Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Unerlaubter gewerbsmäßiger Waffenhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 258/74
Datum
22.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Waffenhandels ein. Zentrale Fragen betrafen die Tatbestandsverwirklichung nach §§ 5, 36 BWaffG, einen behaupteten Verbotsirrtum und die Darlegung der Strafzumessungsgründe. Der BGH verwirft beide Revisionen und bestätigt Schuldspruch und Strafe. Er stellt ferner fest, dass das spätere BWaffG nicht lex mitior ist und die Urteilsgründe zur Strafzumessung nicht erschöpfend alle Erwägungen enthalten müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der gewerbsmäßige Handel mit Schusswaffen ohne die nach dem Bundeswaffengesetz erforderliche Waffenhandelserlaubnis erfüllt den Straftatbestand der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 BWaffG.

2

Ein schuldhafter Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus, wenn die Gesamtwürdigung der Feststellungen ergibt, dass der Täter bewusst in Ausübung seines Gewerbes gehandelt und die tatbestandsmäßigen Merkmale verwirklicht hat.

3

Ein späteres Gesetz ist nur dann anzuwenden, wenn es gegenüber dem früheren Gesetz milder ist (lex mitior); ist dies nicht der Fall, bleibt das bisherige Gesetz maßgeblich (§ 2 Abs. 2 StGB).

4

Die Urteilsgründe müssen die für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte erkennen lassen; eine erschöpfende Aufzählung aller denkbaren Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 2. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Waffenhändler Hermaxin ███, geboren am ██████ in █, wegen unerlaubten Waffenhandels

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösle, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████████ ███ als Verteidiger,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. November 1973 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 in drei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 9.000 DM, ersatzweise für je 50 DM einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, erhebt die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Beanstandung, die Strafkammer habe die Beweisanträge des Verteidigers zu Unrecht abgelehnt, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt nicht mit, aus welchen Gründen der Tatrichter die Anträge abgelehnt hat.

2. Als Aufklärungsrüge ist die Beanstandung unbegründet. Die Vernehmung der Türken und der Vorbesitzer der Pistolen drängte sich aus den Gründen, mit denen die Strafkammer die Beweisanträge abgelehnt hat, nicht auf.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

Die drei selbständigen Handlungen des Angeklagten stellen Verstöße gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 des BWaffG vom 14. Juni 1968 (BGBl. I S. 633) dar. Diese Vorschriften, die den gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen regeln, sind im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassen; Landesrecht scheidet im vorliegenden Fall aus.

Das BWaffG vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) ist nicht anzuwenden, weil es gegenüber dem Gesetz vom 14. Juni 1968 nicht das mildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 2 StGB).

Der Angeklagte, der keine für die Bundesrepublik Deutschland gültige Waffenhandelserlaubnis besaß, erwarb am 16. Januar 1970 vorsätzlich in Ausübung seines Gewerbes als selbständiger Waffenhändler in Deutschland 42 Karabiner und vertrieb 40 davon an einen Abnehmer in Düsseldorf. Am 8. Mai 1970 vermittelte er in Düsseldorf ein Waffenhandelsgeschäft über 80 Karabiner. Im April/Mai 1970 erwarb der Angeklagte in der Bundesrepublik gegen Barzahlung 620 Pistolen. Damit sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 BWaffG erfüllt. Verschuldeter Verbotsirrtum, der den Vorsatz nicht ausschließt, ist rechtsirrtumsfrei angenommen.

2. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Auch die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf.

1. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Verbotsirrtum des Angeklagten ergeben, dass die Strafkammer die dahingehende Einlassung geglaubt hat (UA S. 16, 17). Eine weitere Darlegung dazu war nicht erforderlich.

2. Nach § 267 Abs. 3 StPO ist das Gericht verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen. Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). § 13 n.F. StGB hat daran nichts geändert. Insbesondere ist nicht erforderlich, alle dort genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen abzuhandeln (BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1971 – 1 StR 613/70).

Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils werden diesen Erfordernissen gerecht. Die Bemessung der Strafe orientiert sich ersichtlich an der Schuld des Täters (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Gewinnstreben des Angeklagten ist eindeutig als Beweggrund der Taten festgestellt (UA S. 3); das Maß seiner Pflichtwidrigkeit ergibt sich aus dem festgestellten Umfang der Waffenhandelsgeschäfte. Die Strafkammer berücksichtigt ausdrücklich, dass in den Fällen II und 2 der Urteilsgründe zu einem wesentlichen Teil an den Endabnehmer freiverkäufliche Jagd- und nicht etwa Kriegswaffen Gegenstand der Geschäfte waren und dass der Handel mit Faustfeuerwaffen im Fall II 3 eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeutete (UA S. 18, 49). Eines besonderen Eingehens auf die Berufspflichten des Angeklagten als eines in den Niederlanden lizenzierten Waffenhändlers bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.

Die Strafkammer hat es im Hinblick auf die für den Angeklagten sprechenden Umstände für gerechtfertigt gehalten, gegen ihn Geldstrafen zu verhängen. Eine ausdrückliche Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung von Freiheitsstrafen gebot, war bei der festgestellten Sachlage nicht erforderlich. Der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung gehört zwar, auch wenn er in § 13 StGB nicht ausdrücklich als Strafzumessungsgrund aufgeführt ist, nach wie vor zu den Leitgesichtspunkten der Strafzumessung (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 554/71 bei Dallinger MDR 1972, 196). Auf ihn in den Urteilsgründen einzugehen, besteht aber nur Veranlassung, wenn Besonderheiten festgestellt sind, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass seine Voraussetzungen gegeben sind. Dazu gehören beispielsweise die Notwendigkeit der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung und die Unverständlichkeit der Verhängung einer Geldstrafe für das allgemeine Rechtsempfinden (BGHSt 24, 40, 45, 46). Derartig schwerwiegende besondere Umstände sind hier jedoch nicht in Erscheinung getreten. Die allgemeine generalpräventive Komponente der Vorschriften des Bundeswaffengesetzes ist erkannt und hinreichend gewürdigt (UA S. 19).

PfeifferLoesdauZipfel
MösleWoesner
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