verteidigers von irgendeinem Verfahrensgegenstand entstanden sein sollte.

b) Die Revision beanstandet, die Zeugin ██████████████████████████████████████████████████████ – die Ehefrau des Angeklagten Dr. ████████████ – sei nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt worden (III 28).

Die Rüge ist unbegründet. Das Protokoll enthält nach Angabe der Personalien der Zeugin folgenden Vermerk: „Ehefrau des Angeklagten Dr. ████████████, belehrt, aussagebereit“ (Bl. 719 d.A.). Dieser Vermerk kann nach seinem Zusammenhang nur so ausgelegt werden, dass die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau belehrt worden ist und sich daraufhin zur Aussage bereiterklärt hat. Es bedarf daher nicht der Heranziehung der dienstlichen Kundgebungen der drei Berufsrichter, des Staatsanwalts und der Protokollführerin über den Hergang der Vernehmung.

c) Die Beanstandung, die Zeugin ███████████████████████████████████████████████████████ sei entgegen § 57 StPO nicht belehrt worden (III 31), wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt (Bl. 670 d.A.).

d) Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer hätte sich mit der telegrafischen und brieflichen Weigerung des Zeugen ████████████████████████████████████ aus Israel, vor Gericht auszusagen, nicht zufriedengeben dürfen, ohne von ihm eine Glaubhaftmachung nach § 56 StPO zu verlangen (III 32).

████████████████████████████████████ war der Mitinhaber der Firma █████████████████████████, die nach den Feststellungen mit den beiden Angeklagten zur Steuerhinterziehung mittels fingierter Lieferungen zusammengewirkt hat. Bei diesem Sachverhalt lagen die Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO so sehr auf der Hand, dass es einer Glaubhaftmachung nicht mehr bedurfte; dieses Auskunftsverweigerungsrecht hätte sich nach Sachlage auch nicht auf einzelne Fragen beschränken lassen und wäre daher praktisch einem Zeugnisverweigerungsrecht gleichgekommen, so dass die Strafkammer nach der zweifachen Weigerung keine weiteren Anstrengungen zur Vernehmung des Zeugen zu unternehmen brauchte.

B. Die Sachrügen.

I. Die auf die Sachrügen gebotene umfassende rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines der beiden Angeklagten auf.

Der Hinweis auf den Umstand, dass „etwa ein Drittel der fingierten Geschäfte über die Bücher der Firma █████████████████████████ gelaufen“ war (UA S. 17), ergibt nichts dafür, dass die vom Tatrichter vorgenommene Berechnung der über einen Zeitraum von siebeneinhalb Jahren hinterzogenen Steuern (UA S. 19 bis 21) unrichtig wäre; die Revisionen vermögen nicht darzutun, dass dem Landgericht der von ihm selbst hervorgehobene Umstand dabei nicht bewusst gewesen sei oder in welchen konkreten Punkten die Berechnung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe.

Des Weiteren durfte die Strafkammer dem Umstand, dass auf den Rechnungen der Firma █████████████████████████ jegliche Beschreibung der angeblich gelieferten Stoffe fehlte, ein Indiz dafür entnehmen, dass es sich bei diesen Rechnungen um Scheinrechnungen handelte, denen keine Lieferungen zugrunde lagen. Dass eine gewisse Beschreibung branchenüblich ist, hat der Tatrichter dem Vergleich der inkriminierten █████████████████████████-Rechnungen mit Rechnungen anderer Firmen (█████████████████████████████████████████████████, ██████████████████████████████████████████████████, Gebr. ███████████████████████████████████████████████████ und insbesondere mit solchen Rechnungen der Firma █████████████████████████, die über tatsächlich durchgeführte Lieferungen ausgestellt wurden, entnommen (UA S. 37/38). Der in diesem Zusammenhang beanstandete Hinweis auf das Textilkennzeichnungsgesetz i.d.F. vom 25. August 1972 (BGBl. I S. 1545) ist offensichtlich nicht entscheidungserheblich.

II. Auch der Strafaussprach hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Revision des Angeklagten Dr. ████████████ meint, dass der Strafzweck der Generalprävention in rechtlich unzulässiger Weise überbewertet worden sei (II 15). Das trifft nicht zu.

Das Landgericht hat ausgeführt, „dass die sich aus der Straftat selbst ergebenden Strafzumessungsgründe und der gerade bei Steuerstraftaten regelmäßig zu beachtende Strafzweck der Generalprävention einer Strafe nahe der Obergrenze des Strafrahmens gebieten würden“ und hat lediglich wegen der außerordentlichen persönlichen Umstände der Angeklagten eine geringere Strafe als schuldangemessen angesehen (UA S. 73).

Die Verteidigung der Rechtsordnung, die den Gedanken der Generalprävention in einem erweiterten Sinne verkörpert, ist nach wie vor eine Leitvorstellung der Strafzumessung (BGH, Urteile vom 30. November 1971 – 1 StR 554/71 bei Dallinger, MDR 1972, 196; vom 22. Oktober 1974 – 1 StR 258/74; vom 25. Mai 1976 – 1 StR 858/75 bei Holtz, MDR 1976, 812; Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 6); die Berücksichtigung der Generalprävention darf nur nicht dazu führen, dass die obere Grenze der schuldangemessenen Strafe überschritten wird (BGHSt 20, 263, 267; Dreher, aaO Rdn. 10).

Hier hat das Landgericht ausdrücklich dargelegt, welche Strafe nach den objektiven Tatumständen bei einer Steuerhinterziehung in Höhe von fast viereinhalb Millionen DM unter Berücksichtigung des Abschreckungszwecks geboten gewesen wäre, und hat sodann unter mildernder Berücksichtigung des schweren Lebensschicksals der Angeklagten die schuldangemessene Strafe festgesetzt. Ein Rechtsfehler kann in dieser Sachbehandlung nicht gefunden werden.

C. Nach alledem sind die Revisionen der Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Soweit der Senat einzelne Rügen nicht ausdrücklich abhandelt, hat er sie als offensichtlich unbegründet angesehen.

MayrMeßPikart
LoesdauWoesner
Steuerhinterziehung: Revisionen gegen Verurteilung wegen Scheinrechnungen verworfen — Themis